Förderfibel Umweltschutz und Energie

Bayerisches Landesamt für
Umwelt

Förderfibel Umweltschutz und Energie

Bundesförderung für effiziente Gebäude: Einzelmaßnahmen - BEG EM BAFA, KfW-Programm 458/459, Ergänzungskredit 358/359

Letzte Aktualisierung: 23.02.2024

Antragsberechtigte

Antragsberechtigt sind alle Investoren (z.B. Hauseigentümer beziehungsweise Wohnungseigentümergemein schaften (WEG), Contractoren, Unternehmen, gemeinnützige Organisationen, Kommunen) von förderfähigen Maßnahmen an Wohngebäuden und Nichtwohngebäuden. 

Antragsberechtigt sind auch Stadtstaaten sowie deren Einrichtungen als Ausnahme zu Nummer 6.2 der Richtlinie, wenn sie mit der geförderten Maßnahme Aufgaben nachkommen, die in anderen Ländern auf kommunaler Ebene wahrgenommen werden. 

Wenn der Antragsteller nicht der Eigentümer des Gebäudes ist, ist er nur dann antragberechtigt, wenn auch der Gebäudeeigentümer antragsberechtigt ist und dieser vor Antragstellung über die Inanspruchnahme der Förderung sowie über die Höhe des maximalen Förderbetrags informiert wurde. Der Gebäudeeigentümer muss die Einhaltung der ihn betreffenden Verpflichtungen gegenüber dem Antragsteller bestätigen, wie insbesondere:

  • Nummer 7.1 geregelte Nutzungspflicht für das Gebäude,
  • Nummer 7.1 geregelten Hinweis-, Übertragungs- und Anzeigepflichten bei einem Eigentümerwechsel und die nach
  • Nummer 9.7 geregelten Auskunfts- und Prüfungsrechte.

Antragsberechtigt für die Kreditförderung sind alle Investoren von förderfähigen Maßnahmen in und an Wohn- und Nichtwohngebäuden sowie private und gewerbliche Investoren von Maßnahmen in und an Wohn- und Nichtwohn gebäuden, für die eine Zuschusszusage nach dieser Förderrichtlinie mit Datum vom 21. Dezember 2023 (BAnz AT 29.12.2023 B1) vorliegt. 

Ausführlichere Informationen finden Sie in der Richtlinie über die untenstehenden Links.

Verwendungszweck

Gefördert werden Einzelmaßnahmen an Bestandsgebäuden, die den in der Anlage zu dieser Förderrichtlinie nieder gelegten technischen Mindestanforderungen entsprechen sowie zu einer Verbesserung des energetischen Niveaus des Gebäudes führen und damit zur Minderung von THG-Emissionen, zur Erhöhung der Energieeffizienz und des Anteils erneuerbarer Wärme und Kälte im Gebäudesektor in Deutschland beitragen.

Für den Heizungstausch sind seit dem 01.01.2024 folgende Investitionskostenzuschüsse erhältlich:

  • eine Grundförderung von 30% für alle Wohn- und Nichtwohngebäude für alle Antragstellergruppen; für Wärmepumpen, die als Wärmequelle Wasser, Erdreich oder Abwasser nutzen oder ein natürliches Kältemittel einsetzen, ist zudem ein Effizienz-Bonus von zusätzlich 5% erhältlich; für Biomasseheizungen wird ein Zuschlag von 2.500 Euro gewährt, wenn sie einen Staub-Emissionsgrenzwert von 2,5 mg/m³ einhalten;
  • ein Klimageschwindigkeits-Bonus von 20% bis 2028 für den frühzeitigen Austausch alter fossiler Heizungen (sowie Nachtspeicherheizungen und alte Biomasseheizungen) für selbstnutzende Eigentümerinnen und Eigentümer; danach sinkt der Klimageschwindigkeits-Bonus alle zwei Jahre um 3% ab, zunächst also auf 17% ab 1. Januar 2029; ab 01.01.2037 entfällt der Klimageschwindigkeitsbonus;
  • sowie ein Einkommens-Bonus von 30% für selbstnutzende Eigentümerinnen und Eigentümer mit bis zu 40.000 Euro zu versteuerndem Haushaltseinkommen pro Jahr.
  • Die Boni sind kumulierbar bis zu einem max. Fördersatz von 70%.

Ausführlichere Informationen finden im Merkblatt zum Heizungstausch ab 2024 sowie über die neue Förderrichtlinie in den untenstehenden Links.

Für weitere Maßnahmen zur energetischen Sanierung sind auch künftig bis zu 20% Förderung erhältlich: 15% Grundförderung plus ggf. 5% Bonus bei Vorliegen eines individuellen Sanierungsfahrplans (iSFP-Bonus).

 

Antragstellung

Für die Förderung nach dieser Förderrichtlinie gilt ein zweistufiges Antragsverfahren. Die Antragstellung einschließlich der Einreichung aller erforderlichen Unterlagen und Nachweise zum Antrag erfolgt gemäß den jeweiligen Antragsver fahren der Durchführer. Der zuständige Durchführer ist berechtigt, bei Bedarf weitere Unterlagen zu verlangen sowie verpflichtende elektronische Formulare für notwendige Unterlagen bereitzustellen. 

Im Teilprogramm BEG EM liegt die Zuständigkeit für die Durchführung der Zuschussförderung für Maßnahmen nach den Nummern 5.1, 5.2, 5.3 Buchstabe g, 5.4 und 5.5 beim BAFA und für Maßnahmen nach Nummer 5.3 Buchstabe a bis f sowie h bis j bei der KfW. Die Zuständigkeit für die Durchführung der Kreditförderung liegt bei der KfW. Die Kredit- und Zuschussförderung der KfW wird auf privatrechtlicher Grundlage abgewickelt. 

Weitere Informationen finden Sie auf den Webseiten der BAFA und KfW über die untenstehenden Links.

 

Art und Höhe der Förderung

Die Förderung erfolgt als Projektförderung auf Ausgabenbasis in Form der Anteilfinanzierung (ein Teil der förder fähigen Ausgaben der Maßnahme wird gefördert) durch einen nicht rückzahlbaren Investitionszuschuss („Zuschuss förderung“).

Daneben kann ein zinsgünstiger Ergänzungskredit (KfW-Programm 358/359, Antragstellung ab 27. Februar 2024 möglich) für die Finanzierung förderfähiger Ausgaben nach Nummer 8.2 der Richtlinie beantragt werden. Selbstnutzenden Eigentümern mit einem zu versteuerndem Haushaltsjahreseinkommen von bis zu 90 000 Euro wird für die selbstgenutzte Wohneinheit ein zusätzlicher Zinsvorteil gewährt. Die Zinsverbilligung wird aus Mitteln des Bundes gewährt. Der Kredithöchstbetrag beträgt 120.000 Euro. 

Hinweise

Wichtig zu wissen: 

Die technische Antragstellung für die neue Heizungsförderungneu bei der KfW – wird

  • für Eigentümerinnen oder Eigentümer eines Einfamilienhauses voraussichtlich zum 27. Februar 2024 starten, 
  • für Eigentümer­innen oder Eigen­tümer von bestehenden Mehr­familien­häusern (mit mehr als einer Wohn­einheit) und für Wohnungs­eigentümer­gemeinschaften (WEG) in Deutschland, sofern Maß­nahmen am Gemeinschafts­eigentum umgesetzt werden voraussichtlich ab Mai 2024 möglich sein.
  • Eigentümer­innen oder Eigentümer von vermieteten Einfamilien­häusern und Eigentümer­innen oder Eigentümer von selbst­bewohnten oder vermieteten Eigentums­wohnungen in Wohnungs­eigentümer­gemeinschaften in Deutschland, sofern Maß­nahmen am Sonder­eigentum umgesetzt werden können voraussichtlich ab August 2024 Anträge einreichen. 

Die Antragstellung im KfW-Programm 459 Heizungsförderung für Unternehmen – Wohngebäude (459) ist voraussichtlich ab August 2024 möglich.  

Daher gilt für die Heizungsförderung vorher bereits eine Übergangsregelung: Antragstellerinnen und Antragsteller können förderfähige Vorhaben umsetzen und den Förderantrag dann ausnahmsweise nachträglich nachholen. Diese Übergangsregelung für die Heizungsförderung gilt befristet. Wer zwischen dem 29. Dezember 2023 und 31. August 2024 einen Heizungstausch beauftragt, kann den Antrag bis zum 30. November 2024 nachholen. So soll ein möglichst reibungsloser Übergang von der alten zur neuen Förderlandschaft sichergestellt werden.

Die technische Antragstellung für sonstige Effizienzmaßnahmen beim BAFA startet zum 1. Januar 2024.

Mehrfachförderung

Mit der am 01. Januar 2024 in Kraft getretenen Richtlinie für die Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM)  wurde das Kombinationsverbot der BEG EM mit der Bundesförderung für effiziente Gebäude – WG und NWG (BEG WG/BEG NWG) aufgehoben. 

Befristung

Diese Richtlinie tritt am 1. Januar 2024 in Kraft und endet mit Ablauf des 31. Dezember 2030.

Sie ersetzt die Richtlinie für die Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM) vom 9. Dezember 2022 (BAnz AT 30.12.2022 B1).

Für Förderanträge, die vor Inkrafttreten dieser Förderrichtlinie gestellt wurden, gilt die letzte Fassung der ersetzten Förderrichtlinie, auch wenn die Entscheidung über den Antrag erst nach Inkrafttreten dieser Förderrichtlinie erfolgt.

Kontaktadressen

Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)

Frankfurter Straße 29-35
65760 Eschborn

Telefon +49 (0) 6196-908-0
Fax +49 (0) 6196-908-800
E-Mail k.A.

KfW

Palmengartenstraße 5 - 9
60325 Frankfurt am Main

Telefon +49 (0) 69 74 31 - 0
Fax +49 (0) 69 74 31 - 29 44