Bundesförderung für effiziente Gebäude - Einzelmaßnahmen (BEG EM) (bis 31.12.2020 Kfw-Programm 430, ersetzt die Programme "Heizen mit erneuerbaren Energien“ (MAP), Anreizprogramm Energieeffizienz (APEE), Heizungsoptimierung (HZO).
Antragsberechtigte
Antragsberechtigt sind alle Investoren (z. B. Hauseigentümer, Contractoren, Unternehmen, gemeinnützige Organisationen, Kommunen) von förderfähigen Maßnahmen an Wohngebäuden und Nichtwohngebäuden.
Wenn der Antragsteller nicht der Eigentümer des Gebäudes ist, ist der Gebäudeeigentümer vor Antragsstellung über die Inanspruchnahme der Förderung sowie über die Höhe des maximalen Förderbetrags zu informieren. Der Gebäudeeigentümer muss die Einhaltung der ihn betreffenden Verpflichtungen gegenüber dem Antragsteller bestätigen, wie insbesondere:
- Nummer 7.1 geregelte Nutzungspflicht für das Gebäude,
- Nummer 7.1 geregelten Hinweis-, Übertragungs- und Anzeigepflichten bei einem Eigentümerwechsel und die nach
- Nummer 9.7 geregelten Auskunfts- und Prüfungsrechte.
Weitere Informationen finden Sie in der Richtlinie (siehe Links unten).
Verwendungszweck
Gefördert werden Einzelmaßnahmen an Bestandsgebäuden, die den in der Anlage zu dieser Richtlinie niedergelegten technischen Mindestanforderungen entsprechen sowie zu einer Verbesserung des energetischen Niveaus des Gebäudes führen und damit zur Minderung von CO2-Emissionen, zur Erhöhung der Energieeffizienz und des Anteils erneuerbarer Wärme und Kälte im Gebäudesektor in Deutschland beitragen.
Das förderfähige Mindestinvestitionsvolumen liegt für Einzelmaßnahmen nach den Nummern 5.1 bis 5.3 bei jeweils 2 000 Euro (brutto) und nach Nummer 5.4 (Heizungsoptimierung) bei 300 Euro (brutto).
- Erweiterung durch Anbau, Ausbau von Wohn- und Nichtgebäuden und
Umwidmung von Nichtwohngebäuden in Wohngebäude sowie von Wohngebäuden in Nichtwohngebäude
Weitere Informationen finden Sie in der Richtlinie (siehe Links unten).
- Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle:
Gefördert werden Einzelmaßnahmen an Bestandsgebäuden zur Erhöhung der Energieeffizienz des Gebäudes an der Gebäudehülle, darunter:
a) Dämmung der Gebäudehülle (von Außenwänden, Dachflächen, Geschossdecken und Bodenflächen) sowie Erneuerung/Aufbereitung von Vorhangfassaden;
b) Erneuerung, Ersatz oder erstmaliger Einbau von Fenstern, Außentüren und -toren;
c) sommerlicher Wärmeschutz durch Ersatz oder erstmaligen Einbau von außenliegenden Sonnenschutzeinrichtungen mit optimierter Tageslichtversorgung.
- Anlagentechnik (außer Heizung):
Gefördert wird der Einbau von Anlagentechnik in Bestandsgebäuden zur Erhöhung der Energieeffizienz des Gebäudes, darunter
a) Einbau, Austausch oder Optimierung raumlufttechnischer Anlagen inklusive Wärme-/Kälterückgewinnung;
b) bei Wohngebäuden: Einbau digitaler Systeme zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung bzw. zur Verbesserung der Netzdienlichkeit der technischen Anlagen des Gebäudes („Efficiency Smart Home“) oder des angeschlossenen Gebäudenetzes im Sinne von Nummer 5.3 Buchstabe i;
c) bei Nichtwohngebäuden: Einbau von Mess-, Steuer- und Regelungstechnik zur Realisierung eines Gebäudeautomatisierungsgrades mindestens der Klasse B nach DIN V 18599-11;
d) bei Nichtwohngebäuden: Kältetechnik zur Raumkühlung;
e) bei Nichtwohngebäuden: Einbau energieeffizienter Innenbeleuchtungssysteme. Nicht gefördert werden – Eigenbauanlagen und Anlagen, die in weniger als vier Exemplaren betrieben werden oder betrieben worden sind (Prototypen); – gebrauchte Anlagen und Anlagen mit wesentlich gebraucht erworbenen Anlagenteilen.
- Anlagen zur Wärmeerzeugung (Heizungstechnik):
Gefördert werden der Einbau von effizienten Wärmeerzeugern und von Anlagen zur Heizungsunterstützung; außerdem der Anschluss an ein Gebäude- oder Wärmenetz. Voraussetzungen sind:
– dass es sich bei dem betreffenden Gebäude um ein Bestandsgebäude handelt,
– dass mit der Maßnahme die Energieeffizienz des Gebäudes und/oder der Anteil erneuerbarer Energien am Endenergieverbrauch des Gebäudes erhöht wird
– und dass der Einbau mit einer Optimierung des gesamten Heizungsverteilsystems (inklusive Durchführung des hydraulischen Abgleichs bzw. Anpassung der Luftvolumenströme) verbunden wird.
Antragstellung
Für die Förderung nach dieser Richtlinie gilt ein zweistufiges Antragsverfahren.
Die Antragstellung einschließlich der Einreichung aller erforderlichen Unterlagen und Nachweise zum Antrag erfolgt gemäß den jeweiligen Antragsverfahren der Durchführer. Der zuständige Durchführer ist berechtigt, bei Bedarf weitere Unterlagen zu verlangen sowie verpflichtende elektronische Formulare für notwendige Unterlagen bereitzustellen.
Förderanträge sind vor Vorhabenbeginn zu stellen.
Dem Antrag sind die geforderten Nachweise beizufügen. Der vollständige Verwendungsnachweis ist, nebst sämtlichen geforderten Nachweisen und Erklärungen, nach Abschluss der Maßnahme und spätestens vor Ablauf der im Zuwendungsbescheid genannten Vorlagefrist einzureichen. Der Durchführer ist berechtigt, bei Bedarf weitere Unterlagen bzw. Auskünfte zu verlangen und verpflichtende elektronische Formulare für notwendige Unterlagen bereitzustellen.
Je nach Vorhaben varrieren die Vorgaben zur Antragstellung, weitere Informationen finden Sie in der Richtlinie (siehe Links) oder auf der Webseite der BAFA.
Art und Höhe der Förderung
Die Förderung erfolgt als Projektförderung auf Ausgabenbasis in Form der Anteilfinanzierung (ein Teil der förderfähigen Kosten der Maßnahme wird gefördert) durch einen nicht rückzahlbaren Investitionszuschuss („Zuschussförderung“).
Je nach Vorhaben varriert die Höhe der Förderung, weitere Informationen finden Sie in der Richtlinie (siehe Links) oder auf der Webseite der BAFA.
Befristung
Diese Richtlinie tritt am 1. Januar 2023 in Kraft und endet mit Ablauf des 31. Dezember 2030.
Weitere Informationen im Internet
BMWK: Richtlinie für die Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM)
Kontaktadressen
Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)
Frankfurter Straße 29-35
65760 Eschborn
KfW
Palmengartenstraße 5 - 9
60325 Frankfurt am Main