Dekarbonisierung in der Industrie (vor 2021 über das Umweltinnovationsprogramm - UIP)
Antragsberechtigte
- Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sowie Konsortien von Unternehmen mit Unternehmenssitz und Projektstandort in Deutschland aus Branchen, die vom Anwendungsbereich des EUEmissionshandels erfasst sind und prozessbedingte Treibhausgasemissionen aufweisen
- Hochschulen, Universitäten und Forschungseinrichtungen für Begleitforschung
Verwendungszweck
Gefördert werden − jeweils im Bereich energieintensiver Industrien mit prozessbedingten Emissionen − die Forschung und Entwicklung, die Erprobung in Versuchs- bzw. Pilotanlagen sowie Investitionen in Anlagen zur Anwendung und Umsetzung von Maßnahmen im industriellen Maßstab, sofern sie geeignet sind, die Treibhausgasemissionen ausgehend vom aktuellen Stand der zugrunde liegenden Technologien, Verfahren bzw. Produkte möglichst weitgehend und dauerhaft zu reduzieren und dadurch einen Beitrag zur Treibhausgasneutralität in der Industrie 2050 zu leisten.
Förderfähig sind:
- Anlageninvestitionen,
- die Entwicklung und Umsetzung von treibhausgasarmen/neutralen Herstellungsverfahren,
- die Umstellung von fossilen Brennstoffen auf strombasierte Verfahren,
- integrierte Produktionsverfahren sowie innovative Verfahrenskombinationen,
- die Entwicklung klimaneutraler Ersatzprodukte,
- die in ihrer Herstellung keine prozessbedingten Emissionen verursachen.
Voraussetzung für die Förderung ist ein Technology Readiness Level (TRL) von 4 bis 9.
Antragstellung
Ansprechpartner für das Förderprogramm ist das Kompetenzzentrum Klimaschutz in energieintensiven Industrien (KEI) mit Sitz in Cottbus.
Art und Höhe der Förderung
Die Förderung wird als Zuschuss/Investitionszuschuss im Rahmen einer Anteilfinanzierung gewährt (Zuwendung). Eine Kumulation mit dem Innovationsfond und anderen Förderprogrammen ist möglich.
Hinweise
Aktueller Hinweis:
Haushaltswirtschaftliche Sperre des Bundes
Das Bundesverfassungsgericht hat am 15. November 2023 entschieden, dass das Zweite Nachtragshaushaltsgesetz 2021 mit dem Grundgesetz unvereinbar ist. Dieses Urteil hat weitreichende Folgen für den Klima- und Transformationsfonds (KTF). Aktuell sind alle im Wirtschaftsplan 2023 ausgebrachten und noch verfügbaren Verpflichtungsermächtigungen mit sofortiger Wirkung gesperrt.
Alle bereits zugesagten Verpflichtungen, die das Förderprogramm „Dekarbonisierung in der Industrie“ betreffen, sollen eingehalten werden. Neue Verpflichtungen werden erst dann eingegangen werden können, wenn der neue Wirtschaftsplan aufgestellt und die Sperre von Ausgaben aus dem KTF aufgehoben ist.
Grundsätzlich ist eine Fortführung der Förderung vordringliches Ziel. Wir prüfen mit dem BMWK die Auswirkungen der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts genau und werden gemeinsam Wege für die Fortführung der angestrebten Maßnahmen suchen.
Weitere Hinweise:
Überarbeitung der Förderrichtlinie zur Dekarbonisierung in der Industrie
Ausschlussfrist für Förderanträge: 31.12.2023
Am 01.07.2023 sind Änderungen der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung in Kraft getreten. Darauf aufbauend ist derzeit eine Überarbeitung der Förderrichtlinie zur Dekarbonisierung in der Industrie vom 16.12.2020 in Vorbereitung.
Die überarbeitete neue Förderrichtlinie soll zum 01.01.2024 in Kraft treten. Förderanträge nach der Förderrichtlinie zur Dekarbonisierung in der Industrie vom 16.12.2020 können nur bis 31.12.2023 gestellt werden (Ausschlussfrist).
Eine Bescheidung auf Basis der derzeitigen Förderrichtlinie setzt daher einen vollständigen Antragseingang bis 31.12.2023 voraus. Aus diesem Grund wird empfohlen, seit Mitte September (16.09.2023) keine neuen Projekte mehr für eine Skizze vorzuschlagen und Skizzen von bereits abgestimmten Projekten bis Ende September 2023 zu finalisieren.
Weitere Informationen im Internet
KEI: Förderprogramm Dekarbonisierung in der Industrie
BAnZ: Förderrichtlinie (vom 16. Dezember 2020)
Kontaktadressen
Kompetenzzentrum Klimaschutz in energieintensiven Industrien (KEI)
Karl-Liebknecht-Straße 33
03046 Cottbus