Investitionsförderung für Scale-Up-Anlagen im Rahmen der bayerischen Bioökonomiestrategie - BayBioökonomie-Scale-Up Programm des StMWi
Antragsberechtigte
Antragsberechtigt sind Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, die zum Zeitpunkt der Bewilligung ihren Sitz, eine Niederlassung oder eine Betriebsstätte im Freistaat Bayern haben, in der die geförderte Maßnahme auch zum Einsatz kommt.
Verwendungszweck
Um die Nachhaltigkeitsziele der UN-Agenda 2030 zu erreichen, ist der Aufbau einer nachhaltigen biobasierten Wirtschaft, der Bioökonomie, unabdingbar. Eines der Ziele der Bioökonomiestrategie Zukunft.Bioökonomie.Bayern ist die Umstellung industrieller Produktionsverfahren auf die Nutzung nachwachsender Rohstoffe. Innovative, nachhaltige und kreislauffähige Produkte und Verfahren der industriellen Bioökonomie mit hoher Wertschöpfung und einem deutlich positiven Klimaeffekt setzen in vielen Fällen erhebliche Investitionen in neuartige Produktionsanlagen voraus.
Die Förderung von Scale-Up-Anlagen zur stofflichen Nutzung nachwachsender Rohstoffe soll die wirtschaftlichen Nachteile der Bioökonomie im Wettbewerb mit erdölbasierten Verfahren verringern und die Investitionsbereitschaft der Unternehmen erhöhen. Die Anlagen sollen bereits im größeren Maßstab erprobt sein (ab Technologie-Reifegrad TRL 8). Die Investitionen sollen neue Wertschöpfungsketten und Arbeitsplätze generieren und die Wertschöpfung im ländlichen Raum stärken.
Antragstellung
Die Antragstellun erfolgt in einem zweistufigen Verfahren.
Stufe 1 – Skizzenphase: Skizzen können grundsätzlich nur während eines geöffneten Förderaufrufes bei der zuständigen Bewilligungsstelle, der Regierung von Niederbayern, eingereicht werden. Die Förderaufrufe werden auf der Homepage des StMWi veröffentlicht (vgl. Nr. 7.1.2 der Richtlinie).
Stufe 2 – Antragsphase: Für die ausgewählten Antragsskizzen erfolgt die Aufforderung, förmliche Förderanträge zu stellen.
Aktueller Förderaufruf:
Im dritten Förderaufruf können bis zum 10. Juni 2023 Antragsskizzen eingereicht werden.
Art und Höhe der Förderung
Förderung nach Nummer 2.1 der Richtlinie: Investitionen in Produktionsanlagen zur stofflichen Nutzung nachwachsender Rohstoffe (z. B. Bioraffinerien, Bioproduktewerke) mit positivem Klimaeffekt, die als innovative Projekte Leuchtturmcharakter aufweisen.
- Förderung bis zu 10 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben bei mittleren Unternehmen und 20 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben bei kleinen Unternehmen möglich (vgl. Nr. 5.3.1 der Richtlinie).
Förderung nach Nummer 2.2 der Richtlinie: Investitionshilfe für große Unternehmen oder alternative Förderung:
- Förderung bis zu 40 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. Die Zuwendung (Beihilfeintensität) erhöht sich bei mittleren Unternehmen um bis zu 10 Prozent und bei kleinen Unternehmen um bis zu 20 Prozent (vgl. Nr. 5.3.2 der Richtlinie).
Keine Zuwendung kann gewährt werden, wenn die zuwendungsfähigen Ausgaben unter 250 000 Euro liegen.
Hinweise
Mit Bekanntmachung vom 08. September 2022 wurde die Richtlinie zum Förderprogramm geändert. Die Änderung tritt am 22. September 2022 in Kraft. Die Änderungen betreffen den Nachweis der Nachhaltigkeit (Nr. 4.4), die zuwendungsfähigen Ausgaben (Nr. 5.2.2) und das Verfahren (Nrn. 7.1.2, 7.1.3 und 7.4).
Mehrfachförderung
Eine Mehrfachförderung ist ausgeschlossen.
Befristung
Das Förderprogramm tritt am 13. Januar 2022 in Kraft und mit Ablauf des 30. Juni 2024 außer Kraft.
Weitere Informationen im Internet
Bayerische Staatskanzlei: Förderrichtlinie vom 14. Dezember 2021
Bayerische Staatskanzlei: Änderung der Richtlinie vom 08. September 2022
Kontaktadressen
Regierung von Niederbayern
Regierungsplatz 540
84028 Landshut