Investitionsförderung für Scale-Up-Anlagen - BayBioökonomie-Scale-UpProgramm des StMWi
Antragsberechtigte
Antragsberechtigt sind Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, die zum Zeitpunkt der Bewilligung ihren Sitz, eine Niederlassung oder eine Betriebsstätte im Freistaat Bayern haben, in der die geförderte Maßnahme auch zum Einsatz kommt.
Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) werden bevorzugt berücksichtigt.
Verwendungszweck
Um die Nachhaltigkeitsziele der UN-Agenda 2030 zu erreichen, ist der Aufbau einer nachhaltigen biobasierten Wirtschaft, der Bioökonomie, unabdingbar. Eines der Ziele der Bioökonomiestrategie Zukunft.Bioökonomie.Bayern. ist die Umstellung industrieller Produktionsverfahren auf die Nutzung nachwachsender Rohstoffe oder biogener Rest- und Abfallstoffe. Innovative, nachhaltige und kreislauffähige Produkte und Verfahren der industriellen Bioökonomie mit hoher Wertschöpfung und einem deutlich positiven Klimaeffekt setzen in vielen Fällen erhebliche Investitionen in neuartige Produktionsanlagen voraus.
Die Förderung von Scale-Up-Anlagen zur stofflichen Nutzung nachwachsender Rohstoffe oder biogener Rest- und Abfallstoffe soll die wirtschaftlichen Nachteile der Bioökonomie im Wettbewerb mit erdölbasierten Verfahren verringern und die Investitionsbereitschaft der Unternehmen erhöhen. Die Anlagen sollen bereits im größeren Maßstab erprobt sein (ab Technologie-Reifegrad TRL 8). Die Investitionen sollen neue Wertschöpfungsketten und Arbeitsplätze generieren und die Wertschöpfung im ländlichen Raum stärken.
Antragstellung
Die Antragstellun erfolgt in einem zweistufigen Verfahren.
Stufe 1 – Skizzenphase: Skizzen können grundsätzlich nur während eines geöffneten Förderaufrufes bei der zuständigen Bewilligungsstelle, der Regierung von Niederbayern, eingereicht werden. Die Förderaufrufe werden auf der Homepage des StMWi veröffentlicht (vgl. Nr. 7.1.2 der Richtlinie).
Vorhaben zur Errichtung von Produktionsanlagen zur stofflichen Nutzung nachwachsender Rohstoffe in Räumen mit besonderem Handlungsbedarf (RmbH-Gebiete) können jederzeit eingereicht werden.
Stufe 2 – Antragsphase: Für die ausgewählten Antragsskizzen erfolgt die Aufforderung, förmliche Förderanträge zu stellen.
Art und Höhe der Förderung
Die Förderung wird im Wege der Anteilfinanzierung als Zuschuss zu den zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt.
Förderung nach Nummer 2.1 der Richtlinie: Investitionen in Produktionsanlagen zur stofflichen Nutzung biogener Rohstoffe (z. B. Bioraffinerien, Bioproduktewerke) mit positivem Klimaeffekt:
- Förderung bis zu 10 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben bei mittleren Unternehmen und 20 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben bei kleinen Unternehmen möglich (vgl. Nr. 5.3.1 der Richtlinie).
Förderung nach Nummer 2.2 der Richtlinie: Investitionshilfe für große Unternehmen:
- Förderung bis zu 40 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. Die Zuwendung erhöht sich bei mittleren Unternehmen um bis zu 10 Prozent und bei kleinen Unternehmen um bis zu 20 Prozent (vgl. Nr. 5.3.2 der Richtlinie).
Keine Zuwendung kann gewährt werden, wenn die zuwendungsfähigen Ausgaben unter 250 000 Euro liegen.
Mehrfachförderung
Die Zuwendungen können mit anderen staatlichen Beihilfen kumuliert werden, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen, sowie mit anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überscheidenden beihilfefähigen Kosten, sofern dadurch die höchste nach der AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität beziehungsweise der höchste nach der AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird (vgl. Art. 8 AGVO).
Befristung
Die Förderrichtlinie vom 29. Januar 2024 trat am 15. Februar 2024 in Kraft und tritt mit Ablauf des 30. Juni 2027 außer Kraft.
Weiterführende Informationen
Kontaktadressen
Regierung von Niederbayern
Regierungsplatz 540
84028 Landshut
Telefon+49 (0) 871-808-01
Fax +49 (0) 871-808-10 02