Waldbauliches Förderprogramm – WALDFÖPR 2025Programm des StMELF

Letzte Aktualisierung: 04.07.2025

Antragsberechtigte

sind

  • Eigentümerinnen und Eigentümer von Wald im Sinne des Art. 2 BayWaldG und von Flächen, auf denen Wald im Sinne des Art. 2 BayWaldG neu begründet werden soll,
  • Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter von Wald im Sinne des Art. 2 BayWaldG und von Flächen, auf denen Wald im Sinne des Art. 2 BayWaldG neu begründet werden soll,
  • Trägerinnen und Träger überbetrieblich durchgeführter Maßnahmen (Maßnahmenträger).

Diese können sein:

  • an der Maßnahme beteiligte Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer,
  • kommunale Körperschaften sowie
  • anerkannte forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse für ihre ordentlichen Mitglieder, wenn sie satzungsgemäß dazu geeignet sind.

Verwendungszweck

Ziel der Förderung ist es mit Hilfe des Schutzes und der Förderung von Wäldern, einen Beitrag zum Klimaschutz und zur Anpassung an den Klimawandel sowie zur nachhaltigen Energie, zum Schutz der Biodiversität, der Verbesserung von Ökosystemleistungen und der Erhaltung von Lebensräumen sowie Landschaften zu leisten und die nachhaltige Forstwirtschaft im Privat- und Körperschaftswald zu fördern.

Die Förderung umfasst folgende Maßnahmen:

Fokus Klima- und Umweltschutz und Klimaanpassung (klimaangepasste Waldbewirtschaftung):

  • Kulturbegründung:
    • Erstaufforstung (u.a. waldrechtlich genehmigte Begründung neuer klimatoleranter Mischwälder durch Pflanzung oder Saat standortgemäßer Baum- und Straucharten auf bisher nicht forstwirtschaftlich genutzten Fläche),
    • Wiederaufforstung (u.a. Verjüngung von Wald durch Pflanzung oder Saat standortgemäßer Baum- und Straucharten zur Schaffung klimatoleranter Mischbestände und zur Waldrandgestaltung),
    • Praxisanbauversuche (u.a. Anlage von Praxisanbauversuchen alternativer Baumarten oder Herkünfte durch Pflanzung, um systematisch Erfahrungen über deren Wuchsverhalten zu gewinnen), 
    • Nachbesserung (von geförderten Erstaufforstungen, Wiederaufforstungen oder eine Praxisanbauversuchs während der Bindefrist).
  • Naturverjüngung:
    • Keinzäune,
    • Bodenverwundung,
    • Sicherung der Pflege der natürlichen Verjüngung.  
  • Bestandspflege:
    • Bewässerung (während der ersten beiden Jahre) und
    • Jungbestandspflege (mechanische Pflege von jungen Beständen und Sukzessionsflächen ohne Einsatz von Pflanzenschutzmitteln zur Verbesserung der Biodiversität und Klimatoleranz sowie der Bestandsstabilität und - vitalität). 
  • Bodenpflege: 
    • Bodenschutzkalkung
    • Bodenschonende Bringung
  • Waldschutzmaßnahmen:
    • Vorbeugung und Bekämpfung rindenbrütender Insekten außerhalb des Schutzwaldes,
    • Vorbeugung und Bekämpfung rindenbrütender Insekten innerhalb des Schutzwaldes,
    • Prävention von Waldbränden.
  • Vorarbeiten (gefördert werden Vorarbeiten, die dem Waldumbau, der Umstellung auf eine klimaangepasste Waldbewirtschaftung, der Steigerung der Biodiversität, dem Waldschutz oder der Schadensbehebung dienen).
  • Waldbrand- und Hochwasserschäden
  • Außergewöhnliche Schäden (für Schäden, deren Förderung im öffentlichen Interesse dringend erforderlich ist).

Antragstellung

Anträge sind vor Beginn der Maßnahme beim örtlich zuständigen Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, AELF (zuständige Bewilligungsbehörde) auf den jeweils aktuell gültigen Antragsformularen einzureichen. Anträge, die auf Grundlage dieser Richtlinie bewilligt werden sollen, müssen spätestens bis zum 1. Dezember des Jahres bei der Bewilligungsbehörde eingegangen sein, in dem die Gültigkeit dieser Richtlinie endet (siehe Befristung).

Art und Höhe der Förderung

Die Förderung wird als Projektförderung gewährt. Die Förderung der Bodenschutzkalkung, der Prävention von Waldbränden, von fachlichen Stellungnahmen und bei außergewöhnlichen Schäden erfolgt im Wege der Anteilfinanzierung, in den übrigen Fällen im Wege der Festbetragsfinanzierung.

Die Fördersätze bei Anteilfinanzierung betragen bis zu 80 Prozent der Kosten bei Eigenleitung, und bis zu 80 Prozent des Marktwertes bei Sachleistungen.

Die Förderhöchstsätze bei Festbetragsfinanzierung sind der Anlage zur Förderrichtlinie zu entnehmen.

Mehrfachförderung

Die gleichzeitige Inanspruchnahme von Zuwendungen aus verschiedenen Förderprogrammen ist nur zulässig, wenn mit der Förderung unterschiedliche Zwecke verfolgt werden. Eine gleichzeitige Inanspruchnahme von Krediten der Rentenbank im Rahmen der Programmbedingungen Forstwirtschaft ist förderunschädlich.

Befristung

Die neue Richtlinie vom 21. Mai 2025 tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2025 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2027 außer Kraft. 

Kontaktadressen

Bayerisches Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (StMELF)

Ludwigstraße 2
80539 München

Telefon+49 89 2182-0
Fax +49 89 2182-2677

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