Förderrichtlinie Elektromobilität Eine Förderung des BMVI
Antragsberechtigte
Zum Zeitpunkt der Auszahlung der Zuwendung muss der Zuwendungsempfänger eine Betriebsstätte oder Niederlassung in Deutschland haben.
Zuwendungsempfänger für die Fördermaßnahme Elektromobilitätskonzepte:
- Juristische Personen des öffentlichen Rechts und des Privatrechts,
- natürliche Personen soweit sie wirtschaftlich tätig sind.
Zuwendungsempfänger für die Fördermaßnahme Flottenprogramm:
- Juristische Personen des öffentlichen Rechts und des Privatrechts,
- natürliche Personen soweit sie wirtschaftlich tätig sind.
Zuwendungsempfänger für die Fördermaßnahme: Forschung und Entwicklung
- Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft,
- Hochschulen,
- außeruniversitäre Forschungseinrichtungen,
- Gebietskörperschaften,
- gemeinnützige Organisationen.
Verwendungszweck
Die Förderung durch das BMVI im Rahmen dieser Förderrichtlinie erfolgt mit folgenden Schwerpunkten:
1. Kommunale und gewerbliche Elektromobilitätskonzepte:
Gefördert wird die Erstellung von Elektromobilitätskonzepten (Umweltstudien) nach Artikel 49 AGVO. Die Konzepte sollen unter dem Aspekt des Umweltnutzens und der Nachhaltigkeit Maßnahmen zur Umstellung von Flotten auf Elektromobilität bzw. zur Unterstützung der Elektromobilität zum Inhalt haben.
Zudem sind Konzepte zur Erbringung von innovativen Mobilitätsdienstleistungen im Sinne der Richtlinie förderfähig. Beispiele hierfür sind u. a.:
- Konzepte zur Elektrifizierung kommunaler oder gewerblicher Flotten,
- Konzepte zum gezielten Aufbau der vom Antragsteller zum Flottenbetrieb notwendigen Ladeinfrastruktur zum Laden oder Anpassungen an Betriebshöfe und Depots,
- Konzepte zur Erhöhung des elektrischen Fahranteils im Modal Split,
- Konzepte zum Aufbau von elektrisch betriebenen Mobilitätsdienstleistungen,
- nachhaltige City-Logistikkonzepte mit elektrisch betriebenen Fahrzeugen, oder
- Logistikkonzepte, die innovative elektrisch betriebene Schwerlast- oder Güterverkehre zum Gegenstand haben. Die geförderten Konzepte sollen einen konkreten Umsetzungs- bzw. Beschaffungsplan enthalten.
In den jeweiligen Förderaufrufen können konkrete Schwerpunkte und Mindestanforderungen festgelegt werden.
2. Flottenprogramm Elektrofahrzeuge und Ladeinfrastruktur: Umstellung auf batterie-elektrische Fahrzeugflotten
Gefördert wird die Beschaffung von Elektrofahrzeugen und von Ladeinfrastruktur, die das für den Betrieb notwendige Aufladen gewährleistet. Die Förderung erfolgt als Investitionszuschuss, der sich auf Grundlage der jeweiligen Investitionsmehrausgaben berechnet, die zur Erreichung der Umweltziele des Fördervorhabens erforderlich sind. Um einen für die Förderhöhe angemessenen Verwaltungsaufwand sicherzustellen, wird in den Förderaufrufen ein Förder-Mindestbetrag festgesetzt. Es ist möglich, dass zielgruppenspezifische Förderaufrufe veröffentlicht werden, bei denen nicht alle gemäß Nummer 3.2 der Förderrichtlinie Antragsberechtigten adressiert werden. Ebenfalls kann die Art der geförderten Fahrzeuge durch den Förderaufruf eingeschränkt werden.
3. Forschung und Entwicklung zur Unterstützung des Markthochlaufs von Elektrofahrzeugen und innovative Konzepte für klimafreundliche Mobilität, als Beitrag für eine leistungsfähige Verkehrsinfrastruktur,
beispielhaft in folgenden Bereichen:
- Vorhaben zur Entwicklung, Initiierung und Erprobung elektromobiler Nutzungs- bzw. Betriebskonzepte (z. B. auch Mobility-as-a-Service),
- Anwendungsorientierte Vorhaben zur Entwicklung und Weiterentwicklung von Komponenten und Systemen batterieelektrischer Fahrzeuge, die das Potential haben, einen erheblichen positiven Beitrag zum Markthochlauf der Elektromobilität zu leisten,
- Vorhaben zur Entwicklung und Erprobung innovativer Ladetechnologien, die eine zeitnahe Umsetzung der Technologie ermöglichen und den laufenden Ladeinfrastrukturausbau unterstützen können (dies umfasst auch Sektorenkopplungstechnologien),
- Vorhaben zur signifikanten Steigerung des Anteils erneuerbarer Energien zum Laden von Elektrofahrzeugen,
- Vorhaben zur Entwicklung, technischen Umsetzung und Bewertung von Systemlösungen und Dienstleistungen im Kontext der Elektromobilität,
- Vorhaben zur Stärkung der Elektrifizierung in den Bereichen Öffentlicher Verkehr, Güter-, Wirtschafts- und Sonderverkehre, maritime bzw. andere verkehrspolitisch relevante Anwendungen.
Mit den einzelnen Förderaufrufen werden in diesem Rahmen inhaltliche Schwerpunkte veröffentlicht, für die eine Förderung vorgesehen ist.
Antragstellung
Mit der Umsetzung der Fördermaßnahme hat das BMVI das Forschungszentrum Jülich, Projektträger Jülich beauftragt.
Die programmatische Steuerung und Begleitung der Fördermaßnahme erfolgt durch die Programmgesellschaft Nationale Organisation Wasserstoff- und Brennstoffzellentechnologie GmbH (NOW).
Die Beantragung der Förderung von Elektromobilitätskonzepten und von Investitionszuschüssen bei dem Flottenprogramm Elektrofahrzeuge und Ladeinfrastruktur erfolgt in einem einstufigen Verfahren.
Bei Forschungs- und Entwicklungsvorhaben zur Unterstützung des Markthochlaufs von Elektrofahrzeugen und innovative Konzepte für klimafreundliche Mobilität ist das Antragsverfahren zweistufig angelegt.
Die Antragsteller werden im Rahmen von separaten Aufrufen zur Einreichung von Förderanträgen (bei Studien und Investitionszuschüssen) bzw. von Projektskizzen (bei Forschungs- und Entwicklungsvorhaben) zum jeweiligen Stichtag aufgefordert.
Mit dem Aufruf werden ergänzende Hinweise zu dieser Förderrichtlinie und die inhaltlichen Anforderungen an die Anträge veröffentlicht.
Für die Antragstellung bzw. Skizzeneinreichung nutzen Sie bitte das Antragssystem easyonline, den Link dazu finden Sie unten.
Ergänzend zur elektronischen Fassung müssen Anträge rechtsverbindlich unterschrieben in schriftlicher Form beim Projektträger Jülich unter folgender Adresse eingereicht werden: Projektträger Jülich, Fachbereich EVI2, Postfach 610247, 10923 Berlin
Gültigkeit hat das Datum der finalen elektronischen Einreichung des Antrags über das easy-Online-System, sofern der rechtsverbindlich unterschriebene Antrag spätestens in der im jeweiligen Förderaufruf angegebenen Frist eingegangen ist.
Art und Höhe der Förderung
Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss grundsätzlich in Form einer Anteilfinanzierung gewährt und bei der Bewilligung auf einen Höchstbetrag begrenzt.
Bei Zuwendungen für Elektromobilitätskonzepte (Umweltstudien):
Soweit die Gewährung einer Zuwendung europäisches Beihilferecht berührt, muss die Bemessung der jeweiligen Förderquote die Regelung über Beihilfen für Umweltstudien in Artikel 49 AGVO berücksichtigen. Zulässig sind Beihilfeintensitäten bis zu 50 %. Die AGVO lässt für KMU höhere Förderquoten zu. Unter der Voraussetzung, dass die Zuwendung keine Beihilfe darstellt, kann eine Anteilfinanzierung bis zu 80% gewährt werden.
Bei Investitionszuschüssen für die Beschaffung von Elektrofahrzeugen und Ladeinfrastruktur:
Die für die Förderphase für alle Zuwendungsempfänger geltenden Förderquoten, Fördersätze sowie Höchstbeträge werden in den Aufrufen zur Antragseinreichung mit ergänzenden Hinweisen zur Förderrichtlinie festgelegt. Soweit die Gewährung einer Zuwendung europäisches Beihilferecht berührt, muss die Bemessung der jeweiligen Förderquote die Regelung über Umweltbeihilfen in Artikel 36 AGVO berücksichtigen. Zulässig ist eine maximale Beihilfeintensität von bis zu 40%. Die AGVO lässt für KMU höhere Förderquoten zu, wenn das Vorhaben anderenfalls nicht durchgeführt werden kann. Unter der Voraussetzung, dass die Zuwendung keine Beihilfe darstellt, kann eine Anteilfinanzierung bis zu 90% gewährt werden.
Bei Forschungs- und Entwicklungsvorhaben:
Nach Artikel 25 Absatz 5 AGVO können Forschungs- und Entwicklungsvorhaben im Rahmen industrieller Forschung mit bis zu 50 %, im Rahmen experimenteller Entwicklung mit bis zu 25% der zuwendungsfähigen Kosten bezuschusst werden. Nach Artikel 25 Absatz 6 AGVO können bei Vorliegen der dort aufgeführten Voraussetzungen Aufschläge gewährt werden. Investitionen zum Aufbau von Innovationsclustern sowie die Betriebskosten der Innovationscluster können gemäß Artikel 27 AGVO ebenfalls mit bis zu 50 % gefördert werden. Nach Artikel 28 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 2 Buchstabe a AGVO können Kosten für die Erlangung, Validierung und Verteidigung von Patenten mit bis zu 50 % gefördert werden, sofern es sich um Innovationsbeihilfen für KMU handelt. Unter der Voraussetzung, dass die Zuwendung keine Beihilfe darstellt, können die Projekte von Gebietskörperschaften und gemeinnützigen Organisationen mit Anteilfinanzierung bis zu 80% gefördert werden.
ie durch ein Vorhaben verursachten zusätzlichen Ausgaben können bei Hochschulen in diesem Falle vollfinanziert werden. Zur Vollfinanzierung darf eine Zuwendung ausnahmsweise bewilligt werden, wenn die Erfüllung des Zwecks in dem notwendigen Umfang nur bei Übernahme sämtlicher zuwendungsfähiger Ausgaben durch den Bund möglich ist. Eine Vollfinanzierung kommt in der Regel nicht in Betracht, wenn der Zuwendungsempfänger an der Erfüllung des Zuwendungszwecks insbesondere ein wirtschaftliches Interesse hat. Die durch ein Vorhaben verursachten zusätzlichen Ausgaben können bei Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen in diesem Falle mit Anteilfinanzierung bis zu 90 % gefördert werden, sofern das Vorhaben ohne die Übernahme der hohen Finanzierung durch den Bund nicht durchgeführt werden könnte und damit die Erfüllung des Zuwendungszwecks in dem notwendigen Umfang nicht möglich wäre.
Befristung
Derzeit bis zum 30. Juni 2024 befristet.
Weitere Informationen im Internet
NOW GmbH: Volltext der Förderrichtlinie
Kontaktadressen
Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI)
Dienstgebäude Invalidenstraße 44
10115 Berlin
NOW GmbH
Fasanenstraße 5
D-10623 Berlin
Projektträger Jülich (PTJ), Forschungszentrum Jülich GmbH
Postfach 19 13
52425 Jülich