Förderfibel Umweltschutz und Energie

Bayerisches Landesamt für
Umwelt

Förderfibel Umweltschutz und Energie

Bundesförderung für effiziente Wärmenetze (BEW) Ersetzt die Bundesförderung Wärmenetzsysteme 4.0 (WNS 4.0)

Letzte Aktualisierung: 20.01.2023

Antragsberechtigte

Antragsberechtigt sind:

  • Unternehmen im Sinne des § 14 des Bürgerlichen Gesetzbuches,
  • Kommunen (soweit wirtschaftlich tätig),
  • kommunale Eigenbetriebe und kommunale Unternehmen,
  • kommunale Zweckverbände,
  • eingetragene Vereine und
  • eingetragene Genossenschaften.
  • Daneben sind Contractoren antragsberechtigt, sofern sie die Voraussetzungen und Verpflichtungen dieser Richtlinie erfüllen.

Verwendungszweck

Gefördert werden Maßnahmen zur Transformation von bestehenden Wärmenetzsystemen hin zu Netzen, die erneuerbar bzw. durch Abwärme gespeist werden. Zudem wird die Errichtung von neuen Wärmenetzsystemen gefördert, die ein niedriges Temperaturniveau und hohe Anteile erneuerbarer Energien oder eingekoppelter Abwärme aufweisen und die Einbindung saisonaler Großwärmespeicher und die Bereitstellung von Flexibilitätsoptionen für den Strommarkt.

Das Förderprogramm ist in vier Module, die zeitlich aufeinander aufbauen, untergliedert:

  • Modul 1 – Transformationspläne und Machbarkeitsstudien
  • Modul 2 – Systemische Förderung für Neubau und Bestandsnetze
  • Modul 3 - Einzelmaßnahmen
  • Modul 4 - Betriebskostenförderung

Mehr Informationen finden Sie über die untenstehenden Links.

 

Antragstellung

Die Bewilligungsbehörde ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). Die entsprechende Webseite ist unten verlinkt.

Anträge können ab dem 15. September 2022 elektronisch bei der Bewilligungsbehörde über die Internetseite des BAFA gestellt werden. Bei Baumaßnahmen gelten Planung, Bodenuntersuchung, Studien und Grunderwerb nicht als Beginn des Vorhabens, es sei denn, sie sind alleiniger Zweck der Zuwendung.

Förderanträge sind vor Vorhabenbeginn zu stellen. Als Vorhabenbeginn gilt der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrags. Planungs- und Beratungsleistungen dürfen vor Antragstellung erbracht werden und führen für sich genommen nicht zur Annahme eines Vorhabenbeginns.

Die Bewilligungsbehörde entscheidet über die Förderfähigkeit der Projektanträge nach pflichtgemäßem Ermessen. In jedem Fall ist ein Förderantrag vollständig auszufüllen und rechtsverbindlich zu unterschreiben. Etwaig erforderliche Rechnungen, Belege etc. sind durch einen Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater zu testieren.

Art und Höhe der Förderung

Die Förderung umfasst einen Zuschuss zu den Kosten für die Erstellung von Machbarkeitsstudien und Transformationsplänen sowie einen Investitionszuschuss nebst einer Förderung von Betriebskosten für Anlagen zur erneuerbaren Wärmebereitstellung, deren Betrieb eine Wirtschaftlichkeitslücke gegenüber einer fossilen Wärmeerzeugung aufweist.

Die Zuwendung erfolgt als Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung als nicht rückzahlbarer Zuschuss.

Mehr Informationen zu den einzelnen Modulen find Sie über die Links unten.

Hinweise

Übergangsbestimmungen:

Für Anträge, die nach dem 14. September 2022 gestellt werden, gilt allein die BEW.

Anträge, die auf der Grundlage der Förderbekanntmachung zu den Modellvorhaben Wärmenetzsysteme 4.0 („Wärmenetze 4.0 − Bundesförderung effiziente Wärmenetze“) vom 11. Dezember 2019 (BAnz AT 24.12.2019 B1) bewilligt wurden, gelten grundsätzlich fort.

Machbarkeitsstudien, die im Rahmen des Modellvorhabens Wärmenetzsysteme 4.0 erstellt wurden, werden als Machbarkeitsstudien im Sinne dieser Richtlinie (systemische Förderung) anerkannt. Sofern sie seit mindestens sechs Monaten beschieden sind (bezogen auf das Datum des Inkrafttretens der BEW) und wenn der Antrag auf Förderung in Modul II spätestens zwölf Monate nach Inkrafttreten der BEW gestellt wird, gelten für diesen Antrag die Mindestanforderungen bezüglich der Anteile erneuerbarer Energie und Abwärme der Förderbekanntmachung zu den Modellvorhaben Wärmenetzsysteme 4.0 („Wärmenetze 4.0 − Bundesförderung effiziente Wärmenetze“) vom 11. Dezember 2019 (BAnz AT 24.12.2019 B1).

Entsprechend der Bestimmung sind für eine Förderfähigkeit in Modul 2 das Zielbild eines treibhausgasneutralen Wärmenetzes und der Transformationspfad zu skizzieren und dabei ansteigende indikative Anteile erneuerbarer Energien und Abwärme an der Wärmeerzeugung für die Wegmarken 2030, 2035 und 2040 anzugeben.

Innerhalb einer Übergangsfrist von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Richtlinie können auch bestandskräftig gewordene Zuwendungsbescheide, deren Bewilligungszeitraum nach dem 15. September 2021 begonnen hat, auf Antrag zugunsten des Antragstellers an die Regelungen dieser Richtlinie angepasst werden. Eine Anpassung von Amts wegen findet nicht statt.

Kontaktadressen

Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)

Frankfurter Straße 29-35
65760 Eschborn

Telefon +49 (0) 6196-908-0
Fax +49 (0) 6196-908-800
E-Mail k.A.