Förderung der Nutzung erneuerbarer Energien und der Vermeidung von Kohlendioxidemissionen durch Biomasseheizwerke und zugehörige Wärmenetze - BioWärme Bayern
Antragsberechtigte
Antragsberechtigt sind natürliche Personen, juristische Personen des Privatrechts, Personengesellschaften, kirchliche Einrichtungen und juristische Personen des öffentlichen Rechts der mittelbaren Landes- und Bundesverwaltung mit eigener Rechtsträgerschaft (insbesondere kommunale Gebietskörperschaften, Anstalten, Stiftungen, Kammern).
Verwendungszweck
Nach dieser Förderrichtlinie werden gefördert
- Investitionen in neue, umweltschonende Biomasseheizwerke zur effizienten energetischen Nutzung fester Biomasse mit einer Nennwärmeleistung von mindestens 60 Kilowatt,
- Investitionen in neue, umweltschonende Biomasseheizsysteme mit einer Nennwärmeleistung von mindestens 60 Kilowatt, deren Wärme in ein Wärmenetz eingespeist wird, in das auch Abwärme und/oder Wärme aus Solarthermie und/oder Umweltwärme eingespeist wird (Kombinationsprojekte). Der Anteil der Abwärme, Wärme aus Solarthermie bzw. Umweltwärme (auch in Kombination) an der benötigten Jahres-Wärmeerzeugung muss mindestens zehn Prozent betragen.
- Investitionen in die Errichtung von neuen energieeffizienten Wärmenetzen oder die energieeffiziente Erweiterung von bestehenden Wärmenetzen, sofern das betreffende Wärmenetz im Zusammenhang mit einer Investition in ein Biomasseheizwerk steht, das nach Nr. 2.1 dieser Richtlinie beantragt wird und gefördert werden kann (zugehöriges Wärmenetz).
Die geförderte Anlage muss innerhalb Bayerns errichtet werden.
Antragstellung
Antragsformulare sind bei der u.g. genannten Bewilligungsbehörde Technologie- und Förderzentrum im Kompetenzzentrum für Nachwachsende Rohstoffe (TFZ) erhältlich und einzureichen.
- Vor Antragstellung ist eine Projektbesprechung am TFZ erforderlich
- Mit dem Vorhaben darf vor Bewilligung nicht begonnen werden. Als Vorhabenbeginn gilt bereits die Abgabe einer verbindlichen Willenserklärung zum Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages (z. B. Bestellung, Kaufvertrag)
- Planungsleistungen bis einschließlich Leistungsphase 7 HOAI (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure) dürfen vor Antragstellung erbracht werden
- Die Förderung eines zugehörigen Wärmenetzes erfolgt als De-minimis-Beihilfe
Art und Höhe der Förderung
Biomasseheizwerke:
Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss bzw. Zuweisung zur Projektförderung im Wege einer Anteilfinanzierung der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt. Je nach Größe des Unternehmens beträgt die Grundförderung 30 bis höchstens 40 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten. Kumulierte Zusatzförderungen sind je nach Unternehmensgröße bis zur Höchstgrenze von 45 bis 65 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten möglich.
zugehöriges Wärmenetz:
Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss bzw. Zuweisung zur Projektförderung im Wege einer Festbetragsfinanzierung gewährt (maximal 100 Euro pro Meter neue Wärmetrasse, pro Hausübergabestation maximal 1.800 Euro).
Hinweise
Dieses Förderprogramm ersetzt das Programm BioKlima (außer Kraft seit 25. Mai 2023).
Mehrfachförderung
Eine Kumulierung der Förderung nach Nr. 2.1 (Biomasseheizwerk) mit anderen Fördermitteln für denselben Förderzweck ist zulässig, wenn die Beihilfeintensität kumuliert höchstens 45 Prozent, bei mittleren Unternehmen 55 Prozent, bei kleinen Unternehmen 65 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten beträgt (vgl. Art. 41 Abs. 7 und 8 AGVO).
Für den Fall, dass diese Höchstgrenzen überschritten würden, werden die Zuwendungen nach diesen Richtlinien auf die vorstehenden Förderhöchstgrenzen gekürzt.
Nicht zulässig ist eine Kumulierung mit dem Förderprogramm „Bundesförderung für effiziente Wärmenetze (BEW) und eine Kumulierung der Förderung nach 2.2 (zugehöriges Wärmenetz) mit weiteren öffentlichen Mitteln.
Befristung
Die Richtlinie tritt mit Bekanntmachung vom 28. April 2023 am 25. Mai 2023 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft.
Weitere Informationen im Internet
Bayerische Staatskanzlei: Bekanntmachung der Richtlinie vom 28. April 2023
TFZ: Informationen zum Förderprogramm, Antragstellung und Formulare
Kontaktadressen
Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie (StMWi)
Prinzregentenstraße 28
80538 München
Technologie- und Förderzentrum (TFZ) im Kompetenzzentrum für Nachwachsende Rohstoffe
Schulgasse 18
94315 Straubing