Förderfibel Umweltschutz und Energie

Bayerisches Landesamt für
Umwelt

Förderfibel Umweltschutz und Energie

Förderung der Nutzung erneuerbarer Energien und der Vermeidung von Kohlendioxidemissionen durch Biomasseheizwerke und zugehörige Wärmenetze - BioWärme Bayern

Letzte Aktualisierung: 21.12.2023

Antragsberechtigte

Antragsberechtigt sind natürliche Personen, juristische Personen des Privatrechts, Personengesellschaften, kirchliche Einrichtungen und juristische Personen des öffentlichen Rechts der mittelbaren Landes- und Bundesverwaltung mit eigener Rechtsträgerschaft (insbesondere kommunale Gebietskörperschaften, Anstalten, Stiftungen, Kammern).

Antragsberechtigt sind insbesondere auch kleine und mittlere Unternehmen (KMU).

Verwendungszweck

Nach dieser Förderrichtlinie werden gefördert

  • Investitionen in neue, umweltschonende Biomasseheizwerke zur effizienten energetischen Nutzung fester Biomasse mit einer Nennwärmeleistung von mindestens 60 Kilowatt, 
  • Investitionen in neue, umweltschonende Biomasseheizsysteme mit einer Nennwärmeleistung von mindestens 60 Kilowatt, deren Wärme in ein Wärmenetz eingespeist wird, in das auch Abwärme und/oder Wärme aus Solarthermie und/oder Umweltwärme eingespeist wird (Kombinationsprojekte). Der Anteil der Abwärme, Wärme aus Solarthermie bzw. Umweltwärme (auch in Kombination) an der benötigten Jahres-Wärmeerzeugung muss mindestens zehn Prozent betragen.
  • Investitionen in die Errichtung von neuen energieeffizienten Wärmenetzen oder die energieeffiziente Erweiterung von bestehenden Wärmenetzen, sofern das betreffende Wärmenetz im Zusammenhang mit einer Investition in ein Biomasseheizwerk steht, das nach Nr. 2.1 dieser Richtlinie beantragt wird und gefördert werden kann (zugehöriges Wärmenetz).

Die geförderte Anlage muss innerhalb Bayerns errichtet werden. 

 

 

Antragstellung

Antragsformulare sind bei der u.g. genannten Bewilligungsbehörde Technologie- und Förderzentrum im Kompetenzzentrum für Nachwachsende Rohstoffe (TFZ) erhältlich und einzureichen. 

  • Vor Antragstellung ist eine Projektbesprechung am TFZ erforderlich
  • Mit dem Vorhaben darf vor Bewilligung nicht begonnen werden. Als Vorhabenbeginn gilt bereits die Abgabe einer verbindlichen Willenserklärung zum Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages (z. B. Bestellung, Kaufvertrag)
  • Planungsleistungen bis einschließlich Leistungsphase 7 HOAI (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure) dürfen vor Antragstellung erbracht werden
  • Die Förderung eines zugehörigen Wärmenetzes erfolgt als De-minimis-Beihilfe

Art und Höhe der Förderung

Biomasseheizwerke:

Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss bzw. Zuweisung zur Projektförderung im Wege einer Anteilfinanzierung der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt. Je nach Größe des Unternehmens beträgt die Grundförderung 30 bis höchstens 40 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten (ab 1. Januar 2024: 20 bis 30 Prozent). Kumulierte Zusatzförderungen sind je nach Unternehmensgröße bis zur Höchstgrenze von 45 bis 65 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten möglich. 

zugehöriges Wärmenetz: 

Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss bzw. Zuweisung zur Projektförderung im Wege einer Festbetragsfinanzierung gewährt (maximal 100 Euro pro Meter neue Wärmetrasse, pro Hausübergabestation maximal 1.800 Euro). 

Hinweise

Dieses Förderprogramm ersetzt das Programm BioKlima (außer Kraft seit 25. Mai 2023). 

Mehrfachförderung

Eine Kumulierung der Förderung nach Nr. 2.1 (Biomasseheizwerk) mit anderen Fördermitteln für denselben Förderzweck ist zulässig, wenn die Beihilfeintensität kumuliert höchstens 45 Prozent, bei mittleren Unternehmen 55 Prozent, bei kleinen Unternehmen 65 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten beträgt (vgl. Art. 41 Abs. 7 und 8 AGVO). 

Für den Fall, dass diese Höchstgrenzen überschritten würden, werden die Zuwendungen nach diesen Richtlinien auf die vorstehenden Förderhöchstgrenzen gekürzt. 

Eine Kumulierung mit dem Förderprogramm „Bundesförderung für effiziente Wärmenetze (BEW) ist nicht zulässig. Eine Kumulierung der Förderung nach 2.2 (zugehöriges Wärmenetz) mit weiteren öffentlichen Mitteln ist nicht zulässig.

Befristung

Die neue Richtlinie tritt mit Bekanntmachung vom 12. Dezember 2023 am 01. Januar 2024 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft. Mit Ablauf des 31. Dezember 2023 tritt die bisherige Richtlinie vom 28. April 2023 außer Kraft.

Kontaktadressen

Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie (StMWi)

Prinzregentenstraße 28
80538 München

Telefon +49 (0) 89-2162-0
Fax +49 (0) 89-2162-2760

Technologie- und Förderzentrum (TFZ) im Kompetenzzentrum für Nachwachsende Rohstoffe

Schulgasse 18
94315 Straubing

Telefon +49 (0) 9421-300-210
Fax +49 (0) 9421-300-211