Förderfibel Umweltschutz und Energie

Bayerisches Landesamt für
Umwelt

Förderfibel Umweltschutz und Energie

Nicht öffentlich zugängliche Ladeinfrastruktur für den E-Straßengüterverkehr in Bayern Programm des StMWi

Letzte Aktualisierung: 12.03.2024

Antragsberechtigte

Antragsberechtigt sind wirtschaftlich tätige Unternehmen mit Niederlassung oder Betriebsstätte im Freistaat Bayern, die im Bereich Gütertransport tätig sind.

Verwendungszweck

Förderfähig ist die Beschaffung, Errichtung oder Modernisierung von stationären, nicht öffentlich zugänglichen konduktiven DC-Schnell-Ladepunkten mit CCS-Steckern (DIN EN 62196-3 bzw. Combo für DC-Laden) oder leistungsstärkeren Steckerstandards mit EU-Norm (z. B. MCS für „Megawatt-Laden“) in Bayern, die zum Laden von E-Gütertransportfahrzeugen bestimmt sind, inklusive des dafür erforderlichen Netzanschlusses und der Montage der Ladestation.

Antragstellung

Anträge können innerhalb eines Förderaufrufes bei der Bewilligungsstelle gestellt werden.

Der erste Förderaufruf hatte eine Laufzeit vom 15. Dezember 2023 bis zum 29. Februar 2024 (16:00 Uhr)

Ein zweiter Förderaufruf ist bereits geplant und soll voraussichtlich noch in der zweiten Jahreshälfte 2024 veröffentlicht werden. 

Die Bewilligungsstelle ist ein durch das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie beliehener Projektträger. Dieser wird durch die jeweiligen Förderaufrufe benannt. Für den ersten Förderaufruf ist Bayern Innovativ - Bayerische Gesellschaft für Innovation und Wissenstransfer mbH die Bewilligungsstelle. 

Art und Höhe der Förderung

Die Förderung erfolgt im Wege der Anteilfinanzierung als Zuschuss. 

Es sind ausschließlich die Ausgaben für die Anschaffung, den Aufbau, die Installation, die Modernisierung oder die Erweiterung von Ladeinfrastruktur für E-Gütertransportfahrzeuge förderfähig.

Die Förderung beträgt 40 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, sofern in den Förderaufrufen kein abweichender Fördersatz festgeschrieben wird. Für KMU wird der Fördersatz um 10 Prozentpunkte erhöht.

Bei Erflüllung Innovativer Zusatzkriterien (gem. Abschnitt 5.5 der Förderrichtlinie) kann der Fördersatz um 10 Prozentpunkte erhöht werden. 

Mehrfachförderung

Eine Kumulierung der Förderung mit anderen öffentlichen Mitteln ist ausgeschlossen. 

Befristung

Diese Bekanntmachung tritt am 1. November 2023 in Kraft. Sofern nicht aufgrund einer Änderung der AGVO eine frühere Anpassung geboten ist, tritt sie mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft.

Kontaktadressen

Bayern Innovativ GmbH

Am Tullnaupark 8
90402 Nürnberg

Telefon +49 800 0268724
Fax +49 911 20671-0