CO2-Differenzverträge – FRL CCfD
Programm des BMWE

Letzte Aktualisierung: 11.06.2026

Antragsberechtigte

Antragsberechtigt sind Unternehmen im Sinne des § 14 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, einschließlich Kommunen, kommunale Eigenbetriebe, kommunale Unternehmen und kommunale Zweckverbände, soweit sie wirtschaftlich tätig sind.

Verwendungszweck

CO2-Differenzverträge sollen nach dem Konzept von CO2-Differenzverträgen die Mehrkosten von Unternehmen aus emissionsintensiven Branchen ausgleichen, die diesen durch die Errichtung von emissionsarmen oder -freien Anlagen oder den Umbau von Anlagen zu emissionsarmen oder -freien Anlagen (CAPEX) und deren Betrieb (OPEX) im Vergleich zu konventionellen Anlagenkonstellationen entstehen.

 

Antragstellung

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie leitet als zuständige Bewilligungsbehörde durch Förderaufrufe zur wettbewerblichen Ausschreibung ein.

Gebotsverfahren

Das Gebotsverfahren 2026 startete am 05. Mai 2026. Die Frist zur Abgabe der Anträge einschließlich der Gebote und sämtlicher Unterlagen endet mit Ablauf des 07. September 2026.

Am Gebotsverfahren 2026 können nur Vorhaben teilnehmen, die im vergangenen Jahr am entsprechenden vorbereitenden Verfahren 2026 teilgenommen haben.

Art und Höhe der Förderung

Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung in Form von nicht rückzahlbaren Zuwendungen gewährt. 

Jeder CO2-Differenzvertrag hat eine Laufzeit von 15 Jahren. 

Befristung

Die Förderrichtlinie trat am 04. Mai 2026 in Kraft. 

Sie wird aufgehoben, wenn alle laufenden CO2-Differenzverträge beendet sind, spätestens jedoch zum 31. Dezember 2055, sofern die Geltungsdauer dieser Förderrichtlinie nicht vorab verlängert wird.

Teilen