Klimaschutzverträge – FRL KSVProgramm des BMWE
Antragsberechtigte
Antragsberechtigt sind Unternehmen im Sinne des § 14 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, einschließlich Kommunen, kommunale Eigenbetriebe, kommunale Unternehmen und kommunale Zweckverbände, soweit sie wirtschaftlich tätig sind.
Verwendungszweck
Klimaschutzverträge sollen eine schnelle und kontinuierliche Transformation der Industrie hin zur Klimaneutralität 2045 kosteneffizient ermöglichen, indem
- die Errichtung und der Betrieb transformativer Produktionsverfahren besonders großer Industrieanlagen in emissionsintensiven Branchen gefördert werden, die zu einer hohen Einsparung von Treibhausgasen führen und sich dadurch im Markt etablieren,
- durch die Förderung mittelbar Infrastruktur, Leitmärkte, Wissen und Expertise aufgebaut werden, die für die Dekarbonisierung insgesamt erforderlich sind, und
- nur Prozesse mit einer hohen Wertschöpfungskettenintegration gefördert werden, die sich in die Industrie- und Energiestrategie der Bundesregierung einfügen und auch global betrachtet klimafreundlich sind.
Zur Erreichung dieser Ziele werden Mehrkosten aufgrund von Treibhausgasemissionsminderungen durch emissionsarme Produktionsverfahren im Vergleich zum jeweiligen Referenzsystem gefördert.
Antragstellung
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie leitet als zuständige Bewilligungsbehörde durch Förderaufrufe zur wettbewerblichen Ausschreibung ein.
1. Vorverfahren
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) startete am 6. Oktober 2025 das Vorverfahren für das Gebotsverfahren 2026 der CO2-Differenzverträge (Klimaschutzverträge). Im Vorverfahren wird die Industrie zu den vorgeschlagenen Förderregeln konsultiert. Zudem können über das Vorverfahren neue Projekte an der Auktion teilnehmen.
2. Gebotsverfahren
Eine Teilnahme am Vorverfahren bis zum 1. Dezember 2025 ist Voraussetzung dafür, dass Unternehmen im nachfolgenden Gebotsverfahren 2026 ein Gebot abgeben können. Unternehmen, die bereits am vorbereitenden Verfahren im Sommer 2024 (BAnz AT 29.07.2024 B1) teilgenommen haben, können durch eine einfache Bestätigungserklärung am Vorverfahren 2026 teilnehmen.
Art und Höhe der Förderung
Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung in Form von nicht rückzahlbaren Zuwendungen gewährt.
Jeder Klimaschutzvertrag hat eine Laufzeit von 15 Jahren.
Hinweise
Die Förderrichtlinie Klimaschutzverträge wird derzeit überarbeitet. Bis zum 17. Januar 2025 dauerte das öffentliche Konsultationsverfahren in der Entwurfsfassung vom 27. November 2024.
Ausführliche Informationen erhalten Sie auf den Internetseiten des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK).
Befristung
Die Förderrichtlinie trat am 11. März 2024 in Kraft.
Sie wird aufgehoben, wenn alle laufenden Klimaschutzverträge beendet sind, spätestens jedoch zum 31. Dezember 2050, sofern die Geltungsdauer dieser Förderrichtlinie nicht vorab verlängert wird.
Weiterführende Informationen
- BMWK: Richtlinie zur Förderung von klimaneutralen Produktionsverfahren in der Industrie durch Klimaschutzverträge (Förderrichtlinie Klimaschutzverträge – FRL KSV) und weitere Informationen
- BMWK: Konsultation zur Förderrichtlinie Klimaschutzverträge
- BAnz: Bekanntmachung der Durchführung des vorbereitenden Verfahrens für das Gebotsverfahren 2026 einschließlich der Verfahrensregelungen gemäß der Förderrichtlinie Klimaschutzverträge vom 26. September 2025
Kontaktadressen
Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK)
Scharnhorststr. 34-37
10115 Berlin
Telefon+ 49 (0) 30 18 615 0
Fax k.A.