Förderrichtlinie für klimabezogene Maßnahmen der Auenrenaturierung an Fließgewässern
Im Rahmen des ANK

Letzte Aktualisierung: 07.05.2026

Antragsberechtigte

Zuwendungsempfangende können natürliche oder juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts sowie Personenvereinigungen mit Sitz bzw. Geschäftsbetrieb in der Bundesrepublik Deutschland sein, insbesondere

  • kommunale Gebietskörperschaften, Kommunalverbände und deren Eigenbetriebe;
  • Wasser- und Bodenverbände nach dem Wasserverbandsgesetz des Bundes, sondergesetzliche Wasserverbände und Zweckverbände im Bereich der kommunalen Selbstverwaltung;
  • die für die Gewässerunterhaltung und den Gewässerausbau bzw. für den Natur- und Landschaftsschutz zuständigen Landesbehörden und Schutzgebietsverwaltungen;
  • Stiftungen des öffentlichen Rechts und des Privatrechts, deren satzungsgemäßer Zweck dem Zuwendungszweck nach Nummer 1 entspricht und
  • eingetragene Vereine, deren satzungsmäßiger Zweck dem Zuwendungszweck nach Nummer 1 der Richtlinie entspricht. 

Verwendungszweck

Gefördert werden Vorhaben mit hoher Wirksamkeit für den Natürlichen Klimaschutz sowie die Biodiversität und die Klimafolgenanpassung, die zur Erreichung der Ziele des Klimaschutzgesetzes sowie der Maßnahme „Auenrenaturierung an Fließgewässern“ des Aktionsprogramms Natürlicher Klimaschutz beitragen. 

Antragstellung

Projektanträge können nach erfolgreicher Skizze bis Ende 2026 eingereicht werden.

Zur Förderrichtlinie ANK-Auen finden zwei Online-Veranstaltungen für Förderinteressierte statt: 

  • 21. Mai 2026, 10:00 - 11:00 Uhr:  Vorstellung der Förderrichtlinie 
  • 17. Juni 2026, 10:00 - 11:00 Uhr:  Informationsveranstaltung zur Skizzeneinreichung 

Ausführliche Informationen erhalten Sie auf der Internetseite der Zukunft – Umwelt – Gesellschaft (ZUG) gGmbH. 

Art und Höhe der Förderung

Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung gewährt. 

Die Zuwendungen werden grundsätzlich im Wege der Teilfinanzierung gewährt. Je nach Vorliegen der Voraussetzungen bei dem/der Zuwendungsempfangenden ist sowohl eine Förderung auf Ausgaben- wie auch auf Kostenbasis möglich. Bemessungsgrundlage für Zuwendungen sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben bzw. Kosten.

Es gelten folgende Obergrenzen der Förderquote:

  • Bei Ländern beträgt die Förderquote bis zu 50 Prozent;
  • Bei den weiteren Zuwendungsempfangenden gemäß Nummer 4 beträgt die Förderquote bis zu 90 Prozent.

Die Zuwendung wird bei der Bewilligung auf einen Höchstbetrag von 10 Millionen Euro begrenzt. Eine angemessene Eigenbeteiligung wird bei allen Finanzierungsarten vorausgesetzt.

Befristung

Diese Richtlinie tritt am 01. Mai 2026 in Kraft und ist bis 31. Dezember 2026 befristet.

Weiterführende Informationen

Kontaktadressen

Aktionsprogramm Natürlicher Klimaschutz (ANK) – Auenrenaturierung an Fließgewässern

Stresemannstr. 69-71
10963 Berlin

Telefon+49 30 72618 0234
Fax k.A.

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