Kraft-Wärme-Kopplung - KWKnach den KWKG 2025

Letzte Aktualisierung: 05.09.2025

Antragsberechtigte

Betreiber zuschlagsberechtigter KWK-Anlagen.

Als Betreiber einer KWK-Anlage gilt, wer den erzeugten Strom in ein Netz der allgemeinen Versorgung einspeist. Die Betreibereigenschaft ist dabei nicht an die Stellung des Eigentümers der Anlage gebunden.

Verwendungszweck

Die Betreiber von KWK-Anlagen erhalten vom jeweiligen Netzbetreiber einen zeitlich befristeten Zuschlag für den in ein Netz der allgemeinen Versorgung eingespeisten KWK-Strom. 

Gefördert werden:​

  • Neue oder modernisierte KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung bis einschließlich 500 Kilowatt oder mehr als 50 Megawatt,
  • Nachgerüstete KWK-Anlagen
  • Neue oder modernisierte KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung von mehr als 500 Kilowatt bis einschließlich 50 Megawatt sind unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls förderfähig. Die Bedingungen sind dem Gesetzestext zu entnehmen. 
  • Innovative KWK-Systeme

Gefördert werden außerdem der Neu- und Ausbau von Wärme- und Kältenetze:

Dem Neu- und Ausbau von Netzen gleichgestellt sind gemäß § 18 Abs. 4 KWKG:

  • Netzverstärkungsmaßnahmen, die zu einer Erhöhung der transportierbaren Wärmemenge von mindestens 50 Prozent im betreffenden Trassenabschnitt führen
  • Zusammenschluss bestehender Netze,
  • Anbindungen einer KWK-Anlage an ein bestehendes Netz und
  • Umbau bestehender Netze von Heizdampf auf Heizwasser, sofern dies zu einer Erhöhung der transportierbaren Wärmemenge um mindestens 50 Prozent im betreffenden Trassenabschnitt führt. 

Ebenfalls förderfähig sind Wärme- und Kältespeicher. Details sind dem Gesetzestext zu entnehmen.

Antragstellung

Der Antrag auf Zulassung einer neuen, modernisierten oder nachgerüsteten KWK-Anlage ist zeitnah nach Aufnahme des Dauerbetriebs der KWK-Anlage zu stellen, fristgerecht jedoch spätestens bis zum 31. Dezember des Kalenderjahres, das auf die Aufnahme des Dauerbetriebs der Anlage folgt.

Der Antrag auf Zulassung des Neu- oder Ausbaus eines Wärme- bzw. Kältenetzes ist vom Antragsteller zeitnah nach der Inbetriebnahme des Netzes, spätestens jedoch bis zum 1. Juli des auf die Inbetriebnahme folgenden Kalenderjahres beim BAFA zu stellen. 

Der Antrag auf Zulassung des Neubaus eines Wärme- bzw. Kältespeichers ist vom Antragsteller zeitnah nach der Inbetriebnahme des Speichers, spätestens jedoch bis zum 1. Juli des auf die Inbetriebnahme folgenden Kalenderjahres beim BAFA zu stellen. 

Die Antragstellung erfolgt über das neue elektronische Antragsportal („ELAN-K2“) und setzt eine Registrierung des antragstellenden Unternehmens bzw. der antragstellenden Person voraus.

Art und Höhe der Förderung

Die Höhe des Zuschlags richtet sich nach der Anlagenkategorie, die im Rahmen des Zulassungsverfahrens festgestellt wird.

Die Höhe des KWK-Zuschlags für den Neu- und Ausbau von Netzen richtet sich nach der Höhe der ansatzfähigen Nettoinvestitionskosten. 

Die jeweilige Höhe der Förderung ist den Internetseiten der BAFA bzw. dem Gesetzestext zu entnehmen.

Mehrfachförderung

KWK-Strom, der nach dem Erneuerbaren-Energie-Gesetz vergütet wird, fällt nicht in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes.

Befristung

Die neue Fassung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes (KWKG 2025) ist am 01. April 2025 in Kraft getreten. 

Kontaktadressen

Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)

Frankfurter Straße 29-35
65760 Eschborn

Telefon+49 (0) 6196-908-0
Fax +49 (0) 6196-908-800

Teilen