Bayerisches Modernisierungsprogramm - BayModRProgramm des StMB
					Antragsberechtigte
Eigentümer, Erbbauberechtigte und Nießbraucher von Mietwohngebäuden und zugelassenen stationären Pflegeeinrichtungen.
Verwendungszweck
Zweck der Förderung ist
- die Erhöhung des Gebrauchswerts von Wohnraum,
 - die Verbesserung der allgemeinen Wohnverhältnisse,
 - die Anpassung von Wohnraum an die Bedürfnisse älterer Menschen,
 - die Energie- und Wassereinsparung (Schonung von Ressourcen),
 - die Minderung von Treibhausgas-Emissionen infolge einer Modernisierung,
 - die Erhöhung des Anteils erneuerbarer Energien,
 - die Erhaltung und Wiederherstellung der städtebaulichen Funktion älterer Wohnviertel sowie
 - allgemein die Unterstützung von Haushalten bei der Versorgung mit angemessenem Wohnraum durch ein allgemeines Belegungsrecht und durch Sicherstellung einer sozialverträglichen Miete nach der Modernisierung
 
Gefördert werden im Rahmen der sozialen Wohnraumförderung die Modernisierung und Erneuerung (Instandsetzung) von Gebäuden mit mindestens drei Mietwohnungen (dabei darf an keiner Wohnung Wohnungseigentum begründet sein) und von stationären Pflegeeinrichtungen mit mindestens acht Pflegeplätzen.
Antragstellung
Der Antrag ist vor einem Vorhabensbeginn auf einem entsprechenden Formblatt bei der Bewilligungsstelle einzureichen.
Bewilligungsstellen sind die Regierungen des Freistaates Bayern, die Landeshauptstadt München und die Städte Augsburg und Nürnberg.
Art und Höhe der Förderung
- Die Förderung erfolgt mit zinsverbilligten Darlehen der Bayerischen Landesbodenkreditanstalt und ergänzenden Zuschüssen.
 - Die Kosten von Modernisierungs- und Erneuerungsmaßnahmen sind bis zu 60 % vergleichbarer Neubaukosten förderfähig. Im begründeten Einzelfall kann die Bewilligungsstelle höhere förderfähige Kosten anerkennen, aber nicht mehr als 75 % vergleichbarer Neubaukosten.
 - Das Darlehen beträgt bis zu 100 Prozent der förderfähigen Kosten.
 - Die Gesamtförderung darf 100 Prozent der förderfähigen Kosten nicht übersteigen.
 - Der Basiszuschuss beträgt ab 15. Mai 2023 maximal 300 Euro je m2 Wohnfläche. Die ergänzenden Zuschüsse (Basis und Nachhaltigkeit) betragen jeweils maximal 25 Prozent des Darlehens.
 - Änderung ab 01. Januar 2025: Für die zusätzlichen Kosten aufgrund eines besonders nachhaltigen Vorhabens wird ein ergänzender Zuschuss (Nachhaltigkeitszuschuss) in Höhe von bis zu 200 Euro je m2 Wohnfläche gewährt.
 
Hinweise
- Die förderfähigen Kosten je Wohnung eines Gebäudes müssen mehr als 5.000 € betragen.
 - Das Gebäude muss in der Regel mindestens 15 Jahre alt sein.
 - Zu erwartende Mieterhöhungen müssen sozialverträglich sein.
 - Das Vorhaben darf erst nach Bewilligung begonnen werden.
 
Dieses Förderprogramm kann mit folgenden Programmen kumuliert werden:
- Bundesförderung für effiziente Gebäude: Einzelmaßnahmen - BEG EM
 - Bundesförderung für effiziente Gebäude: Wohngebäude - BEG WG
 - Bundesförderung für effiziente Gebäude: Nichtwohngebäude - BEG NWG
 - Bayerische Förderrichtlinie Holz – BayFHolz
 
Sicherung
Dingliche Sicherung durch ein Grundpfandrecht (Eintragung ins Grundbuch als Grundschuld). Diese kann durch eine Bürgschaft einer Gebietskörperschaft oder eines Kreditinstituts ersetzt werden.
Befristung
Die Bekanntmachung der neuen Richtlinien für das Bayerische Modernisierungsprogramm vom 09. März 2022 tritt mit Wirkung vom 1. April 2022 in Kraft und tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft. Mit Bekanntmachung vom 14. April 2023 wurde das Außerkrafttreten der Richtlinie auf den 31. Dezember 2025 festgelegt. Durch die Änderung der Richtlinien für das Bayerische Modernisierungsprogramm vom 21. November 2024 wurde die Laufzeit der Richtlinie bis 31. Dezember 2026 verlängert.
Weiterführende Informationen
- Bayer. LaBo: Bayerisches Modernisierungsprogramm
 - Bayerische Staatskanzlei: Richtlinien für das Bayerische Modernisierungsprogramm (BayModR), Bekanntmachung vom 09. März 2022
 - Bayerische Staatskanzlei: Bekanntmachung der Änderung der Richtlinie für das Bayerische Modernisierungsprogramm (BayModR) vom 14. April 2023
 - Bayerische Staatskanzlei: Bekanntmachung der Änderung der Richtlinie für das Bayerische Modernisierungsprogramm (BayModR) vom 21. November 2024
 - StMB: Information StMB
 
Kontaktadressen
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				Palmengartenstraße 5 - 9
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Regierung von Unterfranken
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