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Biozid-Meldeverordnung vom 14. Juni 2011 (BGBl. I S. 1085)
Volltext (BMJ)
Keine Vollzugshinweise
Was wird geregelt?
Im Rahmen der ChemBiozidMeldeV werden alle Biozid-Produkte, die sich in Deutschland auf dem Markt befinden, der Zulassungsstelle gemeldet.
Die Meldungen beinhalten u.a. den Handelsnamen des Biozid-Produktes, den/die Namen der/des Biozid-Wirkstoffe/s, die CAS- und die EG-Nummer.
Die Meldung erfolgt pro Handelsname und Produktart; bei gleichem Handelsnamen für mehrere Produktarten muss eine entsprechende Anzahl Meldungen erfolgen.
Für wen gilt die Regelung?
Die Verordnung gilt für Hersteller, Einführer oder solche, die unter Verwendung eines eigenen Handelsnamens Biozid-Produkte in Verkehr bringen.
Wer ist zuständig?
Zulassungsstelle ist die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA), die insoweit der Fachaufsicht des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und Bau unterliegt.
Die Aufsicht über die Ausführung der Bestimmungen haben in Bayern die Gewerbeaufsichtsämter der Regierungen.
Mehr über die Biozid-Meldeverordnung erfahren Sie auf den Seiten der BAuA.
Hinweise
Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und den Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. EG Nr. L 104 S. 37), geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG Nr. L 217 S. 18), sind beachtet worden.