Umweltpakt Bayern

Logo Umweltpakt Bayern - Über uns
Infozentrum UmweltWirtschaft - IZU
 

Naturschutzrechtliche Rahmenbedingungen

Quelle: LfU

Bei all den Vorteilen die biodiversitätsfördernde Maßnahmen auf den Liegenschaften für Unternehmen, Gesellschaft und Natur bringen, sind die gesetzlichen Regelungen nicht außer Acht zu lassen. Dabei spielen das Artenschutzrecht und die Eingriffsregelung die wichtigste Rolle. Eingriffe im Sinne des § 14 Abs. 1 BNatSchG , sind Maßnahmen
"die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können".
Kleinere Maßnahmen und Umgestaltungen, wie die Anlage einer Blumenwiese, stellen hingegen keinen Eingriff in Natur und Landschaft im Sinne des Gesetzes dar.
Die Genehmigungspflicht von Vorhaben, die Anwendung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung und artenschutzrechtlich relevante Belange sind im Einzelfall zu prüfen.

Eingriffsregelung und Anrechenbarkeit als Kompensationsmaßnahme

Die Eingriffsregelung ist bei betrieblichen Baumaßnahmen, wie etwa dem Bau von Zufahrten oder Lager- und Produktionshallen anzuwenden. Eingriffe in Natur und Landschaft im Sinne des § 14 BNatSchG, sind nach §§ 13 und 15 BNatSchG vom Verursacher vorrangig zu vermeiden und nachrangig durch Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen zu kompensieren. Falls eine Kompensation nicht möglich ist und die Naturschutzbelange die Eingriffsbelange nicht überwiegen, ist Ersatz in Geld zu leisten. Für Bauvorhaben die innerhalb der im Zusammenhang bebauter Ortsteile oder in ausgewiesenen Baugebieten (z. B. in Gewerbegebieten) verwirklicht werden sollen, wurden die erheblichen Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts bereits im Bauleitplanverfahren berücksichtigt (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB i.V.m. § 1a Abs 3 BauGB). In Bayern wird die Eingriffsregelung in der Bauleitplanung entsprechend dem Leitfaden Bauleitplanung durchgeführt (BayStMUV 2003). Die Eingriffsregelung nach BayKompV findet hier derzeit keine Anwendung. Das Verfahren und der Umfang der zu leistenden Kompensation werden in Bayern für Bauvorhaben im Außenbereich einheitlich durch die Bayerische Kompensationsverordnung (BayKompV) geregelt. Der Außenbereich liegt gemäß §§ 34f BauGB außerhalb der in Zusammenhang bebauten Ortsteile und kann auch als "freie Landschaft" bezeichnet werden. Vorhaben im Außenbereich sind gemäß § 35 BauGB nur in Ausnahmefällen genehmigungsfähig.
Sofern sich auf den umgestalteten Firmenflächen Lebensräume entwickeln, die als Biotope eingestuft werden und diese Flächen später doch noch durch das Unternehmen bebaut werden sollen, gelten zunächst die o.g. Regelungen des Baugesetzbuches, bzw. des Bebauungsplans und die Regelungen des Naturschutzgesetzes (§30 BNatSchG und Art. 23 BayNatSchG). Geplante Unternehmenserweiterungen sollten daher frühzeitig mit der Gemeinde, der Genehmigungsbehörde und den relevanten Trägern öffentlicher Belange wie z. B. der Naturschutzbehörde abgestimmt werden. In solchen Fällen können unter bestimmten Rahmenbedingungen im Einzelfall auch Ausnahmegenehmigungen im Rahmen des Genehmigungsverfahrens oder durch die Naturschutzbehörde erteilt werden.
Die Möglichkeit zu einem Ausgleich durch vorgezogene Kompensationsmaßnahmen ist in § 135a BauGB (baurechtliche Ökokonten für Bauleitplanverfahren) und § 16 BNatSchG (naturschutzrechtliche Ökokonten für anderweitige Eingriffsvorhaben wie z.B. Bauvorhaben im Außenbereich) geregelt. Kompensationsmaßnahmen können auch im Vorhinein erstellt werden ("vorgezogene Kompensationsmaßnahmen") und werden dann auf einem sogenannten Ökokonto verbucht und dann bei späteren Eingriffen eingelöst. Auch naturnah gestaltete Firmenflächen können als vorgezogene Umsetzung von Kompensationsmaßnahmen anerkannt werden. Voraussetzung für eine solche Anerkennung ist nach § 16 BNatSchG, dass die Maßnahmen
  • die beeinträchtigte Funktion des Naturhaushaltes sowie das Landschaftsbild gleichartig oder gleichwertig wiederherstellen oder neu gestalten,
  • freiwillig und nicht aufgrund rechtlicher Verpflichtung durchgeführt wurden,
  • nicht mit öffentlichen Fördermitteln finanziert wurden und
  • im Einklang mit den Plänen und Programmen der Landschaftsplanung stehen.
Für die Anerkennung und Bestätigung von naturschutzrechtlichen Ökokonten liegt die Zuständigkeit bei der Naturschutzbehörde.
Eine geeignete Gestaltung der Liegenschaften kann auch bei einer EMAS-Zertifizierung berücksichtigt werden.

Artenschutzrecht

Für den Fall, dass sich durch die naturnahen Gestaltungsmaßnahmen gesetzlich geschützte Arten ansiedeln, ist bei einer späteren Nutzungsänderung (z.B. Bebauung oder Umgestaltung) der Flächen, das Artenschutzrecht zu beachten. Bei europarechtlich geschützten Arten ist das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG), insbesondere die Verbotstatbestände nach §44 BNatSchG zu beachten (alle wildlebenden europäischen Vogelarten und die Tier- und Pflanzenarten des Anhang IV der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-Richtlinie).
Es empfiehlt sich also bei der Umgestaltung die langfristige Unternehmensentwicklung einzubeziehen und den Austausch mit den zuständigen Naturschutzbehörden, Fachplanern und lokalen Naturschutzverbänden zu suchen, damit es zu keinen Konflikten kommt. Auf solchen Flächen, die auch künftig betrieblich nicht genutzt werden können, sind die Ansiedelung von geschützten Arten und das Entstehen von geschützten Lebensräumen unproblematisch. Auf potentiellen Erweiterungsflächen, als "Natur auf Zeit" können unter ganz bestimmten Bedingungen artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigungen von den Naturschutzbehörden erteilt werden. Dafür empfiehlt sich allerdings eine frühzeitige und enge Abstimmung mit den zuständigen Naturschutzbehörden.

Gemietete Liegenschaften

Eine naturnahe Umgestaltung der Liegenschaften sollte bei gemieteten Flächen im Einvernehmen mit dem Vermieter stattfinden. Hier sollten schriftliche Vereinbarungen insbesondere dazu getroffen werden, ob die Liegenschaften nach Beendigung des Mietverhältnisses wieder in den ursprünglichen Zustand versetzt werden müssen oder nicht. Muss der Ausgangszustand wiederhergestellt werden ist das Artenschutzrecht bei der Planung zu berücksichtigen. Es kann angeraten sein die Ansiedelung gesetzlich geschützter Arten und Lebensräume durch entsprechende Gestaltung und Pflege zu vermeiden.