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PflAbfV - Bayerische Pflanzenabfall-Verordnung

Vollzitat: Verordnung über die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen außerhalb zugelassener Beseitigungsanlagen (Bayerische Pflanzenabfall-Verordnung - PflAbfV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. März 1984 (GVBl. S. 100), die zuletzt durch § 2 der Verordnung vom 23. Mai 2017 (GVBl. S. 184) geändert worden ist
 

Volltext (Bayerische Staatskanzlei)
Keine Vollzugshinweise

Was wird geregelt?

In der Verordnung wird für Bayern die Art und Weise der Entsorgung bestimmter pflanzlicher Abfälle aus folgender Herkunft außerhalb von Abfallentsorgungsanlagen geregelt:

  • Landwirtschaft
  • Erwerbsgartenbau
  • Forst- und der Almwirtschaft und aus sonstigen Bereichen, wie Privat- und andere Gärten, Parkanlagen, Ausbau und Unterhalt von Verkehrswegen, Wasserkraftanlagen und Gewässern.
Entsprechend § 1 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung kann die Kreisverwaltungsbehörde im Einzelfall Ausnahmen zulassen oder weitergehende Anforderungen festlegen, wenn das Wohl der Allgemeinheit dies zulässt oder gebietet.

Für wen gilt die Regelung?

Landwirte, Gartenbauunternehmen, Privatgartenbesitzer, Besitzer von Kleingartenanlagen, Forstbesitzer, Almwirte, Unterhaltspflichtige für Verkehrswege, Wasserkraftanlagen und Gewässer oder deren Beauftragte etc.

Wer ist zuständig?

Kreisverwaltungsbehörde (Landratsamt oder kreisfreie Stadt)

Aktuelle Änderungen

Änderung vom 23. Mai 2017

(Inkrafttreten am 1. Juli 2017)

Die PflAbfV wird mit Artikel 2 der Verordnung zur Änderung der Artenschutzrechtlichen Ausnahmeverordnung und der Bayerischen Pflanzenabfall-Verordnung geändert.

Änderung vom 20. Dezember 2016

(Inkrafttreten am 1. Januar 2017)

Die PflAbfV wird mit der Bayerischen Verordnung zur Verbesserung der Luftqualität in Luftreinhaltegebieten (Bayerische Luftreinhalteverordnung - BayLuftV) geändert. Die Bestimmung zum Außerkrafttreten des § 3a (siehe § 4 Abs. 2 Nr. 1 der BayLuftV) dient, so das Bayerische Umweltministerium in einem Schreiben vom 17.01.2017, nur der Rechtspflege, berührt aber nicht die weitere Gültigkeit der Änderungen.