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Titandioxid: ab Oktober gilt die neue Einstufung als Krebsverdachtsstoff

Quelle: IHK München und Oberbayern

Mit der 14. Änderung der CLP-Verordnung wurde Titandioxid als Krebsverdachtsstoff (Kategorie 2) eingestuft. Die daraus resultierenden Anforderungen an Unternehmen müssen ab 1. Oktober 2021 umgesetzt werden.

Die Einstufung bezieht sich auf Titandioxid in Pulverform mit mindestens 1% Partikel mit einem aerodynamischen Durchmesser ≤ 10 µm. Mit Ablauf der Übergangsfrist gilt eine Kennzeichnungspflicht für flüssige und feste Gemische, die mindestens ein Prozent Titandioxidpartikel enthalten. Abfälle mit einem Gehalt von mehr als einem Prozent Titandioxid sind als gefährliche Abfälle einzustufen.