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REACH - CMR-Stoffe (karzinogen, mutagen, fortpflanzungstoxisch): Welche Pflichten entstehen nachgeschalteten Anwendern, die CMR-Stoffe der Kategorie 1 und 2 verwenden (Registrierung etc.)? Welche Regelungen gelten für Reinstoffe und CMR-Stoffe in Gemischen (früher Zubereitungen genannt) ? Welche Vorkehrungen müssen getroffen werden?

Antwort von: LfU

Karzinogene (krebserregende) Stoffe der
- Kategorie 1 sind bekanntermaßen krebserzeugend
- Kategorie 2 sollten für den Menschen als krebserzeugend angesehen werden.

"Besonders besorgniserregende Stoffe" (SVHC) der "Kandidatenliste" können in Anhang XIV (zulassungspflichtige Stoffe) der Verordnung REACH aufgenommen werden. Nach dem dort festgelegten Ablauftermin dürfen dort gelistete Stoffe ausschließlich mit einer Zulassung der speziellen Verwendung durch die Europäische Kommission verwendet werden. Zulassungen können von Herstellern, Importeuren und von nachgeschalteten Anwendern ausschließlich bei der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) beantragt werden. Mit dem Zulassungsantrag muß die beabsichtigte Verwendung angegeben werden. Ein Stoffsicherheitsbericht ist vorzulegen. Alternativen sind zu analysieren (technische und wirtschaftliche Substituierbarkeit). Ggf. ist ein Substitutionsplan vorzulegen, in dem der Antragsteller darlegt, wie er künftig diesen Stoff ersetzen wird.
Bei der mit dem Stoffsicherheitsbericht dokumentierten Stoffsicherheits-Beurteilung sind Expositionsszenarien aufzustellen und Risikominderungsmaßnahmen vorzuschlagen. Diese Expositionsszenarien und Empfehlungen für die sichere Handhabung müssen eingehalten werden. Außerdem sollen die Expositionsszenarien an Sicherheitsdatenblätter angehängt werden und Empfehlungen für die sichere Handhabung eingearbeitet werden. Diese Informationen muß jeder Lieferant seinen gewerblichen Abnehmern aktiv weitergeben.

Kann der Antragsteller nicht glaubhaft machen, daß das mit der Verwendung des Stoffes einhergehende Risiko angemessen beherrscht wird, dann muß er in einer soziökonomischen Studie darlegen, daß der gesamtgesellschaftliche Nutzen dieser Verwendung dieses Risiko überwiegt.

Wenn mögliche Lieferanten den Aufwand eines Zulassungsverfahrens scheuen oder keine Zulassung erteilt wird, kann dies zur Folge haben, dass der betroffene Stoff nicht mehr vermarktet wird.
Für nachgeschaltete Anwender kann das bedeuten, daß dieser Stoff nicht mehr verfügbar ist oder, daß sich die Zusammensetzung zugekaufter Zubereitungen ändert.

Generell müssen nur Hersteller und Importeure Stoffe registrieren.

Die Pflichten der nachgeschalteten Anwender sind auf der Internetseite der
ECHA dargelegt (siehe "Weiterführende Informationen").