Umweltpakt Bayern

Logo Umweltpakt Bayern - Über uns
Infozentrum UmweltWirtschaft - IZU
 

Verwendeter Stoff auf der "Kandidatenliste für das Zulassungsverfahren" gelistet: Unser Unternehmen verwendet einen Stoff, der auf der Kandidatenliste für das Zulassungsverfahren gelistet ist. Was bedeutet das für unsere Verwendung?

Antwort von: LfU

Die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) veröffentlicht auf Ihrer Website die Kandidatenliste für die Aufnahme von Stoffen in den REACH-Anhang XIV (zulassungspflichtige Stoffe). Bei den gelisteten "Kandidaten" handelt es sich um sogenannte "besonders besorgniserregende Stoffe" (SVHC), die die menschliche Gesundheit oder die Umwelt nachhaltig schädigen können. Erscheint ein Stoff auf der Kandidatenliste, dann vertritt wenigstens eine Behörde die Auffassung, der betreffende Stoff solle mittelfristig vom Markt verschwinden. Mit dem Erscheinen wird die Öffentlichkeit darüber informiert, daß die Behörden beabsichtigen, die Herstellung und sämtliche Verwendungen dieses Stoffes zu verbieten. Im Zulassungsverfahren können ausschließlich einzelne Firmen Ausnahmeregelungen jeweils für ihre Verwendung beantragen.

Erscheint ein Stoff auf der Kandidatenliste, dann darf Ihr Unternehmen ihn zunächst weiter verwenden.
Sie sind jedoch verpflichtet, Ihre gewerblichen Kunden zu informieren, wenn der betreffende Stoff in Konzentrationen über 0,1 Gew.-% in einem Ihrer Erzeugnisse enthalten ist. Fragen Privatkunden, ob ein besonders besorgniserregender Stoff enthalten ist, dann sind Sie innerhalb von 45 Tagen auskunftspflichtig. Zumindest müssen Sie den Namen des Stoffes nennen. Außerdem müssen Sie Informationen mit Ihrem Erzeugnis liefern, die sicherstellen, dass Ihre Kunden das Erzeugnis sicher verwenden können.
Darüber hinaus müssen Hersteller und Importeure der ECHA melden, wenn in ihren Erzeugnissen ein Stoff der Kandidatenliste enthalten ist (Notifizierung nach REACH, Artikel 7 Absatz 2). Diese Informationspflicht besteht, sobald die Gesamt-Masse des Stoffes in sämtlichen Produkten des jeweiligen Herstellers oder Importeurs eine Tonne pro Jahr überschreitet und die Konzentration in den Erzeugnissen 0,1 Gew.-% übertrifft.
Bis spätestens zum 1. Juni 2011 müssen Stoffe notifiziert werden, die vor dem 1. Dezember 2010 auf die Kandidatenliste gelangt sind. Bis spätestens 6 Monate nach der Eintragung sind Stoffe zu notifizieren, die nach dem 1. Dezember 2010 auf die Kandidatenliste gesetzt werden.

Nach Anhörung der Öffentlichkeit (auch Sie können Ihre Argumente bei der ECHA vortragen) und von Gremien kann der von Ihnen verwendete Stoff in den REACH-Anhang XIV aufgenommen werden. Dort ist dann ein Ablauftermin festgesetzt, ab dem der Stoff ausschließlich für zugelassene Verwendungen hergestellt und/oder verwendet werden darf. Wollen Sie den Stoff unterbrechungsfrei weiter verwenden, dann müssen Sie bis spätestens zum ebenfalls in diesem Anhang angegebenen Antragsschluß-Termin (typischerweise 18 Monate vor dem Ablauftermin) einen Zulassungsantrag einreichen.


Hinweise:
1. Zulassungen sind in der Regel an Auflagen geknüpft und befristet.
2. Es ist aufwendig, eine Zulassung zu beantragen und zu erhalten.
Daher sollten Anwender von zulassungspflichtigen oder "Kandidaten"-Stoffen prüfen, ob sie den Stoff nicht durch weniger bedenkliche Alternativen ersetzen (substituieren) können.