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ChemBiozidDV - Biozidrechts-Durchführungsverordnung

Vollzitat: Verordnung über die Meldung und die Abgabe von Biozid-Produkten sowie zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 (Biozidrechts-Durchführungsverordnung - ChemBiozidDV) vom 18. August 2021 (BGBl. I S. 3706)
 

Volltext (BMJ)
Keine Vollzugshinweise

Was wird geregelt?

Die Verordnung gilt für Biozid-Produkte (BP) im Sinne von § 3 Nr. 11 des Chemikaliengesetzes. Sie regelt die Meldung und Abgabe von BP sowie die Anforderungen an die Abgabe von BP im Online- und Versandhandel. Weitere Bestimmungen betreffen die Zulassung von BP.

Für wen gilt die Regelung?

Die Verordnung gilt für

  • Hersteller und Einführer von Biozid-Produkten (BP),
  • Personen, die BP abgeben,
  • Personen, die BP erwerben.

Wer ist zuständig?

Die Bundesstelle für Chemikalien nimmt Meldungen von Biozid-Produkten (BP) entgegen, erteilt Registrierungsnummern und informiert die Überwachungsbehörden der Länder, falls BP aufgrund von Verstößen gegen Meldebestimmungen nicht in Verkehr gebracht werden dürfen. In Bayern ist das Gewerbeaufsichtsamt bei der Regierung von Oberfranken für die Überwachung der Verordnung zuständig.

Hinweise

Die ChemBiozidV wurde als Artikel 1 der Verordnung vom 18. August 2021 beschlossen und ist gem. Art. 2 Abs. 1 Satz 1 dieser Verordnung am 26. August 2021 in Kraft getreten. Gem. Art. 2 Abs. 2 dieser Verordnung tritt § 13 Abs. 1 Nr. 3 an dem Tag nach der Verkündung der Verordnung zur Änderung der Biostoffverordnung und anderer Arbeitsschutzverordnungen vom 21. Juli 2021 (BGBl. I S. 3115) in Kraft, also am 28. Juli 2021.