Verordnung (EG) Nr. 648/2004 über Detergenzien
Hinweis: EUR-Lex bietet für europäische Vorschriften nicht immer die aktuell geltende Fassung, sondern häufig nur den Originaltext. Über den Link zum Originaltext werden auch konsolidierte Texte veröffentlicht.
Originaltext (EU)
Keine Vollzugshinweise
Was wird geregelt?
Diese Verordnung enthält Vorschriften, mit denen der freie Warenverkehr für Detergenzien und für Tenside, die für Detergenzien bestimmt sind, im Binnenmarkt verwirklicht und gleichzeitig ein hohes Schutzniveau für die Umwelt und die menschliche Gesundheit sichergestellt werden soll.
Zu diesem Zweck werden mit der Verordnung die Vorschriften für das Inverkehrbringen von Detergenzien und von Tensiden, die für Detergenzien bestimmt sind, harmonisiert, soweit sie Folgendes betreffen:
- die biologische Abbaubarkeit von Tensiden in Detergenzien,
- Beschränkungen oder Verbote von Tensiden aus Gründen der biologischen Abbaubarkeit,
- die zusätzliche Kennzeichnung von Detergenzien, einschließlich Allergie auslösender Duftstoffe und
- die Informationen, die die Hersteller für die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und das medizinische Personal bereithalten müssen.
Für wen gilt die Regelung?
Die Verordnung betrifft die Hersteller von Detergenzien.
Wer ist zuständig?
Zuständig für den Vollzug sind die Kreisverwaltungsbehörden. Sie werden fachlich unterstützt vom LfU.
Aktuelle Änderungen
Änderung vom 14. März 2012
Änderung vom 25. Juni 2009
wurde eine Ausnahmegenehmigung erteilt. Das Tensid kann bis 27.06.2019 für folgende industrielle Anwendungen verwendet werden:
- Flaschenreinigung
- CIP-Reinigung
- Metallreinigung
Änderung vom 16. Dezember 2008
Hinweise
Gültigkeit der Verordnung
Gemäß Artikel 35 Satz 1 der Verordnung (EU) 2026/405 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2026 über Detergenzien und Tenside und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 wird diese mit Wirkung vom 23. September 2029 aufgehoben. Es gelten Übergangsbestimmungen.Die neue Verordnung (EU) 2026/405 vom 11. Februar 2026 tritt am 22. März 2026 in Kraft. Mit Ausnahme von Artikel 4 Absätze 3 und 4 (Biologische Abbaubarkeit) gilt sie ab dem 23. September 2029.
