- Startseite
- >> Chemikalien
- >> Recht/Vollzug
- >> Detailseite
Pflanzenschutzmittel: Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln
Hinweis: EUR-Lex bietet für europäische Vorschriften nicht immer die aktuell geltende Fassung, sondern häufig nur den Originaltext. Änderungen und eine eventuell vorhandene konsolidierte Fassung finden Sie ggf. unter „Aktuelle Änderungen“.
Originaltext (EU)Keine Vollzugshinweise
Was wird geregelt?
Mit der Verordnung wird das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln EU-weit harmonisiert. Ferner werden einheitliche Kriterien für Genehmigungen und Zulassungen aufgestellt und die Verfahren festgelegt.
Für wen gilt die Regelung?
Für Unternehmen, die Pflanzenschutzmittel in den Verkehr bringen wollen sowie für Behörden, die an den Genehmigungs- und Zulassungsverfahren beteiligt sind.
Wer ist zuständig?
Mit der Genehmigung bzw. Zulassung von Pflanzenschutzmitteln bzw. deren Inhaltsstoffen befasste Behörden der Mitgliedstaaten, die Europäische Kommission sowie die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit.
Aktuelle Änderungen
Änderung vom 3. März 2021
Anhang III wird hinsichtlich zulässiger Beistoffe geändert.
Berichtigung vom 18. Februar 2020
- Seite 42, Anhang II, Nummer 3.6.5. Absatz 1,
- Seite 44, Anhang II, Nummer 3.8.2. Absatz 1,
- Seite 44, Anhang II, Nummer 3.8.3. Absatz 1 und
- Seite 45, Anhang II, Nummer 4 Absatz 1 letzter Gedankenstrich.
Änderung vom 20. Juni 2019
Folgende Teile der Verordnung werden neu gefasst:
- Amtsblatt der Europäischen Union L 231 vom 6. September 2019 (PDF - 555 KB)
Änderung vom 5. Juni 2019
Pflanzen-Biostimulanzien werden vom Anwendungsbereich der Verordnung ausgenommen. Artikel 2 Abs. 1 b wird entsprechend geändert. In Artikel 3 wird eine Begriffbestimmung "Pflanzen-Biostimulans" eingefügt.
- Amtsblatt der Europäischen Union L 170 vom 25. Juni 2019 (PDF - 4,56 MB)
Änderung vom 19. April 2018
Anhang II wird geändert:
In Nr. 3.6.5 werden Kriterien eingefügt, bei deren Erfüllung ein Wirkstoff, Safener oder Synergist als Stoff mit endokrinschädlichen Eigenschaften anzusehen ist, der schädliche Auswirkungen auf den Menschen haben kann.
In Nr. 3.8.2 werden Kriterien eingefügt, bei deren Erfüllung ein Wirkstoff, Safener oder Synergist als Stoff mit endokrinschädlichen Eigenschaften anzusehen ist, der schädliche Auswirkungen auf Nichtzielorganismen haben kann
Änderung vom 7. August 2017
Anhang II Nr. 5 wird an den wissenschaftlichen und technischen Kenntnisstand angepasst. Die bestehenden Kriterien unter Nr. 5 werden präzisiert.
Änderungen vom 15. März 2017
- EUR-Lex - Amtsblatt der Europäischen Union L 95 vom 7.4.2017 (PDF - 2,75 MB)
Die konsolidierten nicht rechtsverbindlichen Lesefassungen zu den Änderungen der Verordnung können dem nachfolgenden Link entnommen werden.