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Biozide: Durchführungsverordnung (EU) Nr. 564/2013 über die an die Europäische Chemikalienagentur zu entrichtenden Gebühren und Abgaben gemäß der Biozid-Verordnung

Vollzitat: Durchführungsverordnung (EU) Nr. 564/2013 der Kommission vom 18. Juni 2013 über die an die Europäische Chemikalienagentur zu entrichtenden Gebühren und Abgaben gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (ABl. L 167 vom 27. Juni 2012, S. 1–123)
 

Hinweis: EUR-Lex bietet für europäische Vorschriften nicht immer die aktuell geltende Fassung, sondern häufig nur den Originaltext. Änderungen und eine eventuell vorhandene konsolidierte Fassung finden Sie ggf. unter „Aktuelle Änderungen“.

Originaltext (EU)
Keine Vollzugshinweise

Was wird geregelt?

Die an die Europäische Chemikalienagentur zu entrichtenden Gebühren und Abgaben beim Inverkehrbringen von Bioziden.

Für wen gilt die Regelung?

Für Hersteller und Importeure von Biozid-Wirkstoffen sowie für Formulierer von Biozidprodukten.

Wer ist zuständig?

In Bayern die Gewerbeaufsicht.

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