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Neufassung der TA Luft veröffentlicht

Quelle: LfU

Der Bundesrat hat der Neufassung der Ersten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft – TA Luft) zugestimmt, allerdings nur unter der Bedingung von mehr als 200 Einzeländerungen am Rechtstext. Die neuen Regelungen der TA Luft wurden nun veröffentlicht und treten am 01. Dezember 2021 in Kraft.

Die Neufassung sieht strengere Begrenzungen für den Schadstoffausstoß von solchen technischen Anlagen vor, die immissionsschutzrechtlich genehmigt werden müssen. Zu den bundesweit rund 50.000 betroffenen Anlagen gehören zum Beispiel Abfallbehandlungsanlagen, Fabriken der chemischen Industrie und der Metallerzeugung, Zementwerke sowie große Tierhaltungsanlagen und Anlagen der Nahrungsmittelindustrie.

Die neue TA Luft definiert unter anderem die zulässige Luftbelastung durch Ammoniak, Feinstaub oder Stickstoffoxide sowie Höchstgrenzen für den Stickstoffniederschlag in der Umgebung einer Anlage. Neu sind Vorgaben für Anlagen, die erst seit Kurzem genehmigungsbedürftig sind – zum Beispiel Anlagen zur Herstellung von Holzpellets oder bestimmte Biogasanlagen. Erstmals sieht die Verwaltungsvorschrift auch bundesweite Regelungen zum Schutz der Anwohnerinnen und Anwohner vor störenden Gerüchen vor.

Die Neufassung passt die seit 2002 geltende Version an den Stand der Technik an und setzt zahlreiche EU-Vorgaben um. Die geänderte Verwaltungsvorschrift vom 18. August 2021 wurde im Gemeinsamen Ministerialblatt Ausgabe Nr. 48-54/2021, Seite 1050 vom 14. September 2021 veröffentlicht. Sie tritt im dritten Monat nach der Veröffentlichung in Kraft, also am 01. Dezember 2021.