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Strengere Anforderungen an Schornsteine von Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe

Quelle: StMUV

Am 01. Januar 2022 tritt die neue 1. BImSchV in Kraft. Damit ändern sich zum Jahreswechsel für Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe die Ableitbedingungen (§ 19). Das heißt, künftig müssen strengere Anforderungen an die Mündungshöhe von Schornsteinen eingehalten werden.

Die 1. BImSchV (Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen) gilt für immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungsbedürftige Feuerungsanlagen mit Ausnahme von Feuerungsanlagen für gasförmige oder flüssige Brennstoffe mit einer Feuerungswärmeleistung von 1 Megawatt oder mehr. Unter die Verordnung fallen typischerweise Heizungsanlagen, Einzelraumfeuerungsanlagen, aber auch Prozessfeuerungen, soweit sie nicht vom Anwendungsbereich ausgenommen und immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungsbedürftig sind.
Die neuen Anforderungen des § 19 Absatz 1 gelten nur für Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe, die nach dem 31. Dezember 2021 errichtet werden. Demnach ist der Zeitpunkt der Errichtung der Feuerungsanlage entscheidend (und nicht der Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlage). Unter Errichtung ist dabei bereits der Beginn der Bautätigkeit, der Errichtung einzelner (Teil-)Bauwerke oder der Aufstellung und Einrichtung von Maschinen und Geräten zu verstehen, nicht jedoch lediglich vorbereitende Handlungen.
Im Zusammenhang mit der Errichtung eines Gebäudes ergibt sich daraus Folgendes:

  • Wenn die Feuerungsanlage zusammen mit dem Neugebäude errichtet werden soll, beginnt mit dem Bau des Gebäudes auch schon die Baumaßnahme für die Feuerungsanlage. Das heißt, wenn die Baumaßnahme für das Gebäude vor dem 01. Januar 2022 beginnt, gelten für die im Gebäude errichtete Feuerungsanlage die „alten“ Anforderungen, also § 19 der 1. BImSchV in der „alten“ Fassung. Ein faktisch zeitverzögertes Aufstellen der Feuerungsanlage aufgrund z. B. Lieferengpässen ändert daran nichts.
  • Wenn die Feuerungsanlage nicht zusammen mit dem Neugebäude errichtet werden soll (weil z. B. erst der spätere Eigentümer die Entscheidung treffen wird, ob und welche Feuerungsanlage eingebaut werden soll), ist im Beginn der Baumaßnahme für das Gebäude keine Errichtung der Feuerungsanlage zu sehen. Es gelten die Anforderungen des § 19 Absatz 1 der 1. BImSchV in der „neuen“ Fassung; § 19 Absatz 1 Satz 7 ist zu beachten.
Die Anforderungen des § 19 Absatz 2 der 1. BImSchV gelten nur für (bestehende) Feuerungsanlagen, die ab dem 01. Januar 2022 wesentlich geändert werden.