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Mittelgroße Feuerungsanlagen bis 01. Dezember 2023 registrieren

Quelle: LfU

Betreiber mittelgroßer Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 1 bis 50 Megawatt, die vor dem 20. Dezember 2018 in Betrieb genommen wurden, müssen diese bis zum 01. Dezember 2023 bei der zuständigen Immissionsschutzbehörde bei den Landkreisen oder kreisfreien Städten anzeigen.

Mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 1 bis 50 Megawatt fallen unter die 44. BImSchV, soweit sie nicht explizit vom Anwendungsbereich befreit sind.
Nach § 6 Absatz 2 dieser Verordnung hat die Anzeige von bestehenden Anlagen bis zum 01. Dezember 2023 schriftlich oder elektronisch zu erfolgen. Sie muss die in Anlage 1 der Verordnung aufgeführten Informationen enthalten wie zum Beispiel Feuerungswärmeleistung und Art der Feuerungsanlage, Art und Anteil der verwendeten Brennstoffe, Datum der Inbetriebnahme, voraussichtliche Zahl der jährlichen Betriebsstunden und durchschnittliche Betriebslast, Name und Geschäftssitz des Betreibers, Standort der Anlage, Geokoordinaten und Höhe des Schornsteins etc.

Wer diese Anzeige vorsätzlich oder fahrlässig nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet, handelt nach § 35 Absatz 2 Nr. 1 der 44. BImSchV ordnungswidrig.

Nach Abschluss der Registrierungen sollen die Behörden bis 30. September 2024 ein Verzeichnis aller registrierten Anlagen öffentlich einsehbar machen.