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Verbrennung von Altholz in Kleinfeuerungsanlagen: Darf ein Holzverarbeitungsbetrieb (Bautischlerei) das auf seinen Baustellen (z. B. beim Ausbauen von Innentüren) anfallende Altholz in seiner Feuerungsanlage verbrennen?

Antwort von: LfU

Die Feuerungsanlage ist nach der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV) für lackiertes Holz zugelassen.

Die Verbrennung von Innentüren in Kleinfeuerungsanlagen ist unzulässig, sofern es sich um beschichtetes Holz handelt und die Beschichtungen Schwermetalle enthalten können (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 6, 7 der 1. BImSchV und § 1 Abs. 3 Nr. 4 der 17. BImSchV).

Unserer Erfahrung nach können Schwermetalle in der Beschichtung nur ausgeschlossen werden, wenn es sich um Material aus der laufenden Produktion handelt, da heute - im Gegensatz zu früher - die meisten Lacke und Farben für den Schreinereibereich bereits schwermetallfrei nach DIN EN 71-3 "Sicherheit von Spielzeug, Migration bestimmter Elemente" sind. Genauere Informationen hierzu erhalten Sie ggf. über den Fachverband Schreinerhandwerk Bayern.

Beschichtetes Holz, das nicht aus der laufenden Produktion stammt, sollte deshalb an Entsorgungsfachbetriebe zur fachgerechten Verwertung abgegeben werden.