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5. BImSchV - VO über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte

Vollzitat: Fünfte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte - 5. BImSchV) vom 30. Juli 1993 (BGBl. I S. 1433), die durch Artikel 4 der Verordnung vom 28. April 2015 (BGBl. I S. 670) geändert worden ist.
 

Volltext (BMJ)
Keine Vollzugshinweise

Was wird geregelt?

Die Verordnung regelt, für welche immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlagen der Betreiber einen betriebsangehörigen Immissionsschutzbeauftragten zu bestellen hat. Die entsprechenden Anlagen sind im Anhang I der Verordnung aufgelistet.

Die Verordnung regelt weiterhin, für welche immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlagen, die Betriebsbereich oder Teil eines Betriebsbereiches nach der 12. BImSchV (Störfall-Verordnung) sind, der Betreiber einen betriebsangehörigen Störfallbeauftragten zu bestellen hat.

Die Verordnung gibt vor, welche Anforderungen an die Fachkunde, die Fortbildung und Zuverlässigkeit von Beauftragten zu stellen sind.

Für wen gilt die Regelung?

Betreiber einer bestimmten genehmigungsbedürftigen Anlage nach der 4. BImSchV in Verbindung mit § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG)

Wer ist zuständig?

In Bayern sind in der Regel die Kreisverwaltungsbehörden für die immissionsschutzrechtliche Genehmigung und damit zusammenhängende Fragestellungen für Immissionsschutz- oder Störfallbeauftragte zuständig. Für Anlagen der öffentlichen Stromversorgung, Abfallbeseitigungsanlagen und Tierkörperbeseitigungsanstalten sind dies jedoch die Regierungen.

Das Bayerische Landesamt für Umwelt ist zuständige Behörde für die Anerkennung von Lehrgängen in denen Kenntnisse entsprechend den Anforderungen der Verordnung vermittelt werden. Die erforderlichen Kenntnisse sind im Anhang II der Verordnung aufgeführt.

Aktuelle Änderungen

Änderung vom 28. April 2015

Mit Artikel 4 der Verordnung erfolgen Anpassungen im Anhang I bei den Nummern 27, 28 und 40.

Änderung vom 2. Mai 2013

Mit Artikel 2 der Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen, zur Änderung der Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte und zum Erlass einer Bekanntgabeverordnung vom 2. Mai 2013 wurden die Anforderungen an die Zuverlässigkeit nach § 10 detailierter gefasst und die im Anhang I aufgeführten Anlagen an die geänderte Fassung der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) angepasst.

Änderung vom 9. November 2010

Durch die Verordnung zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie auf dem Gebiet des Umweltrechts sowie zur Änderung umweltrechtlicher Vorschriften wurde ein neuer § 10a eingefügt. Darin werden Nachweise nicht betriebsangehöriger Personen aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum über die Erfüllung der Anforderungen an Fachkunde und Zuverlässigkeit inländischen Nachweisen gleichgestellt.