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10. BImSchV - VO über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen

Vollzitat: Zehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen - 10. BImSchV) vom 08. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1849), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2739) geändert worden ist.
 

Volltext (BMJ)
Keine Vollzugshinweise

Was wird geregelt?

Die Verordnung stellt Anforderungen an die Beschaffenheit von Ottokraftstoffen, Dieselkraftstoff, Biodiesel, Ethanolkraftstoff, Flüssiggaskraftstoff, Erdgas und Biogas sowie Pflanzenölkraftstoff jeweils im geschäftlichen Verkehr an den Verbraucher. Sie gibt Inhalt und Form der Auszeichnung der Kraftstoffe und die an den Kraftfahrzeughersteller oder -einführer gerichteten Anforderungen an die Bekanntmachung der empfohlenen Kraftstoffqualitäten vor.

Für wen gilt die Regelung?

  • Wer gewerbsmäßig oder im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung Kraftstoffe in Verkehr bringt
  • Auszeichnungspflichtige, die im geschäftlichen Verkehr Kraftstoffe an den Verbraucher veräußern
  • Hersteller oder Einführer von Kraftfahrzeugen

Wer ist zuständig?

Das Bayerische Landesamt für Umwelt überwacht die Einhaltung der Anforderungen. Die Kreisverwaltungsbehörde (Landratsamt, kreisfreie Stadt) oder das Bergamt unterstützt als beauftragte Behörde auf Ersuchen das Bayerische Landesamt für Umwelt insbesondere durch die Entnahme von Stichproben.

Aktuelle Änderungen

Änderung vom 13. Dezember 2019

(Inkrafttreten am 20. Dezember 2019)

Die Änderungen dienen der Umsetzung der Richtlinie 98/70/EG über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen, der Richtlinie (EU) 2016/802 über eine Verringerung des Schwefelgehalts bestimmter flüssiger Kraft- oder Brennstoffe sowie der Richtlinie 2014/94/EU über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe, sofern Verbraucherinformationen, auch für Elektromobilität, und Kraftstoffqualität betroffen sind. Darüber hinaus wurden seit der letzten Novellierung der Verordnung zahlreiche der in der Verordnung zitierten technischen Normen überarbeitet.

Änderung vom 01. Dezember 2014

Die Änderungen dienen der Umsetzung der Begrenzung der Emissionen aus dem Schiffsverkehr (Richtlinie 2012/33/EU) sowie der Kraftstoffqualitätsrichtlinie (Richtlinie 98/70/EG).

Änderung vom 02. Mai 2013

Die Änderungen beruhen auf der Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen vom 24. November 2010 in deutsches Recht durch die Verordnung vom 02. Mai 2013 (Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen, zur Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen oder Lagern von Ottokraftstoffen, Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin sowie zur Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen). In § 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 erfolgt eine Anpassung an die neue Bezeichnung der 13. BImSchV.

Neufassung vom 08. Dezember 2010

Die Neufassung der Verordnung dient der Umsetzung der europäischen Kraftstoffqualitätsrichtlinie 98/70/EG sowie der europäischen Schwefelrichtlinie 1999/32/EG. Mit der vorgelegten Verordnung werden insbesondere die Beimischungsgrenzen für Ethanol im Ottokraftstoff von bisher 5 Volumenprozent auf 10 Volumenprozent Ethanol erhöht. Zugleich dient die Verordnung dazu, die stofflichen Anforderungen an Kraftstoffe und Brennstoffe, die bislang in drei unterschiedlichen Verordnungen geregelt werden, in einer Verordnung zusammenzufassen. Die Verordnung trat am 14. Dezember 2010 in Kraft. Gleichzeitig traten die Verordnung über den Schwefelgehalt bestimmter flüssiger Kraft- oder Brennstoffe (3. BImSchV) und die Verordnung über Chlor- und Bromverbindungen als Kraftstoffzusatz (19. BImSchV) außer Kraft.

Hinweise

Das Bayerische Landesamt für Umwelt (LfU) überprüft die Beschaffenheit und Auszeichnung der Qualitäten von Kraftstoffen. Weitere Informationen dazu finden Sie hier: