36. BImSchV - Verordnung zur Durchführung der Regelungen der Biokraftstoffquote

Vollzitat: Sechsunddreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Durchführung der Regelungen der Biokraftstoffquote) vom 29. Januar 2007 (BGBl. I S. 60), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 01. Juni 2026 (BGBl. I 2026 Nr. 163) geändert worden ist
 

Was wird geregelt?

Die Verordnung ergänzt die Bestimmungen des Biokraftstoffquotengesetzes sowie der §§ 37a bis c BImSchG, die die Beimischung von Biokraftstoffen in Otto- oder Dieselkraftstoffe regeln.
Es wird festgelegt, wie die Biokraftstoffquote zu ermitteln und die Erfüllung der Quotenverpflichtung sowie der Brennstoffeigenschaften nachzuweisen ist. Der entsprechende Nachhaltigkeits(teil)nachweis wird über die staatliche Web-Anwendung Nachhaltige-Biomasse-Systeme (Nabisy) der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) ausgestellt. Die im Bereich der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung anerkannten nationalen Zertifizierungssysteme und Zertifizierungsstellen können bei der BLE beantragen, nach den Vorgaben der 36. BImSchV zu arbeiten. Die Regelungen gelten erst oberhalb einer Bagatellgrenze von 5.000 Liter Kraftstoffe pro Jahr. Biokraftstoffe, die aus tierischen Fetten oder Ölen hergestellt werden, können nicht auf die Erfüllung der Quotenverpflichtung angerechnet werden.

Für wen gilt die Regelung?

Die Verordnung gilt für:

  • diejenigen, die gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen zu versteuernde Otto- oder Dieselkraftstoffe in Verkehr bringen, sowie
  • Steuerlagerinhaber.

Wer ist zuständig?

Die Biokraftstoffquotenstelle, eingerichtet beim Hauptzollamt Frankfurt/Oder am Standort Cottbus (siehe Link Bundesministerium der Finanzen: Nachweis der Biokraftstoffeigenschaft), überwacht die Einhaltung der in § 37a BImSchG geforderten Biokraftstoffquote.

Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) betreibt die Web-Anwendung Nabisy {Nachhaltigkeits(teil)nachweise}, gibt die Zertifizierungssysteme und -stellen bekannt und überwacht diese.

Aktuelle Änderungen

(Inkrafttreten am 07. Juni 2026)
Die Änderungen sind überwiegend redaktioneller Natur. Im Wesentlichen handelt es sich um eine Anpassung an die neue Systematik des BImSchG sowie um die Streichung einer inzwischen überholten Übergangsregelung.

(Inkrafttreten am 08.06.2024)
Pflanzliche Altspeisefette und -öle sollen künftig als Reststoff ausdrücklich doppelt gewichtet auf die Biokraftstoffquote angerechnet werden. Bislang wurden Altspeisefette und -öle von der Anrechnungsregelung nur erfasst, sofern sie als Abfälle in den Anwendungsbereich des Kreislaufwirtschaftsgesetzes fielen; diese Möglichkeit der Anrechnung entfällt künftig.

(Inkrafttreten am 01.01.2022)
Die Änderungen setzen die europarechtlichen Vorgaben der Neufassung der Erneuerbare-Energien-Richtlinie (EU) 2018/2001 (RED II) im Verkehrssektor um.

Änderungen ergeben sich aus Artikel 1 der Verordnung zur Bereinigung quotenrechtlicher Vorschriften und zur Umsetzung europarechtlicher Vorgaben zur Treibhausgas-Minderung von Biokraftstoffen, berichtigt am 1. Juni 2016.

Änderungen ergeben sich aus Art. 1 der Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung der Regelungen der Biokraftstoffquote (36. BImSchV) und der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung (BioSt-NachV). Sie sind auf Biokraftstoffe anzuwenden, die ab dem 1. Januar 2013 in Verkehr gebracht werden.