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43. BImSchV - Verordnung über nationale Verpflichtungen zur Reduktion der Emissionen bestimmter Luftschadstoffe

Vollzitat: Dreiundvierzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über nationale Verpflichtungen zur Reduktion der Emissionen bestimmter Luftschadstoffe - 43. BImSchV) vom 18. Juli 2018 (BGBl. I S. 1222).
 

Volltext (BMJ)
Keine Vollzugshinweise

Was wird geregelt?

Die Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/2284 in deutsches Recht. Ziel ist die negativen Auswirkungen von Luftschadstoffbelastungen auf die menschliche Gesundheit und Ökosysteme bis zum Jahr 2030 im Vergleich zum Jahr 2005 signifikant zu reduzieren. So werden Höchstmengen für die Emission der Luftschadstoffe Schwefeldioxid (SO2), Stickstoffoxide (NOx), flüchtige organische Verbindungen außer Methan (Nichtmethan-Kohlenwasserstoffe, NMVOC), Ammoniak (NH3) und Feinstaub (PM2,5) festgelegt. Die Emissionsreduzierungen gelten ab 2020 und werden ab 2030 weiter erhöht. Die Emissionshöchstmengen sollen mittels Emissionsverpflichtungen, Luftreinhalteprogramm, Emissionsinventar, Emissionsprognose und Inventarbericht eingehalten werden. Weitere Schwerpunkte der Verordnung sind Berichterstattungspflichten und ein Monitoring der Folgen der Luftverschmutzung (Überwachung der Auswirkungen der Luftschadstoffemissionen auf die Ökosysteme).

Für wen gilt die Regelung?

Verwaltung, Behörden

Wer ist zuständig?

Zuständig für den Vollzug sind die Bundesländer.

Hinweise

Die Verordnung löst hinsichtlich Emissionshöchstmengen die 39. BImSchV ab, deren Festlegungen von Höchstmengen bis zum 31. Dezember 2019 gelten.