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44. BImSchV - Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen

Vollzitat: Vierundvierzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen - 44. BImSchV) vom 13. Juni 2019 (BGBl. I S. 804), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1801) geändert worden ist.
 

Volltext (BMJ)
Vollzugshinweise

Was wird geregelt?

Die Verordnung setzt die Richtlinie (EU) 2015/2193 zur Begrenzung der Emissionen bestimmter Schadstoffe aus mittelgroßen Feuerungsanlagen in die Luft in nationales Recht um. Sie gilt für mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 1 bis 50 Megawatt, die bislang in der TA Luft und in der 1. BImSchV geregelt waren.

Die Verordnung sieht Emissionsgrenzwerte für die Luftschadstoffe Schwefeldioxid (SO2), Stickstoffoxide (NOx) und Gesamtstaub vor, die direkt bzw. ab dem Jahr 2025 bzw. 2030 gelten. Zusätzlich werden Anforderungen an die Registrierung von immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen gestellt und die Überwachung der Emissionen aus den Anlagen sowie die Berichterstattung für die Jahre 2021, 2026 und 2031 an die Europäische Kommission zur Emissionsentwicklung in den geregelten Anlagen vorgeschrieben.

Für wen gilt die Regelung?

Betreiber von mittelgroßen Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen wie Gewerbebetriebe, landwirtschaftliche Betriebe etc.

Wer ist zuständig?

Kreisverwaltungsbehörde (Landratsamt, kreisfreie Stadt)

Aktuelle Änderungen

Änderung vom 12. Oktober 2022

(Inkrafttreten am 26.10.2022)

Die Änderung erweitert die Ausnahmemöglichkeiten im § 32 der Verordnung und schafft für die zuständigen Vollzugsbehörden erforderliche, zusätzliche Handlungsspielräume zur adäquaten Bewältigung von atypischen Sondersituationen, ohne dass damit wesentliche Abstriche im Hinblick auf die Bewahrung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt einhergehen.

Änderung vom 06. Juli 2021

(Inkrafttreten am 15.07.2021)

Redaktionelle Folgeänderung der Verordnung aufgrund der Neufassung der 13. BImSchV und der Änderung der 17. BImSchV.