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NaGeMi-VwV – Verwaltungsvorschrift für die Nahrungsmittel-, Getränke- und Milchindustrie

Vollzitat: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Reduzierung von Emissionen und anderer Umweltauswirkungen in der Nahrungsmittel-, Getränke- und Milchindustrie (NaGeMi-VwV) vom 10. November 2023 (BAnz AT 22. November 2023 B5)
 

Volltext (BMJ)
Keine Vollzugshinweise

Was wird geregelt?

Um EU-weit einen gleichwertigen Umweltstandard zu gewährleisten, werden entsprechende Anforderungen in Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT-Schlussfolgerungen) für unterschiedliche Branchen festgelegt, welche von den EU-Mitgliedstaaten verbindlich umzusetzen sind. Für die Nahrungsmittel-, Getränke- und Milchindustrie wurden diese BVT-Schlussfolgerungen am 04. Dezember 2019 veröffentlicht.
Im Zusammenhang mit der Überarbeitung der TA Luft und Inkrafttreten der neuen Fassung vom 18. August 2021 wurden einige Anforderungen aus diesen BVT-Schlussfolgerungen umgesetzt. Um eine vollständige Umsetzung der Anforderungen in nationales Recht zu gewährleisten, wurde die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Reduzierung von Emissionen und anderer Umweltauswirkungen in der Nahrungsmittel-, Getränke- und Milchindustrie (NaGeMi-VwV) am 22. November 2023 veröffentlicht. Die Anforderungen sind ergänzend zu den Vorschriften der TA Luft für bestimmte Anlagenarten dieser Branchen zu berücksichtigen.
Im Wesentlichen werden für diese Anlagenarten höhere Messhäufigkeiten als bisher in der TA Luft festgelegt, Emissionsgrenzwerte (insbesondere für Gesamtstaub) fortgeschrieben sowie bauliche und betriebliche Anforderungen an die Energieeffizienz und die Abfallvermeidung ergänzt, soweit diese über die Vorgaben der TA Luft hinausgehen. Daneben wird für bestehende Anlagen eine Sanierungsfrist festgelegt, bis zu welcher diese Anlagen den durch die NaGeMi-VwV fortgeschriebenen Stand der Technik einzuhalten haben.

Für wen gilt die Regelung?

Betreiber einer immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlage der Nahrungsmittel-, Getränke- und Milchindustrie nach der 4. BImSchV in Verbindung mit § 4 BImSchG.
Ggf. Betreiber einer immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungsbedürftigen Anlage der Nahrungsmittel-, Getränke- und Milchindustrie.

Wer ist zuständig?

In Bayern sind in der Regel die Kreisverwaltungsbehörden (Landratsämter, kreisfreie Städte) für die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zuständig.

Hinweise

Die NaGeMi-VwV trat am 23. November 2023 in Kraft.