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Verordnung (EU) 2019/631 zur Festsetzung von CO2-Emissionsnormen für neue Personenkraftwagen und für neue leichte Nutzfahrzeuge
Hinweis: EUR-Lex bietet für europäische Vorschriften nicht immer die aktuell geltende Fassung, sondern häufig nur den Originaltext. Änderungen und eine eventuell vorhandene konsolidierte Fassung finden Sie ggf. unter „Aktuelle Änderungen“.
Originaltext (EU)Keine Vollzugshinweise
Was wird geregelt?
In dieser Verordnung werden Anforderungen an die CO2-Emissionsleistung neuer Personenkraftwagen (Kraftfahrzeuge der Klasse M1) und neuer leichter Nutzfahrzeuge (Kraftfahrzeuge der Klasse N1) aufgestellt. Sie legt ab dem 01. Januar 2020 für den CO2-Emissionsdurchschnitt von in der Union zugelassenen neuen Personenkraftwagen bzw. neuen leichten Nutzfahrzeugen einen für die gesamte EU-Flotte geltenden Zielwert von 95 bzw. 147 g CO2/km fest. Diese EU-Flottenziele werden verschärft durch eine zweistufige Senkung des jeweiligen Sockelbetrags ab dem Jahr 2025 bzw. 2030.
Für wen gilt die Regelung?
Hersteller von Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen
Wer ist zuständig?
Europäische Kommission und Mitgliedstaaten
Aktuelle Änderungen
Änderung vom 05. August 2021
Die Delegierte Verordnung (EU) 2021/1961 legt in Anhang I Teil A Nummer 4 der Verordnung (EU) 2019/631 den Eintrag zu "M0" für die Jahre 2021, 2022, 2023 und 2024 fest.
Änderung vom 31. Oktober 2019
Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/22 ändert die Anhänge I und III der Verordnung (EU) 2019/631 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Überwachung der CO2-Emissionen neuer leichter Nutzfahrzeuge, deren Typgenehmigung in einem Mehrstufenverfahren erfolgt.
Hinweise
Die Verordnung (EU) 2019/631 gilt ab dem 01. Januar 2020. Sie stellt eine Neufassung der Verordnungen (EG) Nr. 443/2009 und (EU) Nr. 510/2011 dar und hebt diese mit Wirkung vom 01. Januar 2020 zugleich auf.