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GGBefG - Gefahrgutbeförderungsgesetz

Vollzitat: Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter (Gefahrgutbeförderungsgesetz - GGBefG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juli 2009 (BGBl. I S. 1774, 3975), das zuletzt durch Artikel 26 des Gesetzes vom 02. März 2023 geändert worden ist (BGBl. 2023 I Nr. 56 vom 08. März 2023)
 

Volltext (BMJ)
Keine Vollzugshinweise

Was wird geregelt?

Dieses Gesetz gilt für die Beförderung gefährlicher Güter mit Eisenbahn-, Magnetschwebebahn-, Straßen-, Wasser- und Luftfahrzeugen.

Für wen gilt die Regelung?

Betroffen sind alle an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligten Personen.

Wer ist zuständig?

Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) ist zuständig für den Erlass allgemeiner Verwaltungsvorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter und die Bestimmung von Zuständigkeiten anderer Behörden und Einrichtungen im Verwaltungsbereich des Bundes.
Das BMVI kann auch in besonderen Fällen im Zuständigkeitsbereich der Länder Behörden und Einrichtungen zur Durchführung von bestehenden Rechtsvorschriften bestimmen.

Zuständigkeiten in Bayern:

  1. Bayerisches Landesamt für Umwelt (LfU), zuständig für die Klasse 7 (radioaktive Stoffe): Überwachung der Beförderung durch Überwachungsmaßnahmen in Betrieben und außerhalb von Betrieben. Gemeinsam mit der Polizei können auch Straßenkontrollen im Rahmen der Überwachung durchgeführt werden.

  2. Kreisverwaltungsbehörden, Bergämter bei den Regierungen von Oberbayern und Oberfranken (in den Betrieben, die der Bergaufsicht unterliegen), Gewerbeaufsichtsämter sind zuständig für Sicherungsmaßnahmen, Zurückweisung von Gefahrguttransporten und Überwachung (im Sinne der §§ 8 und 9 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes (GbG) sind für alle Klassen mit Ausnahme der Klasse 7 (radioaktive Stoffe).

  3. Die Zentrale Bußgeldstelle im Bayerischen Polizeiverwaltungsamt ist zuständig für den Erlass von Bußgeldbescheiden.

  4. Das Eisenbahnbundesamt (EBA) ist zuständig für die Beaufsichtigung der Beförderung radioaktiver Stoffe im Schienen- und Schiffsverkehr der Eisenbahnen, sowie im Magnetschwebebahnverkehr. Sofern die Beförderung radioaktiver Stoffe durch nicht bundeseigene Eisenbahnen ausschließlich auf deren Schienenwegen erfolgt, obliegt die Aufsicht dem LfU.

Aktuelle Änderungen

Änderung vom 02. März 2023

(Inkrafttreten zum 09. März 2023)

Durch Art. 26 des Gesetzes zur Anpassung von Gesetzen und Verordnungen an die neue Behördenbezeichnung des Bundesamtes für Güterverkehr wird jeweils das Wort "Güterverkehr" durch die Wörter "Logistik und Mobilität" ersetzt.

Änderung vom 12. Dezember 2019

(Inkrafttreten am 01.01.2020)

Die Änderungen sind redaktioneller Art bedingt durch die Umbenennung des Bundesamtes für kerntechnische Entsorgungssicherheit (BfE) auf Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung (BaSE).

Änderung vom 8. Nov 2011

Hinweis auf die Neuordnung des Geräte- und Produktsicherheitsrechts
Inkrafttreten der Änderung am 1.12.2011

Bekanntmachung der Neufassung vom 7. Juli 2009

Am 7. Juli 2009 wurde das Gefahrgutbeförderungsgesetz in der ab dem 1. Januar 2010 geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt (BGBl. I S. 1774) bekannt gemacht.

Änderung vom 6. Juli 2009

Durch das zweite Gesetz zur Änderung des Gefahrgutbeförderungsgesetzes vom 6. Juli 2009, das am 1. Januar 2010 in Kraft tritt, wurden Inhalte in den §§ 1,2 und 3 bezüglich des Umgangs und der Beförderung von Gefahrgutbehältnissen ergänzt.
Die §§ 5,8,9 und 10 beinhalten Ergänzungen, die den Zuständigkeitsbereich und die Kompetenzen einzelner Überwachungsbehörden regeln. Neu hinzugefügt wurde ein § 11 mit Strafvorschriften. Die Änderungen in §12 betreffen die Kosten im Strafvollzug.

Hinweise

Das Gefahrgutbeförderungsgesetz wird durch folgende Verordnungen umgesetzt:

  • Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB),
  • Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GbV),
  • Gefahrgutkontrollverordnung (GGKontrollV),
  • Gefahrgutausnahmeverordnung (GGAV),
  • Gefahrgutkostenverordnung (GGKostV).
Die technischen Einzelheiten zur Beförderung gefährlicher Güter werden in den Anlagen A und B zu dem Europäischen Übereinkommen vom 30. September 1957 über die innerstaatliche Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) geregelt.

Mehr über die Beförderung gefährlicher Güter erfahren Sie auf den Seiten des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen (BMVBS).