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GGVSEB - Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt

Vollzitat: Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, mit Eisenbahnen und auf Binnengewässern (Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt – GGVSEB), Neugefasst durch Bekanntmachung vom 18. August 2023 (BGBl. I Nr. 227 vom 28. August 2023)
 

Volltext (BMJ)
Keine Vollzugshinweise

Was wird geregelt?

Diese Verordnung regelt die innerstaatliche und grenzüberschreitende, einschließlich innergemeinschaftliche (von und nach Mitgliedsstaaten der EU) Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße mit Fahrzeugen (Straßenverkehr) und auf der Schiene mit Eisenbahnen (Schienenverkehr) sowie mit Binnenschiffen.

Für wen gilt die Regelung?

Betroffen sind alle an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligten Personen.

Wer ist zuständig?

  • Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (Erlass von Vorschriften)
  • Eisenbahnbundesamt (Schienenverkehr)
  • Bundesanstalt für Materialforschung- und Prüfung (chemische Stoffe)
  • Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit (radioaktive Stoffe)
  • Wehrwissenschaftliches Institut für Wehr-, Explosiv- und Betriebsstoffe (militärischer Bereich)
  • Bundesinstitut für Risikobewertung (genetisch veränderte Organismen)
  • Industrie und Handelskammern (Schulung von Begleitpersonal)
weitere Zuständigkeiten liegen bei:
  • Kraftfahrtbundesamt
  • Bundesamt für Güterverkehr
  • Bundesministerium der Verteidigung
Das Bayerische Landesamt für Umwelt (LfU) ist zuständig für die Erteilung von Genehmigungen beim Transport von Gefahrgütern der Klasse 7 (radioaktive Stoffe).

Aktuelle Änderungen

Änderung vom 28. Juni 2023

(Inkrafttreten zum 1. Januar 2023, Artikel 1 Nr. 23 ab 05. Juli 2023)

Mit dieser Verordnung werden die zum 1. Januar 2023 völkerrechtlich in Kraft tretenden Änderungen des ADR/RID/ADN (29. ADR-, 23. RID- und 9. ADN-Änderungsverordnung) in innerstaatliches Recht übernommen sowie daraus resultierende Änderungen insbesondere in den Zuständigkeiten und Pflichten in der GGVSEB in Kraft gesetzt. Außerdem dient diese Verordnung der Umsetzung der Delegierten Richtlinie (EU) 2022/2407 der Kommission vom 20. September 2022 (ABl. L 317 vom 9. Dezember 2022, S. 64) in nationales Recht.
Unter anderem enthalten die Änderungen des ADR und RID neue Regelungen über die Zulassung und Prüfungen von Tanks für die Beförderung der Klassen 3 bis 6 und 8 bis 9 und die gegenseitige Anerkennung von Prüfungen an solchen Tanks.

Änderung vom 02. März 2023

(Inkrafttreten zum 09. März 2023)

Durch Art. 28 des Gesetzes zur Anpassung von Gesetzen und Verordnungen an die neue Behördenbezeichnung des Bundesamtes für Güterverkehr wird jeweils das Wort "Güterverkehr" durch die Wörter "Logistik und Mobilität" ersetzt.

Änderung vom 02. Juni 2021

(Inkrafttreten am 09. Juni 2021)

Folgeänderung durch das Gesetz über den wasserwirtschaftlichen Ausbau an Bundeswasserstraßen zur Errichtung der Bewirtschaftungsziele der Wasserrahmenrichtlinie.

Änderung vom 26. März 2021

(Inkrafttreten am 01.01.2021, Nr. 25 ab 02.04.2021)

Mit dieser Verordnung werden die zum 1. Januar 2021 völkerrechtlich in Kraft tretenden Änderungen des ADR/RID/ADN (28. ADR-, 22. RID- und 8. ADN-Änderungsverordnung) in innerstaatliches Recht übernommen (§ 1 Absatz 3 GGVSEB) sowie daraus resultierende Änderungen insbesondere in den Zuständigkeiten und Pflichten in der GGVSEB (Artikel 1) in Kraft gesetzt.

Änderung vom 12. Dezember 2019

(Inkrafttreten am 01.01.2020)

Die Änderungen sind redaktioneller Art bedingt durch die Umbenennung des Bundesamtes für kerntechnische Entsorgungssicherheit (BfE) auf Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung (BaSE).

Änderung vom 20. Februar 2019

(Inkrafttreten am 01.01.2019, außer die Änderung in § 37 GGVSeb ab 28.02.2019)

Die Vorschriften für die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, mit der Eisenbahn und mit der Binnenschifffahrt werden in einem zwei-jährigen Rhythmus fortentwickelt und insbesondere den UN-Modellvorschriften angepasst. Mit der vorliegenden Verordnung werden die zum 1. Januar 2019 völkerrechtlich in Kraft getretenen Änderungen in innerstaatliches Recht übernommen.

Änderung vom 29. November 2018

(Inkrafttreten am 31.12.2018)

Die Verordnung zur weiteren Modernisierung des Strahlenschutzrechts vom 29. November 2018, BGBl. I S. 2034 ändert in Art. 19 (S. 2207) die GGVSEB. Ein Verweis in § 27 Abs. 4a Satz 3 GGVSEB (Pflichten mehrerer Beteiligter im Straßen- und Eisenbahnverkehr sowie in der Binnenschifffahrt) an die neue Strahlenschutzverordnung wird angepasst.

Änderung vom 07. Dezember 2017

(Inkrafttreten ab 14.12.2017)

Die Änderungen (Art. 2a) betreffen § 35c Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 GGVSEB.

Änderung vom 17. März 2017

Mit dieser Verordnung werden die zum 1. Januar 2017 völkerrechtlich in Kraft tretenden Änderungen des ADR/RID/ADN (25. ADR-, 20. RID- und 6. ADN-Änderungsverordnung) in innerstaatliches Recht übernommen (§ 1 Absatz 3 GGVSEB) sowie daraus resultierende Änderungen insbesondere in den Zuständigkeiten und Pflichten in der GGVSEB (Artikel 1) in Kraft gesetzt. Außerdem dient diese Verordnung der Umsetzung der Richtlinie 2016/2309/EU der Kommission vom 16. Dezember 2016 (ABl. EU Nr. L 345 S. 48) in nationales Recht.

Änderung vom 04. März 2011

Die Verordnung wurde mit Wirkung vom 1. Januar 2011 geändert. Die GGVSEB wurde u.a. an die 16. Verordnung zur Änderung der Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (16. RID-Änderungsverordnung) und die 21. Verordnung zur Änderung der Anlagen A und B zum Europäische Übereinkommen über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (21. ADR-Änderungsverordnung) angepasst.

Änderung vom 03. August 2010

Die Verordnung wurde durch Artikel 1 der Fünften Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen geändert. Dadurch wurde die Verordnung u.a. an die 15. Verordnung zur Änderung der Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (15. RID-Änderungsverordnung) angepasst. Außerdem wurde Anlage 3 aufgehoben. Sie umfasste die nicht oder beschränkt zu benutzenden Autobahnstrecken mit kennzeichnungspflichtigen Beförderungseinheiten bei innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Beförderungen auf der Straße.

Hinweise

Ablösung GGVSE und GGVBinnsch

Die Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) wurde am 24. Juni 2009 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und rückwirkend zum 1. Januar 2009 in Kraft gesetzt. Ausnahmen sind die §§ 37 und 39, die erst am 25. Juni 2009 in Kraft getreten sind.

Die GGVSEB löst die bis dahin geltenden GGVSE und GGVBinnsch ab. Beide Verordnungen werden in eine gemeinsame, die GGVSEB, überführt. Durch diese Zusammenführung und auch gleichzeitig Neustrukturierung hat sich die Anzahl der Paragrafen erhöht. Daneben haben sich auch die bisherigen Zuordnungen geändert, z. B. wurde der § 7 „Fahrwegbestimmung“ zum § 35.

Übereinkommen über die innerstaatliche Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße

Die technischen Einzelheiten zur Beförderung gefährlicher Güter werden in den Anlagen A und B zu dem Europäischen Übereinkommen vom 30. September 1957 über die innerstaatliche Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) geregelt.

Die in der GGVSEB angegebenen Teile, Kapitel, Abschnitte und Unterabschnitte beziehen sich auf
  • die Teile 1 bis 9 zu dem in Absatz 3 Nr. 1 genannten ADR-Übereinkommen (z. B. Abschnitt 1.3.2 ADR) und
  • die Teile 1 bis 7 zu dem in Absatz 3 Nr. 3 genannten RID (z. B. Abschnitt 1.3.2 RID).