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Europäische Batterieverordnung und Batteriegesetz

Quelle: Eur-Lex

Nach abgeschlossenem Rechtssetzungsverfahren wurde die EU-Batterieverordnung im Amtsblatt der Europäischen Union vom 28. Juli 2023 veröffentlicht. Die EU-Verordnung ist seit 17. August 2023 in Kraft und gilt in wesentlichen Teilen ab dem 18. Februar 2024. Für den digitalen Batteriepass, der Entfern- und Austauschbarkeit bestimmter Batterien und weiteren Regelungen sind Übergangsfristen vorgesehen.

Die Verordnung (EU) 2023/1542 über Batterien und Altbatterien (kurz: EU-Batterieverordnung) regelt das Produkt Batterien und die Entsorgung der Altbatterien. Sie gilt direkt ohne weitere rechtliche Umsetzung in den Mitgliedsstaaten. Der Vorgänger, die Richtlinie 2006/66/EG, wird gemäß Artikel 95 der genannten Verordnung mit Ausnahme der Festlegungen in den Übergangsbestimmungen zum 18. August 2025 aufgehoben. Ob und wie das deutsche Batteriegesetz weitergeführt wird, bleibt abzuwarten.

Inkrafttreten und weitere Termine
Das Inkrafttreten und die Anwendung der EU-Verordnung sind in Artikel 96 geregelt. Weitere Termine finden sich im Verordnungstext.

Kurzer Einblick in den Inhalt
Mit der EU-Batterieverordnung werden die Hersteller zur Übernahme der Produktverantwortung verpflichtet (erweiterte Herstellerverantwortung). Ähnlich wie im Batteriegesetz müssen sich die Hersteller nach EU-Batterieverordnung in einem Herstellerregister registrieren lassen, in dem auch die ergriffenen Maßnahmen zur Erfüllung der Rücknahmepflichten anzugeben sind. Neue Anforderungen der Verordnung sind z. B. Risikomanagement- und Sorgfaltspflichten.
Neben Herstellern wird in Wirtschaftsakteure, darunter Erzeuger, Zulieferer, Bevollmächtigte, Einführer (Importeure), Händler und Fulfilment-Dienstleister, sowie in Endnutzer unterschieden. Erzeuger etwa übernehmen mit den ausgestellten Konformitätserklärungen die Verantwortung, dass die Batterie den Anforderungen dieser Verordnung entspricht. Die CE-Kennzeichnung, die auf der Konformitätserklärung aufbaut, soll vor dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme der Batterie angebracht werden.

Batterie-Kategorien:

  • Allzweck-/ Geräte- und
  • LV- (Batterie für leichte Verkehrsmittel) sowie
  • Starter-,
  • Elektrofahrzeug- und
  • Industriebatterien.
Mit dem Begriff Batterien sind auch Akkumulatoren (Akkus) gemeint. Laut den Gründen, die dem Verordnungstext vorgestellt sind, zählen E-Bike- und E-Scooter-Batterien zu den LV-Batterien. Batterien, die zum Antrieb anderer Fahrzeuge, darunter im Schienenverkehr, in der Schifffahrt und im Flugverkehr oder für mobile Maschinen, verwendet werden, zählen zu den Industriebatterien und Batterien, die zum Antrieb von Straßenfahrzeugen verwendet werden, sind den Elektrofahrzeugbatterien zugeordnet.

Neben den hier bereits angesprochenen und den aus dem Batteriegesetz bekannten Anforderungen wie Stoffbeschränkungen, Recyclingeffizienzen, Mindest-Zielvorgaben für die Sammlung (Sammelquoten) und z.B. der Händlerrücknahme werden mit der Batterieverordnung für bestimmte Kategorien von Batterien
  • Erklärungen zum CO2-Fußabdruck,
  • Mindestanteile an Rezyklaten,
  • Batteriemanagementsysteme sowie
  • Sicherheitsprüfungen gefordert.
Nachfolgend verlinkte Informationen geben weitere Einblicke in die EU-Verordnung.