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Batterierecht-Durchführungsgesetz noch nicht verkündet
Das Bundesumweltministerium informiert über den Übergangszeitraum, in dem das Batterierecht-Durchführungsgesetz in Kombination mit der Verordnung (EU) 2023/1542 über Batterien und Altbatterien noch nicht wirksam, und das Batteriegesetz noch in Kraft ist. Kapitel VIII der Verordnung zur Bewirtschaftung von Altbatterien gilt ab 18. August 2025. In der Zeit, so das Ministerium, gelten vorrangig die Regelungen zur Abfallbewirtschaftung aus der Verordnung (EU) 2023/1542 unmittelbar sowie das bisherige Batteriegesetz in unionsrechtskonformer Auslegung.
Der Gesetzgeber und die Stiftung ear sind dabei, die notwendigen Arbeiten für den Übergang, der sich durch den Erlass der europäischen Verordnung über Batterien und Altbatterien (Verordnung (EU) 2023/1542) ergibt, zu erledigen. Nachfolgend finden Sie die wichtigsten Links.
Für die Entsorgung von Altbatterien in diesem Übergangszeitraum ist Abfallerzeugern anzuraten, die gewohnten Entsorgungswege erst einmal beizubehalten und bei Bedarf die diesbezüglichen Ansprechpersonen oder Erfassungsberechtigte nach § 11 Batteriegesetz zu kontaktieren. Besonders bei Industriebatterien wird empfohlen, die aktuellen Informationen des Herstellers zu recherchieren. Weiter sollte der Internetauftritt der Stiftung ear insbesondere deren Verzeichnisse nach einem solchen für Organisationen für Herstellerverantwortung im Blick behalten werden.
Wir informieren Sie, sobald das Durchführungsgesetz verkündet ist.
Weiterführende Informationen
Links
- BMUKN: Übergangsregelungen im Zusammenspiel von EU-BattVO (Verordnung (EU) 2023/1542) und Batteriegesetz
- BMUKN: Referentenentwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Batterierechts an die Verordnung (EU) 2023/1542 (2025)
- Stiftung ear: Fit for BattVO
- Eur-Lex: Verordnung (EU) 2023/1542 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2023 über Batterien und Altbatterien, zur Änderung der Richtlinie 2008/98/EG und der Verordnung (EU) 2019/1020 und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/66/EG
- BMJV: § 11 Batteriegesetz