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Sandfangrückstände aus Kläranlagen - Entsorgungsmöglichkeiten

Quelle: LGL, LfU

In den Sandfängen kommunaler biologischer Kläranlagen sollen die mineralischen Bestandteile abgeschieden werden, die über das Abwasser zur Kläranlage gelangen. Sie würden den weiteren Kläranlagenbetrieb beeinträchtigen. Neben Sand und Kies setzen sich dort weitere im und mit dem Abwasser transportierte Fest- oder Schwebstoffe ab. Zur Abtrennung der organischen Anteile, die dann der biologischen Stufe der Kläranlage wieder zugeführt werden, wird der Sandfanginhalt häufig in Sandwäschern (Sandreinigungsanlagen) nachbehandelt.

Inhaltsstoffe, Probenahme und Untersuchung

In Abhängigkeit der Gegebenheiten an der Kläranlage und der Reinigungsleistung des Sandwäschers enthalten Sandfangrückstände noch mehr oder weniger Fremdstoffe wie Glas- oder Metallteile und Organik. Unter optimierten Bedingungen können die Gehalte an Schwermetallen und organischen Inhalts- und Schadstoffen gering sein. Welche Parameter im Entsorgungsfall zu untersuchen sind, ergibt sich aus der Regelung, die für die vorgesehene Entsorgung maßgeblich ist. Für die Probenahme und Analytik sind die in den Regelungen genannten oder aktuelle Vorschriften zu verwenden. Nach Anhang 4 der Deponieverordnung (DepV) ist für die Probenahme die PN 98 (LAGA-Mitteilung 32) anzuwenden, auch für die Probenahme bei Abfalleinstufungen. Für den Fall einer "Verwertung in technischen Bauwerken" wird auf die nachfolgenden Ausführungen unter der betreffenden Überschrift verwiesen.

Hygienische Beurteilung

Das Bayerische Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) hat auf Anfrage des LfU zur Verwertung gereinigter Sandfangrückstände in technischen Bauwerken und möglichen Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit mit Schreiben vom 11.06.2015 mitgeteilt, dass
  • Sandfangrückstände aus Kläranlagen eine Vielzahl pathogener Mikroorganismen für Mensch und Tier enthalten können und daher potenziell infektiös und als grundsätzlich geeignet anzusehen sind, die Gesundheit von Mensch und Tier zu schädigen, und
  • eine Übertragung der Mikroorganismen auf den Menschen in erster Linie
    • durch direkten Kontakt mit Sandfangrückständen,
    • durch die Entstehung und Inhalation von Bioaerosolen und
    • über die Kontamination des Grundwassers erfolgen kann.

Abfalleinstufung

Bei Sandfangrückständen aus kommunalen biologischen Kläranlagen, besonders bei solchen, die einer nachgeschalteten Sandreinigungsanlage zugeführt werden, handelt es sich in der Regel um nicht gefährlichen Abfall mit dem Abfallschlüssel 19 08 02. Mineralische Rückstände aus Leichtflüssigkeitsabscheidern von Kfz-Werkstätten, Tankstellen und sonstigen gewerblichen Grundstücken bei Verwendung von Einsatz- oder Brennstoffen auf Mineralölbasis sind den Abfallschlüsseln des Unterkapitels 13 05 der Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) zuzuordnen und daher gefährlicher Abfall. Mit diesen Abfällen befasst sich dieser Beitrag aber nicht. Der Inhalt sonstiger Sandfänge bedarf einer Einzelbeurteilung.

Einsatzmöglichkeiten auf Deponien

Ein Einsatz gereinigter Sandfangrückstände im Bereich des Deponiebaus und -betriebs ist denkbar, sofern Bedarf an Material besteht. In § 14 DepV sind die Grundsätze für die Verwendung von Deponieersatzbaustoffen festgelegt. Je nach Verwendung der Abfälle gelten Zulässigkeits- und entsprechend Zuordnungskriterien (Anhang 3 DepV Nrn. 1 und 2). Zudem ist die funktionale oder bautechnische Eignung nachzuweisen.

Die in optimierten Sandreinigungsanlagen gewonnenen, gewaschenen Sandfangrückstände dürften in der Regel die Zuordnungswerte für organische Parameter erfüllen. Im Rahmen des Annahmeverfahrens nach § 6 DepV schaltet der Deponiebetreiber, sofern notwendig, die zuständige Behörde ein (siehe "Beseitigung auf Deponien"). Auf die Hinweise des LGL im Hinblick auf Hygiene (s.u.) ist beim Einsatz von Sandfangrückständen zu achten.

Verwertung in technischen Bauwerken

  • Mineralische Fraktionen aus der Aufbereitung von Sandfangrückständen unterliegen beim Einsatz in technischen Bauwerken der Ersatzbaustoffverordnung.
  • Bei in Sandwäschern gereinigten Sandfangrückständen handelt es sich um sandige bis kiesige Abfälle mit in der Regel geringen Anteilen an Fremdstoffen und Organik. Diese Sande und Kiese sind dabei der Kategorie „Bodenmaterial“ zuzuordnen. Weitergehende Hinweise zur Ersatzbaustoffverordnung enthält das LfU-Infoblatt "Bodenaushub – Verwertung in technischen Bauwerken"
Weitere Informationen:

Hinweise zur Anwendbarkeit der Regelungen und Beurteilung

Bei der Analyse des Sandfangrückstandes kann es bei spezifischem Verdacht (eingeschränkte Reinigungsleistung des Sandwäschers, Ergebnisse von Klärschlammuntersuchungen oder Schadstoffeintrag in die Kläranlange etc.) notwendig werden, den Parameterumfang der Ersatzbaustoffverordnung für Boden auf für Klärschlamm typische und weitere Schadstoffe zu erweitern. Die Untersuchungen müssen an insbesondere hinsichtlich der Organik repräsentativen Proben vorgenommen werden.
Im Probenahmeprotokoll sollte auch auf den Anteil an nicht mineralischen Fremdstoffen wie Glas, Metall, pflanzliches Material etc. eingegangen werden.

Aus fachlicher Sicht sollten gereinigte Sandfangrückstände, auch bei Werten unter BM-F1, nur im Unterbau (Kanalbau, ggf. Wegebau) oder für Lärmschutzwälle in aus wasserwirtschaftlicher Sicht geeigneten Gebieten Verwendung finden. Die Nutzungseinschränkungen z. B. in Trinkwasser- und Heilquellenschutzgebieten und die Abstände zwischen Schüttkörperbasis und dem höchsten zu erwartenden Grundwasserstand der Ersatzbaustoffverordnung sind zu beachten. Voraussetzung im Sinne einer ordnungsgemäßen Verwertung ist eine bautechnische Eignung des Materials und seine Zulässigkeit.

Zusätzlich zu den o.a. Ausführungen teilte das LGL mit, dass für den Fall, dass für gereinigte, aber nicht hygienisierte Sandfangrückstände, die als Baustoffe verwertet werden sollen, auch infektionspräventive Aspekte zu berücksichtigen sind:
  • Die Abnehmer sind darauf hinzuweisen, dass das Material seuchenhygienisch bedenklich ist und sie geeignete Maßnahmen zum Schutz ihrer Beschäftigten treffen müssen, wenn beim Umgang mit diesem Material ein unmittelbarer Kontakt nicht mit Sicherheit vermeidbar ist.
  • Aus Vorsorgegründen kommt eine Verwertung von Sandfangrückständen in technischen Bauwerken nur dort in Frage, wo ein Kontakt dieses Materials mit Mensch oder Tier nicht zu besorgen ist. Ein Einsatz auf Sport- und Kinderspielplätzen ist deshalb auszuschließen. Bei Wasserschutzgebieten sind zudem das DVGW-Merkblatt W 101 und die örtliche Schutzgebietsverordnung zu beachten.
Zuständige Behörde: Die Kreisverwaltungsbehörden sind bei Verwertungsmaßnahmen innerhalb ihres Gebietes zuständig. Fachlich unterstützt werden sie von den Wasserwirtschaftsämtern.

Weitere Verwertungswege

Einsatzmöglichkeiten für qualitativ geeignete Sandfangrückstände finden sich auch in der Beton- oder Zementindustrie. Beim Einsatz in Bauprodukten sind ggf. einschlägige Vorgaben des Deutschen Instituts für Bautechnik relevant.

Der Einsatz im landwirtschaftlichen und gärtnerischen Bereich ist nicht möglich. Im landbaulichen Bereich oder zur Verfüllung von Gruben, Brüchen und Tagebauen ist eine Verwertung in der Regel ebenfalls nicht möglich. Sandfangrückstände sind nicht in den Positivlisten der Bioabfall- und Düngemittelverordnung sowie des Verfüll-Leitfadens aufgeführt.

Behandlung

Ob eine andere Behandlung von Sandfangrückständen als eine direkt auf der Kläranlage vorgenommene Sandwäsche notwendig und sinnvoll ist, hängt vom Einzelfall ab. Mit einer Behandlung in einer Bodenbehandlungsanlage können bestimmte Schadstoffe gezielt entfernt werden. Die Bodenbehandlungsanlage muss für Sandfangrückstände (AVV 19 08 02) zugelassen sein.

Beseitigung auf Deponien

Die Ablagerungsfähigkeit der Abfälle ist anhand der Zuordnungswerte in Tabelle 2 des Anhangs 3 und der Zuordnungskriterien von Anhang 3, Nr. 2 der DepV zu prüfen. Die Vorgaben aus Anhang 4 DepV regeln die Probenahme und Untersuchung. Entsprechend Tabelle 2 darf der Glühverlust maximal 3 Masse-% für die Deponieklassen DK 0 und DK I und 5 Masse-% für DK II betragen. Der Zuordnungswert für den TOC liegt für DK0 und DK I bei ≤ 1, für DK II bei ≤ 3 Masse-%.

Dem Deponiebetreiber ist eine Grundlegende Charakterisierung sowie Analysenberichte (bei nicht hygienisierten Sandfangrückständen auch diese Information) vorzulegen. Der Deponiebetreiber prüft die Ablagerungsfähigkeit in der Regel anhand eines vorgelegten Analysenberichts und schaltet bei Überschreitungen die zuständige Behörde ein (DK 0: Kreisverwaltungsbehörde unter Beteiligung der Behörden der Wasserwirtschaft und ggf. des LfU; DK I und II: zuständige Regierung unter Beteiligung des LfU). Sie entscheidet in einer Einzelfallentscheidung über die Möglichkeit der Ablagerung.

Untersuchungsberichte mit mehreren Messwerten können mit der Auswerteroutine ausgewertet werden, die neben anderen Dokumenten unter dem LfU-Link "Merkblätter und Deponie-Info" zu finden ist. Bei Überschreitungen muss der Kläranlagenbetreiber das Optimierungspotenzial für die Sandreinigungsanlage untersucht und ausgeschöpft haben.

Siehe auch "Hygienische Beurteilung", Einsatzmöglichkeiten auf Deponien" und "Arbeitsschutz".

Arbeitsschutz

Die zuständigen Behörden für den Arbeitsschutz sind die Gewerbeaufsichtsämter.