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Infozentrum UmweltWirtschaft - IZU
 

Merkblätter und Vollzugshinweise

Quelle: LfU

Auf den LfU-Internetseiten finden Sie Informationen
zu

  • Abfällen
  • Abfalleinstufung in Bayern
  • Probenahme
  • Anforderungen an Probenahme-Lehrgänge, hier Probenahme-Lehrgänge zum Erwerb der Sachkunde nach LAGA-Richtlinie PN 98
  • Anerkennung von Fachstellen, hier Zulassung/Notifizierung von Altholzuntersuchungsstellen in Bayern
  • speziellen Anlagen.

Zu folgenden Abfällen wird informiert:
  • Boden(aushub),
  • Gleisschotter einschließlich Gleisausbaustoffe,
  • Holzaschen,
  • Metallspäne mit Kühlschmiermittel (Einstufung),
  • Nachtspeicherheizgeräte,
  • Rückstände aus Holzvergasungsanlagen,
  • Straßenaufbruch,
  • Straßenkehricht,
  • titandioxidhaltige Abfälle (Einstufung).
Die Merkblätter richten sich an Abfallerzeuger und -entsorger sowie andere Abfallwirtschaftsbeteiligte wie Behandler, Ingenieurbüros etc., öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger, Abfallwirtschaftsbetriebe, Deponiebetreiber und Genehmigungs- und Überwachungsbehörden sowie Untersuchungsstellen. Zwei Merkblätter gehören zur wasserwirtschaftlichen Sammlung des LfU.

Die Merkblätter können über nachfolgenden Link geöffnet werden.

Im Jahr 2025 neu oder überarbeitet erschienen:

Anforderungen an die Verwertung und Beseitigung von Gleisschotter und sonstigen Gleisausbaustoffen (Gleisschottermerkblatt Nr. 3.4/2)

Das LfU-Merkblatt 3.4/2 "Anforderungen an die Verwertung und Beseitigung von Gleisschotter und sonstigen Gleisausbaustoffen" ("Gleisschotter-Merkblatt") mit Stand Juli 2024 wurde geändert. Kapitel 4.2.2 wurde gestrichen. Dieses ergänzte bislang die DB-Richtlinie „880.4010; Schotter aus Gleisbaustellen / Umgang mit mineralischen Materialien“ hinsichtlich der Beprobungsstrategie bei geplanter direkter Deponierung und in Fällen, wenn auf Grund von in situ-Untersuchungen der Gleisschotter als gefährlich eingestuft werden musste (jeweils Haufwerksbeprobung). Die Beprobung ist mit Ausnahme der ggf. bei einer direkten Deponierung (d.h., ohne vorherige Aufbereitung) von der Deponieverordnung vorgegebenen Vorgehensweise (vgl. DepV, Anhang 4, Pkt. 2) nunmehr ausschließlich nach den Vorgaben der genannten DB-Richtlinie vorzunehmen (in situ-Untersuchung in Anlehnung an DIN 19698-6:2019-01 „Untersuchung von Feststoffen - Probenahme von festen und stichfesten Materialien - Teil 6: In situ-Beprobung“.

Ansprechpartner und Zuständigkeiten für Fragestellungen im Zusammenhang mit den Merkblättern und Vollzugshinweisen

Zuständigkeiten Abfall in Bayern
In der Abfallzuständigkeitsverordnung sind für Bayern unter anderem besondere Zuständigkeiten einzelner Regierungen, von den Bergämtern, Kreisverwaltungsbehörden (KVB: Landratsamt, kreisfreie Stadt), Ämtern für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, LfU, LfL und Wasserschutzpolizei geregelt, z.B.
  • Allgemeine Überwachung: Kreisverwaltungsbehörde (KVB: Landratsamt oder kreisfreie Stadt) siehe Nr. 1.7 der Anlage zur AbfZustV
  • Abfallrechtliche Nachweisführung: LfU und KVB (Nr. 1.6, 1.7 Anlage AbfZustV) teilen sich die Aufgaben. Damit verbunden ist die Einstufung von Abfällen.

Weiterführende Informationen

Links