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Infozentrum UmweltWirtschaft - IZU
 

Merkblätter und Vollzugshinweise

Quelle: LfU

Auf den LfU-Internetseiten finden Sie Informationen
zu

  • Abfällen
  • Abfalleinstufung in Bayern
  • Probenahme
  • Anforderungen an Probenahme-Lehrgänge, hier Probenahme-Lehrgänge zum Erwerb der Sachkunde nach LAGA-Richtlinie PN 98
  • Anerkennung von Fachstellen, hier Zulassung/Notifizierung von Altholzuntersuchungsstellen in Bayern
  • speziellen Anlagen.

Zu folgenden Abfällen wird informiert:
  • Boden(aushub),
  • Gleisschotter einschließlich Gleisausbaustoffe,
  • Holzaschen,
  • Metallspäne mit Kühlschmiermittel (Einstufung),
  • Nachtspeicherheizgeräte,
  • Rückstände aus Holzvergasungsanlagen,
  • Straßenaufbruch,
  • Straßenkehricht,
  • titandioxidhaltige Abfälle (Einstufung).
Die Merkblätter richten sich an Abfallerzeuger und -entsorger sowie andere Abfallwirtschaftsbeteiligte wie Behandler, Ingenieurbüros etc., öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger, Abfallwirtschaftsbetriebe, Deponiebetreiber und Genehmigungs- und Überwachungsbehörden sowie Untersuchungsstellen. Zwei Merkblätter gehören zur wasserwirtschaftlichen Sammlung des LfU. Sie werden teils mit anderen staatlichen Stellen zusammen erarbeitet.

Die Merkblätter können über nachfolgenden Link geöffnet werden.

Im Jahr 2025 neu oder überarbeitet erschienen:

Umgang mit Bodenmaterial (LfU-/LfL-Arbeitshilfe)

Die Arbeitshilfe "Umgang mit Bodenmaterial" – ein Gemeinschaftswerk von LfU und der Bayerischen Landesanstalt für Landwirtschaft – wurde bereits 2022 veröffentlicht. Mit Inkrafttreten der sogenannten Mantelverordnung am 01.08.2023 wurde die Entsorgung mineralischer Abfälle, wie zum Beispiel Bodenmaterial, umfassend neu durch die novellierte Bundesbodenschutzverordnung und die neue Ersatzbaustoffverordnung geregelt. Die aktuelle Fassung vom Oktober 2025 musste auf Grund dessen vollständig überarbeitet werden. Die Arbeitshilfe ist ein Kompendium für alle Fragen rund um die Vermeidung und – wo dies nicht möglich ist – der möglichst hochwertigen Entsorgung von Bodenaushub (Vermeidung oder Beseitigung). Sie enthält die wesentlichen Vorgaben der Mantelverordnung. Weitere Inhalte sind zum Beispiel Empfehlungen für die fachgerechte Beprobung und Deklaration oder auch der Umgang mit Bodenmaterial mit besonderen Herausforderungen (humusreiches Bodenmaterial oder Bodenmaterial mit (geogen) erhöhten Stoffgehalten). Ein ausführlicher Anhang (Anhang XII.10) zu den rechtlichen Grundlagen vermittelt Expertenwissen zu allen berührten Rechtsbereichen.

Für den schnellen Überblick wurde aus den Zusammenfassungen der Hauptkapitel zusätzlich eine Kurzfassung erstellt.

Anforderungen an die Verwertung und Beseitigung von Gleisschotter und sonstigen Gleisausbaustoffen (Gleisschottermerkblatt Nr. 3.4/2)

Das LfU-Merkblatt 3.4/2 "Anforderungen an die Verwertung und Beseitigung von Gleisschotter und sonstigen Gleisausbaustoffen" ("Gleisschotter-Merkblatt") mit Stand Juli 2024 wurde geändert. Kapitel 4.2.2 wurde gestrichen. Dieses ergänzte bislang die DB-Richtlinie „880.4010; Schotter aus Gleisbaustellen / Umgang mit mineralischen Materialien“ hinsichtlich der Beprobungsstrategie bei geplanter direkter Deponierung und in Fällen, wenn auf Grund von in situ-Untersuchungen der Gleisschotter als gefährlich eingestuft werden musste (jeweils Haufwerksbeprobung). Die Beprobung ist mit Ausnahme der ggf. bei einer direkten Deponierung (d.h., ohne vorherige Aufbereitung) von der Deponieverordnung vorgegebenen Vorgehensweise (vgl. DepV, Anhang 4, Pkt. 2) nunmehr ausschließlich nach den Vorgaben der genannten DB-Richtlinie vorzunehmen (in situ-Untersuchung in Anlehnung an DIN 19698-6:2019-01 „Untersuchung von Feststoffen - Probenahme von festen und stichfesten Materialien - Teil 6: In situ-Beprobung“.

Ansprechpartner und Zuständigkeiten für Fragestellungen im Zusammenhang mit den Merkblättern und Vollzugshinweisen

Zuständigkeiten Abfall in Bayern
In der Abfallzuständigkeitsverordnung sind für Bayern unter anderem besondere Zuständigkeiten einzelner Regierungen, von den Bergämtern, Kreisverwaltungsbehörden (KVB: Landratsamt, kreisfreie Stadt), Ämtern für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, LfU, LfL und Wasserschutzpolizei geregelt, z.B.
  • Allgemeine Überwachung: Kreisverwaltungsbehörde (KVB: Landratsamt oder kreisfreie Stadt) siehe Nr. 1.7 der Anlage zur AbfZustV
  • Abfallrechtliche Nachweisführung: LfU und KVB (Nr. 1.6, 1.7 Anlage AbfZustV) teilen sich die Aufgaben. Damit verbunden ist die Einstufung von Abfällen.

Weiterführende Informationen

Links