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Pflichten von Händlern und Maklern von Abfällen

Quelle: diverse

Erlaubnis oder Anzeige
Händler und Makler (Hauptsitz) benötigen bei gefährlichen Abfällen eine Erlaubnis nach § 54 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG). Die Ausnahmen von der Erlaubnispflicht ergeben sich aus dem Gesetz selbst und der Anzeige- und Erlaubnisverordnung (§ 12 AbfAEV). Außer bei Fällen nach § 7 Abs. 8 AbfAEV ist für ein nicht erlaubnispflichtiges Handeln und Makeln von Abfällen eine vom Hauptsitz des Unternehmens erstattete Anzeige nach § 53 KrWG notwendig.

Weiterführende Informationen:
Die unten zusammengestellten Links informieren über die erwähnten Bestimmungen und deren Umsetzung. Die Informationen kommen von Bundes- (Vollzugshilfe siehe BMU-Link) und Landesbehörden (bei vorhandener Genehmigung für Vermittlungsgeschäfte siehe § 72 Abs. 4 KrWG und StMUV-Schreiben vom 22.05.2012) oder der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall. So dürften Unternehmen in der Lage sein zu entscheiden, ob sie eine Anzeige erstatten müssen und ob eine Beförderungserlaubnis erforderlich ist. Gegebenenfalls empfiehlt es sich, mit der zuständigen Behörde vorher Kontakt aufzunehmen.

Eine elektronische Anzeigenerstattung oder Beantragung einer Erlaubnis ist über das Portal ZKS-Abfall möglich (Link unten). Die Vordrucke, die auch verwendet werden können, sind in Anlage 2 und 3 AbfAEV zu finden. Nach § 72 Abs. 4 KrWG gilt eine Genehmigung für bis zum Ende ihrer Befristung als Erlaubnis nach § 54 KrWG fort.


Register
Händler und Makler führen für gefährliche Abfälle Register (§ 49 Abs. 3 KrWG in Verbindung mit § 25a Nachweisverordnung.


Zuständige Behörden in Bayern
§§ 47, 53 und 54 KrWG: Kreisverwaltungsbehörden (KVB) nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 und 5 AbfZustV (KVB: Landratsamt bzw. kreisfreie Stadt)
Registerführung nach § 49 KrWG, NachwV: bei gefährlichen Abfällen ist die Zentrale Stelle Abfallüberwachung (ZSA) des LfU nach § 3 Abs. 4 AbfZustV, bei nicht gefährlichen Abfällen die KVB zuständig.