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Verbot der Ablagerung verwertbarer Abfälle auf einer Deponie: Müssen vor einer Ablagerung auf einer Deponie die Verwertbarkeit eines Abfalls und verfügbare Verwertungsmöglichkeiten geprüft werden?

Antwort von: LfU

Ja. Das Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) verpflichtet bereits mit der in § 6 etablierten Abfallhierarchie zu dieser Prüfung. In § 7 der Deponieverordnung (DepV) wurden lediglich die geltenden Vorschriften zu den zur Ablagerung nicht zugelassenen Abfällen konkretisiert. Die Änderungen gelten seit 1. Januar 2024.

Entsprechend § 7 Abs. 3 DepV dürfen Abfallerzeuger und Abfallbesitzer folgende Abfälle nicht Deponien der Klasse 0, I, II, III und IV zur Ablagerung zuführen:

  1. Abfälle, die zur Vorbereitung zur Wiederverwendung oder zum Recycling getrennt gesammelt werden; ausgenommen hiervon sind diejenigen Abfälle, die bei der anschließenden Behandlung getrennt gesammelter Abfälle entstehen und bei denen eine Ablagerung auf Deponien den Schutz von Mensch und Umwelt am besten oder in gleichwertiger Weise wie die Vorbereitung zur Wiederverwendung und das Recycling gewährleistet, oder
  2. Abfälle, die einer Verwertung zugeführt werden können; ausgenommen hiervon sind diejenigen Abfälle, bei denen eine Ablagerung auf Deponien den Schutz von Mensch und Umwelt am besten oder in gleichwertiger Weise wie die Vorbereitung zur Wiederverwendung und das Recycling gewährleistet.
Bezüglich der Ablagerung auf Deponien ist eine Prüfung auf Verwertbarkeit und Verwertungsmöglichkeiten erforderlich. Die technische Machbarkeit und wirtschaftliche Zumutbarkeit gilt hierbei (vgl. §§ 6 Abs. 2 und 7 Abs. 3 und 4 KrWG). Das Formblatt des LfU zur grundlegenden Charakterisierung bei der Annahme von Abfällen auf Deponien wurde entsprechend angepasst.


Ablagerung von Bodenmaterial auf Deponien der Klasse 0 (DK 0):
Für die Ablagerung von Bodenaushub auf Deponien der Klasse 0 gibt das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz mit UMS vom 29.01.2024 Klarstellungen für den bayerischen Vollzug. Das Formblatt des LfU zur grundlegenden Charakterisierung von Abfällen wurde auch dahingehend angepasst.

Die Überlassungspflichten gemäß Art. 3 BayAbfG bleiben hiervon unberührt.

Hinsichtlich der Prüfung der Verwertungsmöglichkeiten gilt:
  • Die Beseitigung auf Deponien kann – abhängig vom konkreten Einzelfall – den Vorrang erhalten, wenn die bei Abfalltransporten zu entfernteren Verwertungsorten erwarteten Emissionen und die verbrauchte Energie entsprechend negativ ins Gewicht fallen.

    Für Bodenaushub kann wie folgt verfahren werden: Es wird nach Verwertungsmöglichkeiten gesucht, die vom Anfallort maximal bis zur zweifachen Fahrstrecke zwischen Anfallort des Abfalls und örtlicher oder nahe gelegener öffentlich verfügbarer DK-0-Deponie entfernt sind. Fehlen solche, wird dies in der grundlegenden Charakterisierung entsprechend bestätigt.

  • Für direkt auf der Deponie angelieferte Kleinmengen (Abfallcharge < 2 t) muss kein Nachweis über die Prüfung von Verwertungsmöglichkeiten erbracht werden.

Rechtlicher Hintergrund:
Die Änderungen für die Deponieverordnung (DepV) gehen die EU-Richtlinie 2018/850 vom 30. Mai 2018 zur Änderung der Richtlinie 1999/31/EG über Abfalldeponien zurück.