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Entsorgungswirtschaft bittet um Mithilfe: Lithium-haltige Batterien können bei falschem Umgang Brände auslösen: Was ist bei Elektro- und Elektronikgeräten zu beachten, die mit lithiumhaltigen Batterien oder Akkumulatoren betrieben werden?

Antwort von: diverse Quellen

Elektro- /Elektronikgeräte können für den Betrieb mit Batterien und Akkumulatoren (nach Batteriegesetz - BattG: primäre und sekundäre Batterien) vorgesehen sein. Die Batterien sind entweder fest im Gerät verschweißt, verschraubt oder auch ohne Werkzeug und Hilfsmittel leicht entfernbar. Bei lithiumhaltigen Batterien und Akkus besteht das Risiko, dass sie Brände auslösen können. Wie muss eine ordnungsgemäße Entsorgung erfolgen?

Die Schulungsvideos und ein Handlungsleitfaden zeigen auf, wie wichtig eine getrennte Erfassung von Batterien und Elektro-/ Elektronikaltgeräten ist, um Brände entlang der gesamten Entsorgungswege (Sammlung, Transport, Recycling) zu verhindern. Getrennt erfasst werden müssen

  • Batterien und Akkus (einzeln oder als Batteriepack)
  • Altgeräte, aus denen Batterien/Akkus bereits entnommen wurden und
  • Altgeräte, aus denen Batterien/Akkus nicht entnehmbar sind (z. B. Smartphones).
Besonders wichtig ist zu prüfen/zu erkennen, ob es sich um beschädigte Lithium-Ionen-Batterien (Hoch-)Energiebatterien handelt. Außerdem geht es um die Einhaltung der gefahrgutrechtlichen Bestimmungen (Video 1 und 2, Handlungsleitfaden).

Die getrennt gesammelten Fraktionen müssen den Entsorgungswegen nach Elektro- und Elektronikgeräte- und Batteriegesetz zugeführt werden (kommunale oder gewerbliche Sammelstellen, (Online-)Handel).
Die Schulungsvideos und der Handlungsleitfaden geben kommunalen Sammelstellen, gewerblichen Anfallstellen sowie zurücknehmenden Händlern wertvolle Hinweise und können als Schulungsgrundlage für die Mitarbeitenden eingesetzt werden.
Videos und Leitfaden wurden von der stiftung elektro-altgeräte register (ear) gemeinsam mit dem Verband kommunaler Unternehmen e. V. (VKU) und dem Zentralverband Elektrotechnik- und Elektronikindustrie e.V. (ZVEI) erstellt.

Besitzer haben ihre Altgeräte nach § 10 Abs. 1 Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) einer vom unsortierten Siedlungsabfall getrennten Erfassung zuzuführen. Sie haben Altbatterien und Altakkumulatoren, die nicht vom Altgerät umschlossen sind, vor der Abgabe an einer Erfassungsstelle von diesem zu trennen. Dies gilt sowohl für Geräte die aus privaten Haushalten, als auch für Geräte, die aus jedem gewerblichen Bereich stammen. Geräte, bei denen die Wahrscheinlichkeit besteht, dass sie sowohl von privaten Haushalten als auch von anderen Anwendern verwendet werden, gelten als Geräte von privaten Haushalten.

Hinweise zu den Rücknahme-/ Rückgabe- und Entsorgungspflichten:
Endverbraucher entsorgen Batterien nach § 11 Batteriegesetz (BattG), Vertreiber nach § 9 BattG. Endverbraucher von Elektro- und Elektronikgeräten beachten die §§ 12 und 19 ElektroG, Vertreiber § 17 ElektroG.

Zuständigkeit für gefahrgutrechtliche Fragestellungen:
Für Gefahrgutrecht zuständig sind die Gewerbeaufsichtsämter.