BioSt-NachV - Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung
Volltext (BMJV)
Keine Vollzugshinweise
Was wird geregelt?
Die Verordnung gilt für Biomasse, die zur Erzeugung von Strom entsprechend dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) eingesetzt wird. Besondere Nachhaltigkeits- und Vergütungsanforderungen, die Nachweise über deren Einhaltung und die Erbringung der Nachweise werden in der Verordnung behandelt.
Mit der BioSt-NachV und der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung werden die Nachhaltigkeitskriterien der Erneuerbare-Energien-Richtlinie (EU) 2018/2001 in deutsches Recht umgesetzt.
Was unter "Abfälle" und "Reststoffe" im Sinne der Verordnung verstanden werden soll, ist mit § 2 Abs. 2, Abs. 26 und angrenzenden Absätzen festgelegt.
Für wen gilt die Regelung?
Betreiber von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Biomasse, Betriebe zur Erzeugung von Biomasse, Schnittstellen, Zertifizierungssysteme und -stellen sowie Umweltgutachter, Netzbetreiber etc.
Wer ist zuständig?
Die Zuständigkeiten ergeben sich unter anderem aus der Verordnung (§ 50, BLE).
Aktuelle Änderungen
Mit der 2. Änderungsverordnung wird die BioSt-NachV geändert.
Das BMUV schreibt zur geplanten Änderung: Mit Referentenentwurf zur ersten Änderungsverordnung der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung (BioSt-NachV) wird in Paragraf 3 Absatz 1 Satz 2 der BioSt-NachV die Ausnahmevorschrift, wonach bis zum 30. Juni 2022 unter bestimmten Umständen auch dann ein Anspruch auf Zahlung nach den Bestimmungen für Strom aus Biomasse des Erneuerbare-Energien-Gesetzes für feste und gasförmige Biomasse-Brennstoffe besteht, wenn kein Nachweis über die Erfüllung der Anforderungen von Paragrafen 4 bis 6 (Nachhaltigkeitskriterien und Vorgaben an die Treibhausgaseinsparungen) vorliegt, bis zum 31. Dezember 2022 verlängert.
Hinweise
Eine Änderung der Verordnung wird vorbereitet:
Weiterführende Informationen
Links
- BLE: Nachhaltige Biomasseherstellung
- Eur-Lex: Richtlinie (EU) 2018/2001 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen
- BMWK: Informationsportal Erneuerbare Energien
- UBA: Herkunftsnachweise für erneuerbare Energien
- Eur-Lex: Durchführungsverordnung (EU) 2022/2448 vom 13. Dezember 2022 zur Festlegung operativer Leitlinien für den Nachweis der Einhaltung der in Artikel 29 der Richtlinie (EU) 2018/2001 festgelegten Nachhaltigkeitskriterien für forstwirtschaftliche Biomasse
