Biokraft-NachV - Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung
Vollzitat: Verordnung über Anforderungen an eine nachhaltige Herstellung von Biokraftstoffen (Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung - Biokraft-NachV) vom 2. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5126, 5143), die durch Artikel 5 des Gesetzes vom 1. Juni 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 163) geändert worden ist
Volltext (BMJV)
Keine Vollzugshinweise
Was wird geregelt?
Die Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung ist anzuwenden für die Erfüllung
- der Verpflichtungen nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 37a Absatz 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und
- der Verpflichtung nach Artikel 4 in Verbindung mit dem Anhang I der Verordnung (EU) 2023/2405, soweit es sich um Biokraftstoffe für die Luftfahrt nach Artikel 3 Nummer 7 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/2405 handelt.
Mit der Biokraft-NachV werden die Nachhaltigkeitskriterien der Erneuerbare-Energien-Richtlinie (EU) 2018/2001 (RED II) in deutsches Recht umgesetzt. Die Vorgaben der RED II wurden durch die Richtlinie (EU) 2023/2413 (sog. RED III) geändert. Zur Umsetzung in nationales Recht siehe Aktuelle Änderungen, Änderung vom 1. Juni 2026.
Für wen gilt die Regelung?
Betriebe und Betriebsstätten der gesamten Herstellungs- und Lieferkette vom Landwirt bis zum Inverkehrbringer von Kraftstoffen, Zertifizierungssysteme und -stellen, Umweltgutachter etc.
Wer ist zuständig?
Zuständigkeiten hat die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE). Weitere Zuständigkeiten und Behörden bzw. Stellen sind in der Verordnung benannt.
Aktuelle Änderungen
(Inkrafttreten: 7. Juni 2026)
Mit Art. 5 des Artikelgesetzes, das der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2413 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2018/2001 dient, wird die Biokraft-NachV geändert. Es wird auf den Entwurf des Bundesumweltministeriums (BMUKN) und das Rechtssetzungsverfahren (BT, BR) verwiesen.
Mit Art. 5 des Artikelgesetzes, das der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2413 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2018/2001 dient, wird die Biokraft-NachV geändert. Es wird auf den Entwurf des Bundesumweltministeriums (BMUKN) und das Rechtssetzungsverfahren (BT, BR) verwiesen.
Weiterführende Informationen
Links
- BLE: Zertifizierungsstellen, Antrag Geltungsbereich u.a. Sammlung von Abfällen und Reststoffen, siehe auch „Informationen“
- Eur-Lex: Richtlinie (EU) 2018/2001 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen
- Eur-Lex: Richtlinie (EU) 2023/2413 u. a. zur Änderung der Richtlinie (EU) 2018/2001
- BMJV: § 37a BImSchG zu Pflichten für Inverkehrbringer von Kraftstoffen
- BMJV: 38. BImSchV
- Eur-Lex: Verordnung (EU) 2023/2405 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Oktober 2023 zur Gewährleistung gleicher Wettbewerbsbedingungen für einen nachhaltigen Luftverkehr
- Eur-Lex: Durchführungsverordnung 2019/807 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2018/2001 im Hinblick auf die Bestimmung der Rohstoffe mit hohem Risiko indirekter Landnutzungsänderungen, in deren Fall eine wesentliche Ausdehnung der Produktionsflächen auf Flächen mit hohem Kohlenstoffbestand zu beobachten ist, und die Zertifizierung von Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen mit geringem Risiko indirekter Landnutzungsänderungen
- Eur-Lex: Verordnung (EU) 2023/1804 über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe
- Eur-Lex: Verordnung (EU) 2023/1805 über die Nutzung erneuerbarer und kohlenstoffarmer Kraftstoffe im Seeverkehr
