Biokraft-NachV - Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung

Vollzitat: Verordnung über Anforderungen an eine nachhaltige Herstellung von Biokraftstoffen (Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung - Biokraft-NachV) vom 2. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5126, 5143), die durch Artikel 5 des Gesetzes vom 1. Juni 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 163) geändert worden ist
 

Was wird geregelt?

Die Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung ist anzuwenden für die Erfüllung

  1. der Verpflichtungen nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 37a Absatz 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und

  2. der Verpflichtung nach Artikel 4 in Verbindung mit dem Anhang I der Verordnung (EU) 2023/2405, soweit es sich um Biokraftstoffe für die Luftfahrt nach Artikel 3 Nummer 7 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/2405 handelt.
Mit § 12 Biokraft-NachV sind Inhalt und Form der Nachhaltigkeitsnachweise geregelt. Neben z. B. fortschrittlichen oder abfallbasierten sind Biokraftstoffe aus Tierfetten der Kategorie 3 für tierische Nebenprodukte (vollständig oder teilweise aus tierischen Fetten und Ölen der Kategorie 3 gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009) möglich.

Mit der Biokraft-NachV werden die Nachhaltigkeitskriterien der Erneuerbare-Energien-Richtlinie (EU) 2018/2001 (RED II) in deutsches Recht umgesetzt. Die Vorgaben der RED II wurden durch die Richtlinie (EU) 2023/2413 (sog. RED III) geändert. Zur Umsetzung in nationales Recht siehe Aktuelle Änderungen, Änderung vom 1. Juni 2026.

Für wen gilt die Regelung?

Betriebe und Betriebsstätten der gesamten Herstellungs- und Lieferkette vom Landwirt bis zum Inverkehrbringer von Kraftstoffen, Zertifizierungssysteme und -stellen, Umweltgutachter etc.

Wer ist zuständig?

Zuständigkeiten hat die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE). Weitere Zuständigkeiten und Behörden bzw. Stellen sind in der Verordnung benannt.

Aktuelle Änderungen

(Inkrafttreten: 7. Juni 2026)
Mit Art. 5 des Artikelgesetzes, das der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2413 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2018/2001 dient, wird die Biokraft-NachV geändert. Es wird auf den Entwurf des Bundesumweltministeriums (BMUKN) und das Rechtssetzungsverfahren (BT, BR) verwiesen.