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ElektroGBattDGGebV - Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Batterierecht-Durchführungsgesetz-Gebührenverordnung

Vollzitat: Gebührenverordnung zum Elektro- und Elektronikgerätegesetz und zum Batterierecht-Durchführungsgesetz (Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Batterierecht-Durchführungsgesetz-Gebührenverordnung - ElektroGBattDGGebV) vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1776), die zuletzt durch Artikel 9 Absatz 5 des Gesetzes vom 30. September 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 233) geändert worden ist
 

Was wird geregelt?

Die Verordnung regelt das Erheben von Gebühren für Leistungen des Umweltbundesamts (UBA) bzw. der beliehenen Gemeinsamen Stelle (Stiftung elektro-altgeräte register ear). Das Gebührenverzeichnis ist in der Anlage der Verordnung zu finden: In Abschnitt 1 sind die Gebühren für Leistungen nach dem ElektroG aufgelistet, in Abschnitt 2 die Gebühren für Leistungen nach dem BattDG und in Abschnitt 3 die Gebühren für übergreifende Leistungen nach ElektroG und BattDG. Gebührenermäßigungen und Gebührenbefreiungen sind auf Antrag möglich (§ 2).

Für wen gilt die Regelung?

Die Verordnung betrifft Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten und Batterien, Bevollmächtigte, Garantiesysteme, Erstbehandlungsanlagen, öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger sowie Rücknahmesysteme für Geräte-Altbatterien.

Wer ist zuständig?

UBA, Stiftung ear

Aktuelle Änderungen

Änderung vom 30.September 2025

(Inkrafttreten am 7. Oktober 2025)

Die Gebührenverordnung wird mit Art. 9 Abs. 5 (BGBl. S. 38) des Batterierecht-EU-Anpassungsgesetzes an den neuen rechtlichen Stand angepasst. Sie wird zur ElektroGBattDGGebV.

Änderung vom 4. August 2025

(Inkrafttreten am 18. August 2025)

Die Gebührenverordnung wird mit der 10. Änderungsverordnung geändert, auch wegen der Änderungen im Batterierecht.

Änderung vom 6. Dezember 2023

(in Kraft ab 1. Januar 2024)

Die Gebührenverordnung wird mit der 9. Änderungsverordnung aktualisiert (Es sind weniger Gebührentatbestände in der Anlage vorhanden, siehe Abschnitte 1 und 3).