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ElektroGBattGGebV - Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Batteriegesetz-Gebührenverordnung

Vollzitat: Gebührenverordnung zum Elektro- und Elektronikgerätegesetz und zum Batteriegesetz (Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Batteriegesetz-Gebührenverordnung - ElektroGBattGGebV) vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1776), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 6. Dezember 2023 (BGBl.2023 I Nr. 348) geändert worden ist
 

Volltext (BMJ)
Keine Vollzugshinweise

Was wird geregelt?

Die Verordnung regelt das Erheben von Gebühren für Leistungen des Umweltbundesamts (UBA) bzw. der beliehenen Gemeinsamen Stelle (Stiftung elektro-altgeräte register ear). Das Gebührenverzeichnis befindet sich in der Anlage der Verordnung: In Abschnitt 1 sind die Gebühren für Leistungen nach dem ElektroG aufgelistet, in Abschnitt 2 die Gebühren für Leistungen nach dem BattG und in Abschnitt 3 die Gebühren für übergreifende Leistungen nach ElektroG und BattG. Gebührenermäßigungen und Gebührenbefreiungen sind auf Antrag möglich (§ 2).

Für wen gilt die Regelung?

Die Verordnung betrifft Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten und Batterien, Bevollmächtigte, Garantiesysteme, Erstbehandlungsanlagen, öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger sowie Rücknahmesysteme für Geräte-Altbatterien.

Wer ist zuständig?

UBA, Stiftung ear

Aktuelle Änderungen

Änderung vom 6. Dezember 2023

(in Kraft ab 1. Januar 2024)

Die Gebührenverordnung wird mit der 9. Änderungsverordnung aktualisiert (Es sind weniger Gebührentatbestände in der Anlage vorhanden, siehe Abschnitte 1 und 3).

Änderung vom 5. Dezember 2022

(in Kraft ab 1. Januar 2023)

Die Gebührenverordnung wird mit der 8. Änderungsverordnung aktualisiert.

Änderung vom 17. Dezember 2021

(in Kraft ab 1. Januar 2022)

Die Gebührenverordnung wird aktualisiert. Die Anlage 2 und damit die Schwellenwerte für die Reduzierung von Gebühren wurden aufgehoben (Näheres siehe S. 10 Referentenentwurf BMUV-Link).

Hinweise

Mit der sechsten Änderungsverordnung wird die ElektroGGebV zur ElektroGBattGGebV.