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EWKKennzV - Einwegkunststoffkennzeichnungsverordnung

Vollzitat: Verordnung über die Beschaffenheit und Kennzeichnung von bestimmten Einwegkunststoffprodukten (Einwegkunststoffkennzeichnungsverordnung - EWKKennzV) vom 24. Juni 2021 (BGBl. I S. 2024)
 

Volltext (BMJ)
Keine Vollzugshinweise

Was wird geregelt?

Mit der EWKKennzV wird geregelt, dass nachfolgende Einwegkunststoffprodukte vor dem Inverkehrbringen mit an den Endverbraucher gerichteten Entsorgungs- oder Warnhinweisen zu kennzeichnen sind:

  • Hygieneeinlagen (Binden), Tampons und Tamponapplikatoren,
  • Feuchttücher (getränkte Tücher für Körper- und Haushaltspflege),
  • Tabakprodukte mit Filtern sowie Filter, die zur Verwendung in Kombination mit Tabakprodukten genutzt werden, sowie
  • Getränkebecher.
Zudem wird geregelt, dass Verschlüsse und Deckel, die ganz oder teilweise aus Kunststoff bestehen, ab 03.07.2024 fest an den zugehörigen Getränkebehältern (bzw. Flaschen mit einem Volumen kleiner 3 Liter, Einwegkunststoffprodukte) befestigt sein müssen.

Mit der Verordnung wird die europäische Richtlinie (EU) 2019/904 über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt in deutsches Recht umgesetzt. Hierzu sind Leitlinien veröffentlicht. Die Kennzeichnung ist mit einer EU-Durchführungsverordnung geregelt (siehe auch BMU-Verordnungsentwurf Link unten).

Mit der Kennzeichnung wird vermittelt, dass die genannten Gegenstände nicht über das Abwasser entsorgt oder in die Umwelt weggeworfen werden dürfen. Sie sind als Restmüll oder Verpackungsabfall zu entsorgen.

Für wen gilt die Regelung?

Inverkehrbringer

Wer ist zuständig?

Für den Vollzug von auf das Kreislaufwirtschaftsgesetz gestützten Verordnungen sind laut Abfallzuständigkeitsverordnung die Kreisverwaltungsbehörden (Landratsämter, kreisfreie Städte) zuständig.