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ErsatzbaustoffV - Ersatzbaustoffverordnung

Vollzitat: Verordnung über Anforderungen an den Einbau von mineralischen Ersatzbaustoffen in technische Bauwerke (Ersatzbaustoffverordnung - ErsatzbaustoffV) vom 9. Juli 2021 (BGBl. I S. 2598), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 186) geändert worden ist
 

Volltext (BMJ)
Keine Vollzugshinweise

Was wird geregelt?

Der Anwendungsbereich der Verordnung umfasst Anforderungen an

  • die Herstellung mineralischer Ersatzbaustoffe und Gemischen,
  • den Einbau von Ersatzbaustoffen oder Gemischen,
  • die Verwertung von nicht aufbereitetem Bodenmaterial und Baggergut sowie
  • die getrennte Sammlung von mineralischen Abfällen aus technischen Bauwerken.
In der Verordnung sind u.a. geregelt:
  • Annahmekontrolle bei Aufbereitungsanlagen und Zwischenlagern,
  • bei Aufbereitungsanlagen zur Herstellung mineralischer Ersatzbaustoffe: Güteüberwachung mit Eignungsnachweis, werkseigener Produktionskontrolle sowie Fremdüberwachung,
  • Anforderungen an Probenahme und chemisch-analytische Untersuchung,
  • Materialwerte und -klassen,
  • Einsatzmöglichkeiten und Einbauweisen für mineralische Ersatzbaustoffe in technischen Bauwerken incl. spezifischen Bahnbauweisen.
Die bautechnische Eignung der Ersatzbaustoffe ist nicht Gegenstand der Verordnung.

Für wen gilt die Regelung?

  • Betreiber von stationären und mobilen Aufbereitungsanlagen und Zwischenlagern,
  • Abfallerzeuger von nicht aufbereitetem Bodenmaterial und Baggergut,
  • Verwender von mineralischen Ersatzbaustoffen,
  • Kreisverwaltungsbehörden,
  • Überwachungs- und Untersuchungsstellen.

Wer ist zuständig?

Die Kreisverwaltungsbehörden (Landratsamt, kreisfreie Stadt) in Bayern sind zuständig für den Vollzug der Verordnung und die Führung des Ersatzbaustoffkatasters nach § 23 der Verordnung.

Aktuelle Änderungen

Hinweise

Die Verordnung ist als Artikel 1 der Verordnung zur Einführung einer Ersatzbaustoffverordnung, zur Neufassung der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung und zur Änderung der Deponieverordnung und der Gewerbeabfallverordnung verkündet worden.