ErsatzbaustoffV - Ersatzbaustoffverordnung

Vollzitat: Verordnung über Anforderungen an den Einbau von mineralischen Ersatzbaustoffen in technische Bauwerke (Ersatzbaustoffverordnung - ErsatzbaustoffV) vom 9. Juli 2021 (BGBl. I S. 2598), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 186) geändert worden ist
 

Was wird geregelt?

Der Anwendungsbereich der Verordnung umfasst Anforderungen an

  • die Herstellung mineralischer Ersatzbaustoffe und Gemischen,
  • den Einbau von Ersatzbaustoffen oder Gemischen,
  • die Verwertung von nicht aufbereitetem Bodenmaterial und Baggergut sowie
  • die getrennte Sammlung von mineralischen Abfällen aus technischen Bauwerken.
In der Verordnung sind u.a. geregelt:
  • Annahmekontrolle bei Aufbereitungsanlagen und Zwischenlagern,
  • bei Aufbereitungsanlagen zur Herstellung mineralischer Ersatzbaustoffe: Güteüberwachung mit Eignungsnachweis, werkseigener Produktionskontrolle sowie Fremdüberwachung,
  • Anforderungen an Probenahme und chemisch-analytische Untersuchung,
  • Materialwerte und -klassen,
  • Einsatzmöglichkeiten und Einbauweisen für mineralische Ersatzbaustoffe in technischen Bauwerken incl. spezifischen Bahnbauweisen.
Die bautechnische Eignung der Ersatzbaustoffe ist nicht Gegenstand der Verordnung.

Für wen gilt die Regelung?

  • Betreiber von stationären und mobilen Aufbereitungsanlagen und Zwischenlagern,
  • Abfallerzeuger von nicht aufbereitetem Bodenmaterial und Baggergut,
  • Verwender von mineralischen Ersatzbaustoffen,
  • Kreisverwaltungsbehörden,
  • Überwachungs- und Untersuchungsstellen.

Wer ist zuständig?

Nach Zuständigkeitsverordnung sind für den Vollzug der ErsatzbaustoffV die Kreisverwaltungsbehörden (KVB: Landratsämter, kreisfreie Städte) auch insoweit zuständig, als sich ihre Zuständigkeit nicht bereits aus anderen Rechtsvorschriften ergibt. Für die Anerkennung von Güteüberwachungsgemeinschaften nach den §§ 13a und 13b ErsatzbaustoffV ist das LfU zuständig. Nach Abfallzuständigkeitsverordnung sind die KVB für den Vollzug der auf das KrWG gestützten Verordnungen zuständig (soweit sich nicht eine andere Zuständigkeit ergibt.).
Die KVB führen das Ersatzbaustoffkataster nach § 23 der Verordnung. Für den Vollzug der Verordnung für Anlagen, die der Bergaufsicht unterliegen, sind die Bergämter zuständig.

Aktuelle Änderungen

Änderungen vom 18. Juli 2023

(Inkrafttreten am 1. August 2023)

Artikel 1 der Verordnung enthält Nachbesserungen für die Ersatzbaustoffverordnung.

Hinweise

Die Verordnung ist als Artikel 1 der Verordnung zur Einführung einer Ersatzbaustoffverordnung, zur Neufassung der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung und zur Änderung der Deponieverordnung und der Gewerbeabfallverordnung verkündet worden.